Hugo, Gustav: Lehrbuch der Rechtsgeschichte bis auf unsre Zeiten. Berlin, 1790.Periode 3. Quellen. und noch nachher Volksschlüsse, als Rechts-quellen, so vortreflich bewiesen hat. Aber sehr natürlich war es wohl, daß man von den Versammlungen des Volks immer mehr entwöhnt ward; eine lex war nur eine Cere- monie mehr als ein Senatsschluß, und die Zeit, wenn diese zum letzten mahle mitge- macht worden seyn mag, ist unwichtig und ungewiß. -- a) Tac. Ann. I. 15. §. 96. Als förmlicher Volksschluß kommt unter a) Tac.
Periode 3. Quellen. und noch nachher Volksſchluͤſſe, als Rechts-quellen, ſo vortreflich bewieſen hat. Aber ſehr natuͤrlich war es wohl, daß man von den Verſammlungen des Volks immer mehr entwoͤhnt ward; eine lex war nur eine Cere- monie mehr als ein Senatsſchluß, und die Zeit, wenn dieſe zum letzten mahle mitge- macht worden ſeyn mag, iſt unwichtig und ungewiß. — a) Tac. Ann. I. 15. §. 96. Als foͤrmlicher Volksſchluß kommt unter a) Tac.
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Periode 3. Quellen.
und noch nachher Volksſchluͤſſe, als Rechts-
quellen, ſo vortreflich bewieſen hat. Aber
ſehr natuͤrlich war es wohl, daß man von
den Verſammlungen des Volks immer mehr
entwoͤhnt ward; eine lex war nur eine Cere-
monie mehr als ein Senatsſchluß, und die
Zeit, wenn dieſe zum letzten mahle mitge-
macht worden ſeyn mag, iſt unwichtig und
ungewiß. —
a⁾ Tac. Ann. I. 15.
§. 96.
Als foͤrmlicher Volksſchluß kommt unter
Tiber vor die lex Junia Norbana, um die
Rechte derer zu beſtimmen, welche bisher
durch eine Art von Manumiſſion nur von
Sklavendienſten befreyt waren. Sie erhiel-
ten beynahe ganz den Stand eines andern
Latinus, und nur in Anſehung des Teſta-
ments war der Latinus Junianus zuruͤckgeſetzt,
aber auch ſie konnten jus Quiritium als Gna-
de erhalten, oder, beſonders durch Beytraͤge
zur Bevoͤlkerung, verdienen. Auch die lex
Viſellia enthaͤlt eines dieſer Mittel. Eine
lex uͤber den flamen Dialis intereſſirt uns
nur wegen des offenbaren Unterſchieds von
einem Senatsſchluſſe a).
a) Tac.
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