Hugo, Gustav: Lehrbuch der Rechtsgeschichte bis auf unsre Zeiten. Berlin, 1790.bis auf unsere Zeiten. §. 187. Sehr natürlich war es auch, daß die §. 188. Noch ehe man im 14ten Jahrhundert den P
bis auf unſere Zeiten. §. 187. Sehr natuͤrlich war es auch, daß die §. 188. Noch ehe man im 14ten Jahrhundert den P
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bis auf unſere Zeiten.
§. 187.
Sehr natuͤrlich war es auch, daß die
Collegien-Hefte oder die ſchriftlichen Anmer-
kungen eines gelehrten, oder fuͤr gelehrt ge-
haltenen Profeſſors noch mehr galten, als
der Text ſelbſt, zumahl als der Text des
Roͤmiſchen Rechts, das ſo alt war, daß
gar manches nicht mehr geradezu angewendet
werden konnte. In der Gloſſe war immer
der neuſte Gerichtsgebrauch, und wer Latein
ſprach, wie dieſes Malo pro me gloſſam quam
textum, quia ſubtilis ratio non ita intrat in
caput iudicis ſicut gloſſa, der mußte ſchon
deswegen mehr mit den Gloſſatoren, als mit
den Claſſikern, ſympathiſiren, weil er jene
allein verſtand. Daher kam es denn auch,
daß der Gerichtsgebrauch oͤfter mit dem Ca-
noniſchen Rechte uͤbereinſtimmte, es war das
neuere Recht aus demſelben Zeitalter, und
die Gloſſatoren konnten vom Pabſte, aber
nicht von Juſtinian gefragt werden.
§. 188.
Noch ehe man im 14ten Jahrhundert
auch in Deutſchland ſelbſt Univerſitaͤten be-
kam, fing man an, deutſche Rechtsgewohn-
heiten zu ſammeln, auch wieder vielleicht
mehr aus Nachahmung, weil man nun haͤu-
figer ſchrieb, als um dem einreißenden frem-
den
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