keine Klagen waren, actiones heißen. Eben so waren die actiones Hostilianae bey Cic. de Or. I. 57. Formulare zu Testamenten. Ernesti hat dies in der clau. Cic. bemerkt, aber nicht benutzt. Beydes ist sehr oft sein Fall.
§. 77.
Merkwürdiger als das erste Buch über Civilrecht ist vielleicht die Veränderung um 500, da zuerst ein Plebejer, der also keine eigentlichen Clienten hatte, der aber Consul und siegreicher Feldherr gewesen war, Tib. Coruncanius anfing, jedem seiner Mitbürger Belehrungen über Rechtssachen zu geben (publice jus professus est). Natürlich ließ dieser Plebejer leichter andere Plebejer, die sich bilden wollten, zuhören, als die Aristo- craten vorher gethan hatten, und natürlich brauchte auch nicht mehr jeder Plebejer einen Patron aus den Aristocraten, weil man eben so leicht und eben so nützlich an jeden Juris- consultus sich wenden konnte, da diese an öffentlichen Orten (in transverso foro ambu- lantes) oder zu Hause (in solio sedentes) im- mer sehr gerne sich fragen ließen, um sich da- durch fast eben so viele Glieder des Souverains verbindlich zu machen, als wenn sie im Krie- ge, oder als Redner sich hervorthaten. Für Rechtspflege und Rechtsgelehrsamkeit hatte dies die glücklichsten Folgen, und es ist einer
der
Theil I. bis Juſtinian.
keine Klagen waren, actiones heißen. Eben ſo waren die actiones Hoſtilianae bey Cic. de Or. I. 57. Formulare zu Teſtamenten. Erneſti hat dies in der clau. Cic. bemerkt, aber nicht benutzt. Beydes iſt ſehr oft ſein Fall.
§. 77.
Merkwuͤrdiger als das erſte Buch uͤber Civilrecht iſt vielleicht die Veraͤnderung um 500, da zuerſt ein Plebejer, der alſo keine eigentlichen Clienten hatte, der aber Conſul und ſiegreicher Feldherr geweſen war, Tib. Coruncanius anfing, jedem ſeiner Mitbuͤrger Belehrungen uͤber Rechtsſachen zu geben (publice jus profeſſus eſt). Natuͤrlich ließ dieſer Plebejer leichter andere Plebejer, die ſich bilden wollten, zuhoͤren, als die Ariſto- craten vorher gethan hatten, und natuͤrlich brauchte auch nicht mehr jeder Plebejer einen Patron aus den Ariſtocraten, weil man eben ſo leicht und eben ſo nuͤtzlich an jeden Juris- conſultus ſich wenden konnte, da dieſe an oͤffentlichen Orten (in transverſo foro ambu- lantes) oder zu Hauſe (in ſolio ſedentes) im- mer ſehr gerne ſich fragen ließen, um ſich da- durch faſt eben ſo viele Glieder des Souverains verbindlich zu machen, als wenn ſie im Krie- ge, oder als Redner ſich hervorthaten. Fuͤr Rechtspflege und Rechtsgelehrſamkeit hatte dies die gluͤcklichſten Folgen, und es iſt einer
der
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><noteplace="end"n="**"><pbfacs="#f0092"n="80"/><fwplace="top"type="header">Theil <hirendition="#aq">I.</hi> bis Juſtinian.</fw><lb/>
keine Klagen waren, <hirendition="#i"><hirendition="#aq">actiones</hi></hi> heißen. Eben<lb/>ſo waren die <hirendition="#i"><hirendition="#aq">actiones Hoſtilianae</hi></hi> bey <hirendition="#aq"><hirendition="#k">Cic</hi>.<lb/><hirendition="#i">de Or.</hi> I.</hi> 57. Formulare zu Teſtamenten.<lb/><hirendition="#fr">Erneſti</hi> hat dies in der <hirendition="#i"><hirendition="#aq">clau. Cic.</hi></hi> bemerkt,<lb/>
aber nicht benutzt. Beydes iſt ſehr oft ſein<lb/>
Fall.</note></div><lb/><divn="4"><head>§. 77.</head><lb/><p>Merkwuͤrdiger als das erſte Buch uͤber<lb/>
Civilrecht iſt vielleicht die Veraͤnderung um<lb/>
500, da zuerſt ein Plebejer, der alſo keine<lb/>
eigentlichen Clienten hatte, der aber Conſul<lb/>
und ſiegreicher Feldherr geweſen war, <hirendition="#aq">Tib.<lb/>
Coruncanius</hi> anfing, jedem ſeiner Mitbuͤrger<lb/>
Belehrungen uͤber Rechtsſachen zu geben<lb/>
(<hirendition="#aq">publice jus profeſſus eſt</hi>). Natuͤrlich ließ<lb/>
dieſer Plebejer leichter andere Plebejer, die<lb/>ſich bilden wollten, zuhoͤren, als die Ariſto-<lb/>
craten vorher gethan hatten, und natuͤrlich<lb/>
brauchte auch nicht mehr jeder Plebejer einen<lb/>
Patron aus den Ariſtocraten, weil man eben<lb/>ſo leicht und eben ſo nuͤtzlich an jeden <hirendition="#aq">Juris-<lb/><hirendition="#i">conſultus</hi></hi>ſich wenden konnte, da dieſe an<lb/>
oͤffentlichen Orten (<hirendition="#aq">in transverſo foro ambu-<lb/>
lantes</hi>) oder zu Hauſe (<hirendition="#aq">in ſolio ſedentes</hi>) im-<lb/>
mer ſehr gerne ſich fragen ließen, um ſich da-<lb/>
durch faſt eben ſo viele Glieder des Souverains<lb/>
verbindlich zu machen, als wenn ſie im Krie-<lb/>
ge, oder als Redner ſich hervorthaten. Fuͤr<lb/>
Rechtspflege und Rechtsgelehrſamkeit hatte<lb/>
dies die gluͤcklichſten Folgen, und es iſt einer<lb/><fwplace="bottom"type="catch">der</fw><lb/></p></div></div></div></div></body></text></TEI>
[80/0092]
Theil I. bis Juſtinian.
**
keine Klagen waren, actiones heißen. Eben
ſo waren die actiones Hoſtilianae bey Cic.
de Or. I. 57. Formulare zu Teſtamenten.
Erneſti hat dies in der clau. Cic. bemerkt,
aber nicht benutzt. Beydes iſt ſehr oft ſein
Fall.
§. 77.
Merkwuͤrdiger als das erſte Buch uͤber
Civilrecht iſt vielleicht die Veraͤnderung um
500, da zuerſt ein Plebejer, der alſo keine
eigentlichen Clienten hatte, der aber Conſul
und ſiegreicher Feldherr geweſen war, Tib.
Coruncanius anfing, jedem ſeiner Mitbuͤrger
Belehrungen uͤber Rechtsſachen zu geben
(publice jus profeſſus eſt). Natuͤrlich ließ
dieſer Plebejer leichter andere Plebejer, die
ſich bilden wollten, zuhoͤren, als die Ariſto-
craten vorher gethan hatten, und natuͤrlich
brauchte auch nicht mehr jeder Plebejer einen
Patron aus den Ariſtocraten, weil man eben
ſo leicht und eben ſo nuͤtzlich an jeden Juris-
conſultus ſich wenden konnte, da dieſe an
oͤffentlichen Orten (in transverſo foro ambu-
lantes) oder zu Hauſe (in ſolio ſedentes) im-
mer ſehr gerne ſich fragen ließen, um ſich da-
durch faſt eben ſo viele Glieder des Souverains
verbindlich zu machen, als wenn ſie im Krie-
ge, oder als Redner ſich hervorthaten. Fuͤr
Rechtspflege und Rechtsgelehrſamkeit hatte
dies die gluͤcklichſten Folgen, und es iſt einer
der
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Hugo, Gustav: Lehrbuch der Rechtsgeschichte bis auf unsre Zeiten. Berlin, 1790, S. 80. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hugo_rechtsgeschichte_1790/92>, abgerufen am 16.02.2025.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2025 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften
(Kontakt).
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2025. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.