Huber, Franz C.: Die Geschichtliche Entwickelung des modernen Verkehrs. Tübingen, 1893.Einen Fingerzeig also für den Zeitpunkt, von welchem Ferner reden schon vor 1580 Urkunden von dem Der beste Anhaltspunkt endlich liegt in dem Auf- Auch in dieser Neuerung scheint Italien mit gutem Bei- 1) Auch diese Entwickelung findet sich in Anl. V noch näher darge-
gelegt. Hier bringe ich, um den Gang der Beweisführung nicht zu sehr auf- zuhalten, nur die markanteren Beleg-Stellen. Einen Fingerzeig also für den Zeitpunkt, von welchem Ferner reden schon vor 1580 Urkunden von dem Der beste Anhaltspunkt endlich liegt in dem Auf- Auch in dieser Neuerung scheint Italien mit gutem Bei- 1) Auch diese Entwickelung findet sich in Anl. V noch näher darge-
gelegt. Hier bringe ich, um den Gang der Beweisführung nicht zu sehr auf- zuhalten, nur die markanteren Beleg-Stellen. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <pb facs="#f0094" n="78"/> <p>Einen Fingerzeig also für den Zeitpunkt, von welchem<lb/> an und für das Mass, in welchem die Taxis’sche Post der<lb/> Privatbeförderung mehr und mehr Aufmerksamkeit ge-<lb/> schenkt hat, geben die jeweiligen Klagen über das Ueber-<lb/> handnehmen der eben erwähnten »Metzger-Posten« und<lb/> Nebenfuhrwerke an die Hand. —</p><lb/> <p>Ferner reden schon vor 1580 Urkunden von dem<lb/> Nutzen der Taxis’schen Post für die <hi rendition="#g">Commerciis und<lb/> das allgemeine Wohl</hi>; s. Granvellas Brief an Leonard<lb/> v. Taxis vom 18. Februar 1569 »<hi rendition="#i">pour le service du pu-<lb/> plique</hi>« (Rübsam 1892 S. 27); 1570 wird von den Kur-<lb/> fürsten bezeugt: der Taxis’sche Postkurs Wien—Brüssel sei<lb/> insgemein allen Ständen und ihren Unterthanen sowohl als<lb/> den Reichs-<hi rendition="#g">Commercien</hi> in viele Wege nützlich und<lb/> bequem, ebenso bezieht sich das Patent von 1595 auf den<lb/> Nutzen für die »Commerciis«.</p><lb/> <p>Der beste Anhaltspunkt endlich liegt in dem Auf-<lb/> kommen eines <hi rendition="#g">Porto-Tarifs</hi> und in der Uebernahme eines<lb/><hi rendition="#g">festen Kurses</hi>, einer bestimmten Regel für die Abgangs-<lb/> und Ankunftszeiten<note place="foot" n="1)">Auch diese Entwickelung findet sich in Anl. V noch näher darge-<lb/> gelegt. Hier bringe ich, um den Gang der Beweisführung nicht zu sehr auf-<lb/> zuhalten, nur die markanteren Beleg-Stellen.</note>. Die Uebernahme einer derartigen<lb/> öffentlichen Verpflichtung gegen das Publikum wird not-<lb/> wendig, sobald eine Botenanstalt zu der Aufnahme der<lb/><hi rendition="#g">gewerbmässigen</hi> Beförderung der privaten Korrespon-<lb/> denz übergeht; die Normierung und Gewerbmässigkeit also<lb/> werden fast gleichzeitig stattfinden.</p><lb/> <p>Auch in dieser Neuerung scheint <hi rendition="#g">Italien</hi> mit gutem Bei-<lb/> spiel vorangegangen zu sein; für die Ordinarii der Handels-<lb/> emporien ergab sich ja dieser Fortschritt von selbst. Für<lb/><hi rendition="#g">Deutschland</hi> wenigstens wird für die Zeit vor 1570 nur<lb/> bezeugt, dass ein Brieffelleisen von Italien nach Brüssel und<lb/> ein solches in umgekehrter Richtung je einmal wöchentlich<lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [78/0094]
Einen Fingerzeig also für den Zeitpunkt, von welchem
an und für das Mass, in welchem die Taxis’sche Post der
Privatbeförderung mehr und mehr Aufmerksamkeit ge-
schenkt hat, geben die jeweiligen Klagen über das Ueber-
handnehmen der eben erwähnten »Metzger-Posten« und
Nebenfuhrwerke an die Hand. —
Ferner reden schon vor 1580 Urkunden von dem
Nutzen der Taxis’schen Post für die Commerciis und
das allgemeine Wohl; s. Granvellas Brief an Leonard
v. Taxis vom 18. Februar 1569 »pour le service du pu-
plique« (Rübsam 1892 S. 27); 1570 wird von den Kur-
fürsten bezeugt: der Taxis’sche Postkurs Wien—Brüssel sei
insgemein allen Ständen und ihren Unterthanen sowohl als
den Reichs-Commercien in viele Wege nützlich und
bequem, ebenso bezieht sich das Patent von 1595 auf den
Nutzen für die »Commerciis«.
Der beste Anhaltspunkt endlich liegt in dem Auf-
kommen eines Porto-Tarifs und in der Uebernahme eines
festen Kurses, einer bestimmten Regel für die Abgangs-
und Ankunftszeiten 1). Die Uebernahme einer derartigen
öffentlichen Verpflichtung gegen das Publikum wird not-
wendig, sobald eine Botenanstalt zu der Aufnahme der
gewerbmässigen Beförderung der privaten Korrespon-
denz übergeht; die Normierung und Gewerbmässigkeit also
werden fast gleichzeitig stattfinden.
Auch in dieser Neuerung scheint Italien mit gutem Bei-
spiel vorangegangen zu sein; für die Ordinarii der Handels-
emporien ergab sich ja dieser Fortschritt von selbst. Für
Deutschland wenigstens wird für die Zeit vor 1570 nur
bezeugt, dass ein Brieffelleisen von Italien nach Brüssel und
ein solches in umgekehrter Richtung je einmal wöchentlich
1) Auch diese Entwickelung findet sich in Anl. V noch näher darge-
gelegt. Hier bringe ich, um den Gang der Beweisführung nicht zu sehr auf-
zuhalten, nur die markanteren Beleg-Stellen.
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