Hugo, Gustav: Lehrbuch der Rechtsgeschichte bis auf unsre Zeiten. Berlin, 1790.Periode 4. System. (bona gratia) d. h. wenn man ins Kloster ge-hen wollte, wenn der Mann drey Jahre lang zum Beyschlafe unfähig gewesen war, wenn man von einem Gatten in der Gefangenschaft 5 Jahre lang nichts hörte, und wenn er ein Sklave ward. Die Ursachen, welche zu ei- ner Scheidung als Strafe berechtigten, such- te Justinian genau zu bestimmen, ohne im mindesten zu ahnden, daß sie sich vielleicht nach der Natur des Gegenstandes nicht ge- nau bestimmen ließen. Zuletzt konnten bey- de wegen MajestätsVerbrechen und Lebens- gefährlicher Nachstellungen, die Frau auch noch wegen Ehebruchs, verdächtigen Um- gangs mit Mannspersonen bey Gastmählern und im Bade, wegen nächtlicher Abwesen- heit von Hause, und wegen der Besuchung der öffentlichen Schauspiele; der Mann aber wegen Debauchen mit öffentlichen Mädchen in Gegenwart der Frau, wegen Verkuppe- lung derselben, weil er sie eines Ehebruchs vorsätzlich falsch anklagte, und weil er den Umgang mit einer fremden Ehefrau aller Warnungen ungeachtet, fortsetzte, verstoßen werden. Der Verstoßene verlor die dos oder die donatio propter nuptias, die Ehebreche- rinn noch 1/3 weiter aus ihrem übrigen Ver- mögen; der Mann, welcher seine Frau miß- handelte verlor ebenfalls ein solches Drittheil, ob
Periode 4. Syſtem. (bona gratia) d. h. wenn man ins Kloſter ge-hen wollte, wenn der Mann drey Jahre lang zum Beyſchlafe unfaͤhig geweſen war, wenn man von einem Gatten in der Gefangenſchaft 5 Jahre lang nichts hoͤrte, und wenn er ein Sklave ward. Die Urſachen, welche zu ei- ner Scheidung als Strafe berechtigten, ſuch- te Juſtinian genau zu beſtimmen, ohne im mindeſten zu ahnden, daß ſie ſich vielleicht nach der Natur des Gegenſtandes nicht ge- nau beſtimmen ließen. Zuletzt konnten bey- de wegen MajeſtaͤtsVerbrechen und Lebens- gefaͤhrlicher Nachſtellungen, die Frau auch noch wegen Ehebruchs, verdaͤchtigen Um- gangs mit Mannsperſonen bey Gaſtmaͤhlern und im Bade, wegen naͤchtlicher Abweſen- heit von Hauſe, und wegen der Beſuchung der oͤffentlichen Schauſpiele; der Mann aber wegen Debauchen mit oͤffentlichen Maͤdchen in Gegenwart der Frau, wegen Verkuppe- lung derſelben, weil er ſie eines Ehebruchs vorſaͤtzlich falſch anklagte, und weil er den Umgang mit einer fremden Ehefrau aller Warnungen ungeachtet, fortſetzte, verſtoßen werden. Der Verſtoßene verlor die dos oder die donatio propter nuptias, die Ehebreche- rinn noch ⅓ weiter aus ihrem uͤbrigen Ver- moͤgen; der Mann, welcher ſeine Frau miß- handelte verlor ebenfalls ein ſolches Drittheil, ob
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Periode 4. Syſtem.
(bona gratia) d. h. wenn man ins Kloſter ge-
hen wollte, wenn der Mann drey Jahre lang
zum Beyſchlafe unfaͤhig geweſen war, wenn
man von einem Gatten in der Gefangenſchaft
5 Jahre lang nichts hoͤrte, und wenn er ein
Sklave ward. Die Urſachen, welche zu ei-
ner Scheidung als Strafe berechtigten, ſuch-
te Juſtinian genau zu beſtimmen, ohne im
mindeſten zu ahnden, daß ſie ſich vielleicht
nach der Natur des Gegenſtandes nicht ge-
nau beſtimmen ließen. Zuletzt konnten bey-
de wegen MajeſtaͤtsVerbrechen und Lebens-
gefaͤhrlicher Nachſtellungen, die Frau auch
noch wegen Ehebruchs, verdaͤchtigen Um-
gangs mit Mannsperſonen bey Gaſtmaͤhlern
und im Bade, wegen naͤchtlicher Abweſen-
heit von Hauſe, und wegen der Beſuchung
der oͤffentlichen Schauſpiele; der Mann aber
wegen Debauchen mit oͤffentlichen Maͤdchen
in Gegenwart der Frau, wegen Verkuppe-
lung derſelben, weil er ſie eines Ehebruchs
vorſaͤtzlich falſch anklagte, und weil er den
Umgang mit einer fremden Ehefrau aller
Warnungen ungeachtet, fortſetzte, verſtoßen
werden. Der Verſtoßene verlor die dos oder
die donatio propter nuptias, die Ehebreche-
rinn noch ⅓ weiter aus ihrem uͤbrigen Ver-
moͤgen; der Mann, welcher ſeine Frau miß-
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