Jahre in das andere, von einem Prätor auf seinen Nachfolger, über.
Die Execution besorgte auf jeden Fall der Prätor, und dahin gehört pignora capere, mittere in possessionem ex primo et secundo decreto und addicere, weil das beneficium cessionis bonorum noch ein beneficium war.
Bey dem Prätor, bey dem judex und bey den Centumviren ward alles mündlich ver- handelt. Der Sachwalter (orator, patronus) war meist kein Rechtsgelehrter, und oft so- gar vornehmer, als der Prätor selbst, so wie oft auch bey uns der, welcher Gründe vorträgt was man thun solle, vornehmer ist, als der welcher die Entschließung darnach faßt. Advocatus hieß ein Jurist, den man persönlich für seine Meynung auführte.
§. 75.
Es läßt sich durchaus nicht erklären, wie der Prätor, der nicht jeden Tag seine Tribüne besteigen durfte, und auch nicht im- mer wollte, wenn er durfte, der Prätor, der noch oft durch Senatsgeschäfte abgehalten ward, doch Zeit fand, alle Processe unter Römern einzuleiten. Es läßt sich selbst da- durch nicht erklären, daß ihm diese Einlei- tung durch die vorhergehenden Anfragen bey
Rechts-
Theil I. bis Juſtinian.
Jahre in das andere, von einem Praͤtor auf ſeinen Nachfolger, uͤber.
Die Execution beſorgte auf jeden Fall der Praͤtor, und dahin gehoͤrt pignora capere, mittere in poſſeſſionem ex primo et ſecundo decreto und addicere, weil das beneficium ceſſionis bonorum noch ein beneficium war.
Bey dem Praͤtor, bey dem judex und bey den Centumviren ward alles muͤndlich ver- handelt. Der Sachwalter (orator, patronus) war meiſt kein Rechtsgelehrter, und oft ſo- gar vornehmer, als der Praͤtor ſelbſt, ſo wie oft auch bey uns der, welcher Gruͤnde vortraͤgt was man thun ſolle, vornehmer iſt, als der welcher die Entſchließung darnach faßt. Advocatus hieß ein Juriſt, den man perſoͤnlich fuͤr ſeine Meynung aufuͤhrte.
§. 75.
Es laͤßt ſich durchaus nicht erklaͤren, wie der Praͤtor, der nicht jeden Tag ſeine Tribuͤne beſteigen durfte, und auch nicht im- mer wollte, wenn er durfte, der Praͤtor, der noch oft durch Senatsgeſchaͤfte abgehalten ward, doch Zeit fand, alle Proceſſe unter Roͤmern einzuleiten. Es laͤßt ſich ſelbſt da- durch nicht erklaͤren, daß ihm dieſe Einlei- tung durch die vorhergehenden Anfragen bey
Rechts-
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[76/0088]
Theil I. bis Juſtinian.
Jahre in das andere, von einem Praͤtor auf
ſeinen Nachfolger, uͤber.
Die Execution beſorgte auf jeden Fall der
Praͤtor, und dahin gehoͤrt pignora capere,
mittere in poſſeſſionem ex primo et ſecundo
decreto und addicere, weil das beneficium
ceſſionis bonorum noch ein beneficium war.
Bey dem Praͤtor, bey dem judex und bey
den Centumviren ward alles muͤndlich ver-
handelt. Der Sachwalter (orator, patronus)
war meiſt kein Rechtsgelehrter, und oft ſo-
gar vornehmer, als der Praͤtor ſelbſt, ſo
wie oft auch bey uns der, welcher Gruͤnde
vortraͤgt was man thun ſolle, vornehmer iſt,
als der welcher die Entſchließung darnach
faßt. Advocatus hieß ein Juriſt, den man
perſoͤnlich fuͤr ſeine Meynung aufuͤhrte.
§. 75.
Es laͤßt ſich durchaus nicht erklaͤren,
wie der Praͤtor, der nicht jeden Tag ſeine
Tribuͤne beſteigen durfte, und auch nicht im-
mer wollte, wenn er durfte, der Praͤtor,
der noch oft durch Senatsgeſchaͤfte abgehalten
ward, doch Zeit fand, alle Proceſſe unter
Roͤmern einzuleiten. Es laͤßt ſich ſelbſt da-
durch nicht erklaͤren, daß ihm dieſe Einlei-
tung durch die vorhergehenden Anfragen bey
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Hugo, Gustav: Lehrbuch der Rechtsgeschichte bis auf unsre Zeiten. Berlin, 1790, S. 76. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hugo_rechtsgeschichte_1790/88>, abgerufen am 22.07.2024.
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