und die Bürgschaft einer Frau für ihren Mann sey sehr mißlich. Die Abolition der alten Eriminalsachen war nach den bürgerlichen Krie- gen sehr weise.
Wöhl schwerlich durch irgend einen aus- drücklichen Befehl, sondern nach und nach durch begünstigende Umstände und Herkom- men a) erhielten unter August die bloßen Bil- lets eines Verstorbenen (codicilli) und seine bloßen Bitten (fidei commissa) eine verbin- dende Kraft. Bisher gehörte zu der gering- sten Verordnung ein förmliches und durch keinen Zufall unkräftig gewordenes Testament, und manche Verordnung war doch gar nicht möglich. Die ganze Jurisprudenz hatte einen Hang, von der ängstlichen Beobachtung der Förmlichkeiten sich zu entfernen, und wo der Staat keine Absichten hatte, da ward man immer geneigter, jede Willensäußerung des Verstorbenen gelten zu lassen. Dies war der Geist der lex Junia Velleja, des SCtum Ne- ronianum, und der Beränderung, daß derje- nige, zu dessen Vortheil der Erbe einen Be- fehl erhalten hatte, sich immer häufiger und immer glücklicher an den August oder an einen Consul wandte, um den Erben "bey diesen Umständen" zur Erfüllung seiner Pflicht zu zwingen.
a)
G 5
Periode 3. Quellen.
und die Buͤrgſchaft einer Frau fuͤr ihren Mann ſey ſehr mißlich. Die Abolition der alten Eriminalſachen war nach den buͤrgerlichen Krie- gen ſehr weiſe.
Woͤhl ſchwerlich durch irgend einen aus- druͤcklichen Befehl, ſondern nach und nach durch beguͤnſtigende Umſtaͤnde und Herkom- men a) erhielten unter Auguſt die bloßen Bil- lets eines Verſtorbenen (codicilli) und ſeine bloßen Bitten (fidei commiſſa) eine verbin- dende Kraft. Bisher gehoͤrte zu der gering- ſten Verordnung ein foͤrmliches und durch keinen Zufall unkraͤftig gewordenes Teſtament, und manche Verordnung war doch gar nicht moͤglich. Die ganze Jurisprudenz hatte einen Hang, von der aͤngſtlichen Beobachtung der Foͤrmlichkeiten ſich zu entfernen, und wo der Staat keine Abſichten hatte, da ward man immer geneigter, jede Willensaͤußerung des Verſtorbenen gelten zu laſſen. Dies war der Geiſt der lex Junia Velleja, des SCtum Ne- ronianum, und der Beraͤnderung, daß derje- nige, zu deſſen Vortheil der Erbe einen Be- fehl erhalten hatte, ſich immer haͤufiger und immer gluͤcklicher an den Auguſt oder an einen Conſul wandte, um den Erben “bey dieſen Umſtaͤnden” zur Erfuͤllung ſeiner Pflicht zu zwingen.
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Periode 3. Quellen.
und die Buͤrgſchaft einer Frau fuͤr ihren Mann
ſey ſehr mißlich. Die Abolition der alten
Eriminalſachen war nach den buͤrgerlichen Krie-
gen ſehr weiſe.
Woͤhl ſchwerlich durch irgend einen aus-
druͤcklichen Befehl, ſondern nach und nach
durch beguͤnſtigende Umſtaͤnde und Herkom-
men a) erhielten unter Auguſt die bloßen Bil-
lets eines Verſtorbenen (codicilli) und ſeine
bloßen Bitten (fidei commiſſa) eine verbin-
dende Kraft. Bisher gehoͤrte zu der gering-
ſten Verordnung ein foͤrmliches und durch
keinen Zufall unkraͤftig gewordenes Teſtament,
und manche Verordnung war doch gar nicht
moͤglich. Die ganze Jurisprudenz hatte einen
Hang, von der aͤngſtlichen Beobachtung der
Foͤrmlichkeiten ſich zu entfernen, und wo der
Staat keine Abſichten hatte, da ward man
immer geneigter, jede Willensaͤußerung des
Verſtorbenen gelten zu laſſen. Dies war der
Geiſt der lex Junia Velleja, des SCtum Ne-
ronianum, und der Beraͤnderung, daß derje-
nige, zu deſſen Vortheil der Erbe einen Be-
fehl erhalten hatte, ſich immer haͤufiger und
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zwingen.
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Hugo, Gustav: Lehrbuch der Rechtsgeschichte bis auf unsre Zeiten. Berlin, 1790, S. 105. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hugo_rechtsgeschichte_1790/117>, abgerufen am 03.07.2024.
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