Geist des Römischen Rechts, daß von einer strafbaren Handlung derjenige Vortheil hat- te, dem dadurch geschadet werden sollte.
Als Strafen kommen mannichfaltige Hinrichtungen, und Schläge vor; sie sind nach dem Alter und auch darnach verschieden, ob der Verbrecher ein Bürger oder ein Skla- ve war.
§. 24.
II.Privatrecht.
Wenn es auf die Vorstellung des ganzen Römischen Privatrechtssystems ankommt, so läßt sich vermuthen, daß der Plan der juri- stischen Classiker der beste seyn werde.
A. Personen-Recht, oder Verhältnisse der Menschen gegen einander, die sich geden- ken ließen, wenn nichts als Menschen in der Welt wären, ohne Rücksicht auf Mein und Dein.
Diese Verhältnisse waren alle, wie sie bey einer rohen Nation immer sind, sich ähn- lich und sehr strenge, so daß sie beynahe alle für Theile des Vermögens galten.
§. 25.
1. Herrn und Sklaven. Der Sklave hatte, so viel man weiß, gar keine Rechte
ge-
B 2
Periode 1. Syſtem.
Geiſt des Roͤmiſchen Rechts, daß von einer ſtrafbaren Handlung derjenige Vortheil hat- te, dem dadurch geſchadet werden ſollte.
Als Strafen kommen mannichfaltige Hinrichtungen, und Schlaͤge vor; ſie ſind nach dem Alter und auch darnach verſchieden, ob der Verbrecher ein Buͤrger oder ein Skla- ve war.
§. 24.
II.Privatrecht.
Wenn es auf die Vorſtellung des ganzen Roͤmiſchen Privatrechtsſyſtems ankommt, ſo laͤßt ſich vermuthen, daß der Plan der juri- ſtiſchen Claſſiker der beſte ſeyn werde.
A. Perſonen-Recht, oder Verhaͤltniſſe der Menſchen gegen einander, die ſich geden- ken ließen, wenn nichts als Menſchen in der Welt waͤren, ohne Ruͤckſicht auf Mein und Dein.
Dieſe Verhaͤltniſſe waren alle, wie ſie bey einer rohen Nation immer ſind, ſich aͤhn- lich und ſehr ſtrenge, ſo daß ſie beynahe alle fuͤr Theile des Vermoͤgens galten.
§. 25.
1. Herrn und Sklaven. Der Sklave hatte, ſo viel man weiß, gar keine Rechte
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Periode 1. Syſtem.
Geiſt des Roͤmiſchen Rechts, daß von einer
ſtrafbaren Handlung derjenige Vortheil hat-
te, dem dadurch geſchadet werden ſollte.
Als Strafen kommen mannichfaltige
Hinrichtungen, und Schlaͤge vor; ſie ſind
nach dem Alter und auch darnach verſchieden,
ob der Verbrecher ein Buͤrger oder ein Skla-
ve war.
§. 24.
II. Privatrecht.
Wenn es auf die Vorſtellung des ganzen
Roͤmiſchen Privatrechtsſyſtems ankommt, ſo
laͤßt ſich vermuthen, daß der Plan der juri-
ſtiſchen Claſſiker der beſte ſeyn werde.
A. Perſonen-Recht, oder Verhaͤltniſſe
der Menſchen gegen einander, die ſich geden-
ken ließen, wenn nichts als Menſchen in der
Welt waͤren, ohne Ruͤckſicht auf Mein und
Dein.
Dieſe Verhaͤltniſſe waren alle, wie ſie
bey einer rohen Nation immer ſind, ſich aͤhn-
lich und ſehr ſtrenge, ſo daß ſie beynahe alle
fuͤr Theile des Vermoͤgens galten.
§. 25.
1. Herrn und Sklaven. Der Sklave
hatte, ſo viel man weiß, gar keine Rechte
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Hugo, Gustav: Lehrbuch der Rechtsgeschichte bis auf unsre Zeiten. Berlin, 1790, S. 19. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hugo_rechtsgeschichte_1790/31>, abgerufen am 16.07.2024.
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