Hugo, Gustav: Lehrbuch der Rechtsgeschichte bis auf unsre Zeiten. Berlin, 1790.Periode 3. Quellen. §. 98. Cajus Cäsar war den größten Theil sei- §. 99. Claudius war im Senate nicht so ver- nun
Periode 3. Quellen. §. 98. Cajus Caͤſar war den groͤßten Theil ſei- §. 99. Claudius war im Senate nicht ſo ver- nun
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Periode 3. Quellen.
§. 98.
Cajus Caͤſar war den groͤßten Theil ſei-
ner kurzen Regierung hindurch wirklich ver-
ruͤckt, und deswegen iſt weder ſein Project,
dem Volke ſein Stimmrecht bey den Wahlen
wieder zu geben, noch ſeine Verſicherung,
keine Appellation anzunehmen, ſehr wichtig.
Daß er der einzige Juriſt in ganz Rom wer-
den wollte, darf man nicht fuͤr einen raſenden
Einfall halten, ſo lange man ganz aͤhnliche
Grundſaͤtze ſehr natuͤrlich findet oder gar be-
wundert. Caligula ſah die Nothwendigkeit
einer beſtaͤndigen Ergaͤnzung und Feſtſetzung
des Rechts von oben herab — —.
§. 99.
Claudius war im Senate nicht ſo ver-
aͤchtlich, als in ſeiner Familie. Er gab das
erſte Beyſpiel eines Auguſts, der alles was
ſein Vorgaͤnger gethan hatte, caſſiren ließ.
Unter ihm ſtieg die Zahl der Praͤtoren auf 18,
weil zwey fuͤr Fidei-Commiſſe in Rom hin-
zukamen. Die Senatsſchluͤſſe unter ihm ſind:
Largianum uͤber die Erbfolge in das Vermoͤ-
gen eines Latinus, — eines uͤber die aſſigna-
tio libertorum, — ein oft widerholtes ne
aediſicia negotiationis cauſa diruerentur, —
ein Claudianum, daß ein Sachwalter, der
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