Dritte Periode, von Cicero bis auf Alexander Sever von 650 bis 1000, oder von 100 vor Christus bis 250 nach Christus.
Quellen des Rechts.
§. 81.
Die ungeheure Ausdehnung, welche der Staat theils schon zu Ende der Perio- de hatte, theils zu Anfang der gegenwärti- gen erhielt, war allein schon hinlänglich, ei- ne Revolution zur Monarchie erst nothwendig zu machen, und dann wirklich hervorzubrin- gen. Eben daraus entstand, und eben dahin wirkte, die Cultur und das Sittenverderbniß, denn ein Freystaat muß, sich selbst überlassen, zu Grunde gehen, sobald seine vornehmsten Glieder eine Menge Bedürfnisse und Vergnü- gungen kennen, welche von dem Flore des Staats und von der Achtung ihrer Mitbür- ger ganz unabhängig sind.
In der ersten Hälfte des siebenten Jahr- hunderts wurden in Rom gewaltsame Ver-
suche
Theil I. bis Juſtinian.
Dritte Periode, von Cicero bis auf Alexander Sever von 650 bis 1000, oder von 100 vor Chriſtus bis 250 nach Chriſtus.
Quellen des Rechts.
§. 81.
Die ungeheure Ausdehnung, welche der Staat theils ſchon zu Ende der Perio- de hatte, theils zu Anfang der gegenwaͤrti- gen erhielt, war allein ſchon hinlaͤnglich, ei- ne Revolution zur Monarchie erſt nothwendig zu machen, und dann wirklich hervorzubrin- gen. Eben daraus entſtand, und eben dahin wirkte, die Cultur und das Sittenverderbniß, denn ein Freyſtaat muß, ſich ſelbſt uͤberlaſſen, zu Grunde gehen, ſobald ſeine vornehmſten Glieder eine Menge Beduͤrfniſſe und Vergnuͤ- gungen kennen, welche von dem Flore des Staats und von der Achtung ihrer Mitbuͤr- ger ganz unabhaͤngig ſind.
In der erſten Haͤlfte des ſiebenten Jahr- hunderts wurden in Rom gewaltſame Ver-
ſuche
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[84/0096]
Theil I. bis Juſtinian.
Dritte Periode,
von
Cicero bis auf Alexander Sever
von 650 bis 1000,
oder
von 100 vor Chriſtus bis 250 nach Chriſtus.
Quellen des Rechts.
§. 81.
Die ungeheure Ausdehnung, welche der
Staat theils ſchon zu Ende der Perio-
de hatte, theils zu Anfang der gegenwaͤrti-
gen erhielt, war allein ſchon hinlaͤnglich, ei-
ne Revolution zur Monarchie erſt nothwendig
zu machen, und dann wirklich hervorzubrin-
gen. Eben daraus entſtand, und eben dahin
wirkte, die Cultur und das Sittenverderbniß,
denn ein Freyſtaat muß, ſich ſelbſt uͤberlaſſen,
zu Grunde gehen, ſobald ſeine vornehmſten
Glieder eine Menge Beduͤrfniſſe und Vergnuͤ-
gungen kennen, welche von dem Flore des
Staats und von der Achtung ihrer Mitbuͤr-
ger ganz unabhaͤngig ſind.
In der erſten Haͤlfte des ſiebenten Jahr-
hunderts wurden in Rom gewaltſame Ver-
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Hugo, Gustav: Lehrbuch der Rechtsgeschichte bis auf unsre Zeiten. Berlin, 1790, S. 84. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hugo_rechtsgeschichte_1790/96>, abgerufen am 22.07.2024.
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