1. Recht der Aemter und Würden. Je- ne ertheilte bald das Volk, bald ein vom Volke gewähltes Oberhaupt. Die Würden, den Erb-Adel, ertheilte, aber selten, der Senat.
2. Abgaben wurden nach dem Census von Senat und Volk aufgelegt.
3. Die Religion war mit dem Staate innigst verbunden. Ueber die Begräbnisse hatte man Aufwandsgesetze, und die Wei- hung einer im Processe stehenden Sache ward mit doppeltem Ersatze bestraft.
4. Militair. Vielleicht waren die ärmern Bürger schon damahls von den für sie so drückenden Diensten frey.
5. Die Civil-Justiz administrirte (jus dicebat) der Prätor d. h. damahls der Con- sul, oder der Dictator, also der erste Mann im Staate. Eben deswegen konnte dieser sich aber nicht mit der genauern Auseinanderset- zung einzeler Processe beschäftigen, sondern nur die Sache einleiten und Thätlichkeiten verhindern. Sehr natürlich war es auch, daß der Particulier, dem er die nähere Unter- suchung auftrug, bald das ganze Urtheil schon
vor-
B
Periode 1. Syſtem.
§. 22.
B. Regierungsgeſetze, oder Staats-Polizey- Recht.
1. Recht der Aemter und Wuͤrden. Je- ne ertheilte bald das Volk, bald ein vom Volke gewaͤhltes Oberhaupt. Die Wuͤrden, den Erb-Adel, ertheilte, aber ſelten, der Senat.
2. Abgaben wurden nach dem Cenſus von Senat und Volk aufgelegt.
3. Die Religion war mit dem Staate innigſt verbunden. Ueber die Begraͤbniſſe hatte man Aufwandsgeſetze, und die Wei- hung einer im Proceſſe ſtehenden Sache ward mit doppeltem Erſatze beſtraft.
4. Militair. Vielleicht waren die aͤrmern Buͤrger ſchon damahls von den fuͤr ſie ſo druͤckenden Dienſten frey.
5. Die Civil-Juſtiz adminiſtrirte (jus dicebat) der Praͤtor d. h. damahls der Con- ſul, oder der Dictator, alſo der erſte Mann im Staate. Eben deswegen konnte dieſer ſich aber nicht mit der genauern Auseinanderſet- zung einzeler Proceſſe beſchaͤftigen, ſondern nur die Sache einleiten und Thaͤtlichkeiten verhindern. Sehr natuͤrlich war es auch, daß der Particulier, dem er die naͤhere Unter- ſuchung auftrug, bald das ganze Urtheil ſchon
vor-
B
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><pbfacs="#f0029"n="17"/><fwplace="top"type="header">Periode 1. Syſtem.</fw><lb/><divn="4"><head>§. 22.</head><lb/><p><hirendition="#c"><hirendition="#aq">B.</hi> Regierungsgeſetze, oder Staats-Polizey-<lb/>
Recht.</hi></p><lb/><p>1. Recht der Aemter und Wuͤrden. Je-<lb/>
ne ertheilte bald das Volk, bald ein vom<lb/>
Volke gewaͤhltes Oberhaupt. Die Wuͤrden,<lb/>
den Erb-Adel, ertheilte, aber ſelten, der<lb/>
Senat.</p><lb/><p>2. Abgaben wurden nach dem Cenſus von<lb/>
Senat und Volk aufgelegt.</p><lb/><p>3. Die Religion war mit dem Staate<lb/>
innigſt verbunden. Ueber die Begraͤbniſſe<lb/>
hatte man Aufwandsgeſetze, und die Wei-<lb/>
hung einer im Proceſſe ſtehenden Sache ward<lb/>
mit doppeltem Erſatze beſtraft.</p><lb/><p>4. Militair. Vielleicht waren die aͤrmern<lb/>
Buͤrger ſchon damahls von den fuͤr ſie ſo<lb/>
druͤckenden Dienſten frey.</p><lb/><p>5. Die Civil-Juſtiz adminiſtrirte (<hirendition="#aq">jus<lb/>
dicebat</hi>) der Praͤtor d. h. damahls der Con-<lb/>ſul, oder der Dictator, alſo der erſte Mann<lb/>
im Staate. Eben deswegen konnte dieſer ſich<lb/>
aber nicht mit der genauern Auseinanderſet-<lb/>
zung einzeler Proceſſe beſchaͤftigen, ſondern<lb/>
nur die Sache einleiten und Thaͤtlichkeiten<lb/>
verhindern. Sehr natuͤrlich war es auch,<lb/>
daß der Particulier, dem er die naͤhere Unter-<lb/>ſuchung auftrug, bald das ganze Urtheil ſchon<lb/><fwplace="bottom"type="sig">B</fw><fwplace="bottom"type="catch">vor-</fw><lb/></p></div></div></div></div></body></text></TEI>
[17/0029]
Periode 1. Syſtem.
§. 22.
B. Regierungsgeſetze, oder Staats-Polizey-
Recht.
1. Recht der Aemter und Wuͤrden. Je-
ne ertheilte bald das Volk, bald ein vom
Volke gewaͤhltes Oberhaupt. Die Wuͤrden,
den Erb-Adel, ertheilte, aber ſelten, der
Senat.
2. Abgaben wurden nach dem Cenſus von
Senat und Volk aufgelegt.
3. Die Religion war mit dem Staate
innigſt verbunden. Ueber die Begraͤbniſſe
hatte man Aufwandsgeſetze, und die Wei-
hung einer im Proceſſe ſtehenden Sache ward
mit doppeltem Erſatze beſtraft.
4. Militair. Vielleicht waren die aͤrmern
Buͤrger ſchon damahls von den fuͤr ſie ſo
druͤckenden Dienſten frey.
5. Die Civil-Juſtiz adminiſtrirte (jus
dicebat) der Praͤtor d. h. damahls der Con-
ſul, oder der Dictator, alſo der erſte Mann
im Staate. Eben deswegen konnte dieſer ſich
aber nicht mit der genauern Auseinanderſet-
zung einzeler Proceſſe beſchaͤftigen, ſondern
nur die Sache einleiten und Thaͤtlichkeiten
verhindern. Sehr natuͤrlich war es auch,
daß der Particulier, dem er die naͤhere Unter-
ſuchung auftrug, bald das ganze Urtheil ſchon
vor-
B
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Hugo, Gustav: Lehrbuch der Rechtsgeschichte bis auf unsre Zeiten. Berlin, 1790, S. 17. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hugo_rechtsgeschichte_1790/29>, abgerufen am 22.07.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.