den ist, daß man angefangen hat, die Zahlen damit zu verbinden, und die endlich ganz aufhören wird, wenn es erst allgemeiner Mo- de ist, das Corpus juris nicht ängstlicher zu citiren, als irgend ein anderes Buch, und mit Citaten aus dem Corpus juris nicht mehr Staat zu machen, als mit Citaten aus irgend einem andern Buche.
§. 184.
Zu eben der Zeit als Vorlesungen über das Römische Recht wieder anfingen, und die Bücher, welcher man sich nach der Ab- sicht Justinians dabey zu Compendien bedien- te, in die Gerichte brachten, zu eben der Zeit, also schwerlich schon aus Furcht vor den im Grunde doch eben nicht so gefährlichen Folgen, die das Kaiserliche Recht für die Verfassung des Staats und der Kirche haben würde, sondern wohl mehr aus Nachah- mung und weil dieselbe Veranlassung auch hier war, entstanden auch in Bologna Colle- gien über das Canonische Recht. Der Leh- rer mußte sich aber sein Buch erst selbst com- piliren, und daher bekam hier das Compen- dium aus der ersten Hälfte des 12ten Jahr- hunderts beynahe so großes Ansehen, als die Compilationen Justinians. Grattan, kein Camaldulenser und wohl auch kein Benedicti-
ner
Theil II. ſeit Juſtinian,
den iſt, daß man angefangen hat, die Zahlen damit zu verbinden, und die endlich ganz aufhoͤren wird, wenn es erſt allgemeiner Mo- de iſt, das Corpus juris nicht aͤngſtlicher zu citiren, als irgend ein anderes Buch, und mit Citaten aus dem Corpus juris nicht mehr Staat zu machen, als mit Citaten aus irgend einem andern Buche.
§. 184.
Zu eben der Zeit als Vorleſungen uͤber das Roͤmiſche Recht wieder anfingen, und die Buͤcher, welcher man ſich nach der Ab- ſicht Juſtinians dabey zu Compendien bedien- te, in die Gerichte brachten, zu eben der Zeit, alſo ſchwerlich ſchon aus Furcht vor den im Grunde doch eben nicht ſo gefaͤhrlichen Folgen, die das Kaiſerliche Recht fuͤr die Verfaſſung des Staats und der Kirche haben wuͤrde, ſondern wohl mehr aus Nachah- mung und weil dieſelbe Veranlaſſung auch hier war, entſtanden auch in Bologna Colle- gien uͤber das Canoniſche Recht. Der Leh- rer mußte ſich aber ſein Buch erſt ſelbſt com- piliren, und daher bekam hier das Compen- dium aus der erſten Haͤlfte des 12ten Jahr- hunderts beynahe ſo großes Anſehen, als die Compilationen Juſtinians. Grattan, kein Camaldulenſer und wohl auch kein Benedicti-
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Theil II. ſeit Juſtinian,
den iſt, daß man angefangen hat, die Zahlen
damit zu verbinden, und die endlich ganz
aufhoͤren wird, wenn es erſt allgemeiner Mo-
de iſt, das Corpus juris nicht aͤngſtlicher zu
citiren, als irgend ein anderes Buch, und
mit Citaten aus dem Corpus juris nicht mehr
Staat zu machen, als mit Citaten aus irgend
einem andern Buche.
§. 184.
Zu eben der Zeit als Vorleſungen uͤber
das Roͤmiſche Recht wieder anfingen, und
die Buͤcher, welcher man ſich nach der Ab-
ſicht Juſtinians dabey zu Compendien bedien-
te, in die Gerichte brachten, zu eben der
Zeit, alſo ſchwerlich ſchon aus Furcht vor
den im Grunde doch eben nicht ſo gefaͤhrlichen
Folgen, die das Kaiſerliche Recht fuͤr die
Verfaſſung des Staats und der Kirche haben
wuͤrde, ſondern wohl mehr aus Nachah-
mung und weil dieſelbe Veranlaſſung auch
hier war, entſtanden auch in Bologna Colle-
gien uͤber das Canoniſche Recht. Der Leh-
rer mußte ſich aber ſein Buch erſt ſelbſt com-
piliren, und daher bekam hier das Compen-
dium aus der erſten Haͤlfte des 12ten Jahr-
hunderts beynahe ſo großes Anſehen, als die
Compilationen Juſtinians. Grattan, kein
Camaldulenſer und wohl auch kein Benedicti-
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Hugo, Gustav: Lehrbuch der Rechtsgeschichte bis auf unsre Zeiten. Berlin, 1790, S. 222. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hugo_rechtsgeschichte_1790/234>, abgerufen am 16.02.2025.
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