Nero hob durch ein Senatus-Consult, das unter seinem Vater gemachte, über die Bezahlung der Sachwalter, wieder auf, und eben so durch das Calvisianum die Rechte der ungleichen Ehe eines alten Mannes oder ei- ner alten Frau. Durch das Pisonianum ward das Silanianum ausgedehnt. Zu Ehren des Senats sollte eine ungegründete provocatio an ihn a privatis judicibus so gefährlich seyn, als eine appellatio an den Kaiser. Das Tur- pillianum bestrafte Chicanen und Prävarica- tionen. Das Trebellianum machte, daß auch der heres fideicommissarius Schulden übernehmen mußte. Das Neronianum hob den Unterschied in den Ausdrücken der Legate nur in so weit auf, als er unbillig scheinen konnte. -- Nero's Edicte betreffen meist nur Polizey-Sachen.
§. 101.
Nachdem, etwa 100 Jahre nach der Schlacht bey Actium, der letzte Nachkomme Augusts, um dem gegen ihn ausgesproche- nen Todesurtheile zu entgehen, sich selbst entleibt hatte, entstand der erste bürgerliche Krieg in Rom, bey welchem niemand leugne- te, daß es nur darauf ankomme wer Mo-
narch
H
Periode 3. Quellen.
§. 100.
Nero hob durch ein Senatus-Conſult, das unter ſeinem Vater gemachte, uͤber die Bezahlung der Sachwalter, wieder auf, und eben ſo durch das Calviſianum die Rechte der ungleichen Ehe eines alten Mannes oder ei- ner alten Frau. Durch das Piſonianum ward das Silanianum ausgedehnt. Zu Ehren des Senats ſollte eine ungegruͤndete provocatio an ihn a privatis judicibus ſo gefaͤhrlich ſeyn, als eine appellatio an den Kaiſer. Das Tur- pillianum beſtrafte Chicanen und Praͤvarica- tionen. Das Trebellianum machte, daß auch der heres fideicommiſſarius Schulden uͤbernehmen mußte. Das Neronianum hob den Unterſchied in den Ausdruͤcken der Legate nur in ſo weit auf, als er unbillig ſcheinen konnte. — Nero’s Edicte betreffen meiſt nur Polizey-Sachen.
§. 101.
Nachdem, etwa 100 Jahre nach der Schlacht bey Actium, der letzte Nachkomme Auguſts, um dem gegen ihn ausgeſproche- nen Todesurtheile zu entgehen, ſich ſelbſt entleibt hatte, entſtand der erſte buͤrgerliche Krieg in Rom, bey welchem niemand leugne- te, daß es nur darauf ankomme wer Mo-
narch
H
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><pbfacs="#f0125"n="113"/><fwplace="top"type="header">Periode 3. Quellen.</fw><lb/><divn="4"><head>§. 100.</head><lb/><p><hirendition="#fr">Nero</hi> hob durch ein Senatus-Conſult,<lb/>
das unter ſeinem Vater gemachte, uͤber die<lb/>
Bezahlung der Sachwalter, wieder auf, und<lb/>
eben ſo durch das <hirendition="#aq">Calviſianum</hi> die Rechte der<lb/>
ungleichen Ehe eines alten Mannes oder ei-<lb/>
ner alten Frau. Durch das <hirendition="#aq">Piſonianum</hi> ward<lb/>
das <hirendition="#aq">Silanianum</hi> ausgedehnt. Zu Ehren des<lb/>
Senats ſollte eine ungegruͤndete <hirendition="#aq">provocatio</hi><lb/>
an ihn <hirendition="#aq">a privatis judicibus</hi>ſo gefaͤhrlich ſeyn,<lb/>
als eine <hirendition="#aq">appellatio</hi> an den Kaiſer. Das <hirendition="#aq">Tur-<lb/>
pillianum</hi> beſtrafte Chicanen und Praͤvarica-<lb/>
tionen. Das <hirendition="#aq">Trebellianum</hi> machte, daß<lb/><choice><sic>anch</sic><corr>auch</corr></choice> der <hirendition="#aq">heres fideicommiſſarius</hi> Schulden<lb/>
uͤbernehmen mußte. Das <hirendition="#aq">Neronianum</hi> hob<lb/>
den Unterſchied in den Ausdruͤcken der Legate<lb/>
nur in ſo weit auf, als er unbillig ſcheinen<lb/>
konnte. —<hirendition="#fr">Nero’s</hi> Edicte betreffen meiſt<lb/>
nur Polizey-Sachen.</p></div><lb/><divn="4"><head>§. 101.</head><lb/><p>Nachdem, etwa 100 Jahre nach der<lb/>
Schlacht bey Actium, der letzte Nachkomme<lb/><hirendition="#fr">Auguſts</hi>, um dem gegen ihn ausgeſproche-<lb/>
nen Todesurtheile zu entgehen, ſich ſelbſt<lb/>
entleibt hatte, entſtand der erſte buͤrgerliche<lb/>
Krieg in Rom, bey welchem niemand leugne-<lb/>
te, daß es nur darauf ankomme <hirendition="#fr">wer</hi> Mo-<lb/><fwplace="bottom"type="sig">H</fw><fwplace="bottom"type="catch">narch</fw><lb/></p></div></div></div></div></body></text></TEI>
[113/0125]
Periode 3. Quellen.
§. 100.
Nero hob durch ein Senatus-Conſult,
das unter ſeinem Vater gemachte, uͤber die
Bezahlung der Sachwalter, wieder auf, und
eben ſo durch das Calviſianum die Rechte der
ungleichen Ehe eines alten Mannes oder ei-
ner alten Frau. Durch das Piſonianum ward
das Silanianum ausgedehnt. Zu Ehren des
Senats ſollte eine ungegruͤndete provocatio
an ihn a privatis judicibus ſo gefaͤhrlich ſeyn,
als eine appellatio an den Kaiſer. Das Tur-
pillianum beſtrafte Chicanen und Praͤvarica-
tionen. Das Trebellianum machte, daß
auch der heres fideicommiſſarius Schulden
uͤbernehmen mußte. Das Neronianum hob
den Unterſchied in den Ausdruͤcken der Legate
nur in ſo weit auf, als er unbillig ſcheinen
konnte. — Nero’s Edicte betreffen meiſt
nur Polizey-Sachen.
§. 101.
Nachdem, etwa 100 Jahre nach der
Schlacht bey Actium, der letzte Nachkomme
Auguſts, um dem gegen ihn ausgeſproche-
nen Todesurtheile zu entgehen, ſich ſelbſt
entleibt hatte, entſtand der erſte buͤrgerliche
Krieg in Rom, bey welchem niemand leugne-
te, daß es nur darauf ankomme wer Mo-
narch
H
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Hugo, Gustav: Lehrbuch der Rechtsgeschichte bis auf unsre Zeiten. Berlin, 1790, S. 113. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hugo_rechtsgeschichte_1790/125>, abgerufen am 16.02.2025.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2025 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften
(Kontakt).
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2025. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.