Huber, Franz C.: Die Geschichtliche Entwickelung des modernen Verkehrs. Tübingen, 1893.wesen ein sonderbahres (besonderes) Regale, welches von der Kayserlichen
Mayestät vndt dem Reiche dependire, vndt darüber Ihro Churf. Gnaden zu Maynz alss Reichs Ertz-Cantzlern die suprema protectio gebühre. Müsste Man also billich so weit gehen, das gleichwoll dem Kayser seine Re- galia nicht beschnitten würden". Schon bei diesem Wahlgang (von 1658) wurde gleicherweise das allgemeine Postregal, sowie die Exemtion der kaiserlichen Erblande von der kaiserlichen Reichslehenspost als unantast- bar hingenommen. wesen ein sonderbahres (besonderes) Regale, welches von der Kayserlichen
Mayestät vndt dem Reiche dependire, vndt darüber Ihro Churf. Gnaden zu Maynz alss Reichs Ertz-Cantzlern die suprema protectio gebühre. Müsste Man also billich so weit gehen, das gleichwoll dem Kayser seine Re- galia nicht beschnitten würden«. Schon bei diesem Wahlgang (von 1658) wurde gleicherweise das allgemeine Postregal, sowie die Exemtion der kaiserlichen Erblande von der kaiserlichen Reichslehenspost als unantast- bar hingenommen. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p> <pb facs="#f0134" n="118"/> <note xml:id="seg2pn_10_2" prev="#seg2pn_10_1" place="foot" n="2)"><hi rendition="#i">wesen ein sonderbahres (besonderes) Regale, welches von der Kayserlichen<lb/> Mayestät <hi rendition="#g">vndt dem Reiche</hi> dependire, vndt darüber Ihro Churf. Gnaden<lb/> zu Maynz alss Reichs Ertz-Cantzlern die suprema protectio gebühre. Müsste<lb/> Man also billich so weit gehen, das gleichwoll dem Kayser <hi rendition="#g">seine Re-<lb/> galia nicht beschnitten</hi> würden</hi>«. Schon bei diesem Wahlgang<lb/> (von 1658) wurde gleicherweise das allgemeine Postregal, sowie die Exemtion<lb/> der kaiserlichen Erblande von der kaiserlichen Reichslehenspost als unantast-<lb/> bar hingenommen.</note> </p> </div> </div><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> </body> </text> </TEI> [118/0134]
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2) wesen ein sonderbahres (besonderes) Regale, welches von der Kayserlichen
Mayestät vndt dem Reiche dependire, vndt darüber Ihro Churf. Gnaden
zu Maynz alss Reichs Ertz-Cantzlern die suprema protectio gebühre. Müsste
Man also billich so weit gehen, das gleichwoll dem Kayser seine Re-
galia nicht beschnitten würden«. Schon bei diesem Wahlgang
(von 1658) wurde gleicherweise das allgemeine Postregal, sowie die Exemtion
der kaiserlichen Erblande von der kaiserlichen Reichslehenspost als unantast-
bar hingenommen.
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