schichte der Deutschen, oder Spittlers Kir- chengeschichte nehmen lassen, enthalten sollen.
§. 177.
Man könnte folgende Perioden machen:
I. Geschichte des Nichtrömischen Rechts bis zum Anfang des zwölften Jahrhunderts d. h. bis zur Entstehung der Universitäten, nm die Materialien zu kennen, welche man zu bearbeiten anfing, als das Römische Recht wieder auflebte.
II. Geschichte der Rechtsgelehrsamkeit bis ins 16te Jahrhundert, d. h. bis zur Wiederherstellung der alten Litteratur. Wenn man Nahmen haben will: Zeitalter der Scholastiker und Glossatoren, von Irnerius und Gratian, bis Luther und Cujas.
III. Geschichte der Rechtsgelehrsamkeit von der Reformation an bis auf unsre Zeiten.
Aber die letzte kürzeste Periode ist, nach unserer Absicht, bey weitem die wichtigste.
§. 178.
Das Römische Recht erhielt sich, wie wir gesehen haben, auch unter der Herrschaft der Deutschen, aber das Justinianeische Recht konnte sich nicht erhalten, es hätte erst müs- sen eingeführt werden, und dieß geschah nur in Italien. Die Eroberungen der Longobar-
den
Theil II. ſeit Juſtinian,
ſchichte der Deutſchen, oder Spittlers Kir- chengeſchichte nehmen laſſen, enthalten ſollen.
§. 177.
Man koͤnnte folgende Perioden machen:
I. Geſchichte des Nichtroͤmiſchen Rechts bis zum Anfang des zwoͤlften Jahrhunderts d. h. bis zur Entſtehung der Univerſitaͤten, nm die Materialien zu kennen, welche man zu bearbeiten anfing, als das Roͤmiſche Recht wieder auflebte.
II. Geſchichte der Rechtsgelehrſamkeit bis ins 16te Jahrhundert, d. h. bis zur Wiederherſtellung der alten Litteratur. Wenn man Nahmen haben will: Zeitalter der Scholaſtiker und Gloſſatoren, von Irnerius und Gratian, bis Luther und Cujas.
III. Geſchichte der Rechtsgelehrſamkeit von der Reformation an bis auf unſre Zeiten.
Aber die letzte kuͤrzeſte Periode iſt, nach unſerer Abſicht, bey weitem die wichtigſte.
§. 178.
Das Roͤmiſche Recht erhielt ſich, wie wir geſehen haben, auch unter der Herrſchaft der Deutſchen, aber das Juſtinianeiſche Recht konnte ſich nicht erhalten, es haͤtte erſt muͤſ- ſen eingefuͤhrt werden, und dieß geſchah nur in Italien. Die Eroberungen der Longobar-
den
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[212/0224]
Theil II. ſeit Juſtinian,
ſchichte der Deutſchen, oder Spittlers Kir-
chengeſchichte nehmen laſſen, enthalten ſollen.
§. 177.
Man koͤnnte folgende Perioden machen:
I. Geſchichte des Nichtroͤmiſchen Rechts
bis zum Anfang des zwoͤlften Jahrhunderts
d. h. bis zur Entſtehung der Univerſitaͤten,
nm die Materialien zu kennen, welche man
zu bearbeiten anfing, als das Roͤmiſche Recht
wieder auflebte.
II. Geſchichte der Rechtsgelehrſamkeit
bis ins 16te Jahrhundert, d. h. bis zur
Wiederherſtellung der alten Litteratur. Wenn
man Nahmen haben will: Zeitalter der
Scholaſtiker und Gloſſatoren, von Irnerius
und Gratian, bis Luther und Cujas.
III. Geſchichte der Rechtsgelehrſamkeit
von der Reformation an bis auf unſre Zeiten.
Aber die letzte kuͤrzeſte Periode iſt, nach
unſerer Abſicht, bey weitem die wichtigſte.
§. 178.
Das Roͤmiſche Recht erhielt ſich, wie
wir geſehen haben, auch unter der Herrſchaft
der Deutſchen, aber das Juſtinianeiſche Recht
konnte ſich nicht erhalten, es haͤtte erſt muͤſ-
ſen eingefuͤhrt werden, und dieß geſchah nur
in Italien. Die Eroberungen der Longobar-
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Hugo, Gustav: Lehrbuch der Rechtsgeschichte bis auf unsre Zeiten. Berlin, 1790, S. 212. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hugo_rechtsgeschichte_1790/224>, abgerufen am 22.07.2024.
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