Hugo, Gustav: Lehrbuch der Rechtsgeschichte bis auf unsre Zeiten. Berlin, 1790.Theil I. bis Justinian. hält nur 41 Bücher vollständig, diese hatMeermann noch mit 4 andern ergänzt; aber von 15 sind blos Auszüge übrig. -- Die Novellen eben dieses Kaisers Leo stehen in vielen Ausgaben des Justinianeischen Cor- pus juris, und wenn es Rechtsgelehrte gibt, die dieß tadeln, so gibt es dagegen andere, welche behaupten, daß sie in den Gerichten zum Theil angewendet würden. Auch von Leo ist ekloge ton nomon, die nicht mit sei- nes Vaters Procheiron verwechselt werden dürfen. Den Basiliken fehlt es nicht an Scholien, zumahl da frühere Anmerkungen über Justinians Compilationen dazu abge- schrieben sind, aber den Scholiasten fehlt es, so wie den Glossatoren, gar sehr an den nö- thigen Kenntnissen. Aehnliche Werke sind die Glossae Basilicorum und die Synopsis oder Ecloga Basilicorum. In den letzten Zeiten des Griechischen Reichs kann man noch un- ter die Juristen rechnen: Photius, den Ver- fasser eines Nomocanon, worüber Balsa- mon eommentirte, Psellus und Attaliata, die in Versen schrieben, und Constantinus Harmenopulus aus dem 14ten Jahrhundert. Zwey-
Theil I. bis Juſtinian. haͤlt nur 41 Buͤcher vollſtaͤndig, dieſe hatMeermann noch mit 4 andern ergaͤnzt; aber von 15 ſind blos Auszuͤge uͤbrig. — Die Novellen eben dieſes Kaiſers Leo ſtehen in vielen Ausgaben des Juſtinianeiſchen Cor- pus juris, und wenn es Rechtsgelehrte gibt, die dieß tadeln, ſo gibt es dagegen andere, welche behaupten, daß ſie in den Gerichten zum Theil angewendet wuͤrden. Auch von Leo iſt ἐκλογη των νομων, die nicht mit ſei- nes Vaters Procheiron verwechſelt werden duͤrfen. Den Baſiliken fehlt es nicht an Scholien, zumahl da fruͤhere Anmerkungen uͤber Juſtinians Compilationen dazu abge- ſchrieben ſind, aber den Scholiaſten fehlt es, ſo wie den Gloſſatoren, gar ſehr an den noͤ- thigen Kenntniſſen. Aehnliche Werke ſind die Gloſſae Baſilicorum und die Synopſis oder Ecloga Baſilicorum. In den letzten Zeiten des Griechiſchen Reichs kann man noch un- ter die Juriſten rechnen: Photius, den Ver- faſſer eines Nomocanon, woruͤber Balſa- mon eommentirte, Pſellus und Attaliata, die in Verſen ſchrieben, und Conſtantinus Harmenopulus aus dem 14ten Jahrhundert. Zwey-
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Theil I. bis Juſtinian.
haͤlt nur 41 Buͤcher vollſtaͤndig, dieſe hat
Meermann noch mit 4 andern ergaͤnzt;
aber von 15 ſind blos Auszuͤge uͤbrig. — Die
Novellen eben dieſes Kaiſers Leo ſtehen in
vielen Ausgaben des Juſtinianeiſchen Cor-
pus juris, und wenn es Rechtsgelehrte gibt,
die dieß tadeln, ſo gibt es dagegen andere,
welche behaupten, daß ſie in den Gerichten
zum Theil angewendet wuͤrden. Auch von
Leo iſt ἐκλογη των νομων, die nicht mit ſei-
nes Vaters Procheiron verwechſelt werden
duͤrfen. Den Baſiliken fehlt es nicht an
Scholien, zumahl da fruͤhere Anmerkungen
uͤber Juſtinians Compilationen dazu abge-
ſchrieben ſind, aber den Scholiaſten fehlt es,
ſo wie den Gloſſatoren, gar ſehr an den noͤ-
thigen Kenntniſſen. Aehnliche Werke ſind
die Gloſſae Baſilicorum und die Synopſis oder
Ecloga Baſilicorum. In den letzten Zeiten
des Griechiſchen Reichs kann man noch un-
ter die Juriſten rechnen: Photius, den Ver-
faſſer eines Nomocanon, woruͤber Balſa-
mon eommentirte, Pſellus und Attaliata,
die in Verſen ſchrieben, und Conſtantinus
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