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Huber, Franz C.: Die Geschichtliche Entwickelung des modernen Verkehrs. Tübingen, 1893.

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wesen ein sonderbahres (besonderes) Regale, welches von der Kayserlichen
Mayestät vndt dem Reiche dependire, vndt darüber Ihro Churf. Gnaden
zu Maynz alss Reichs Ertz-Cantzlern die suprema protectio gebühre. Müsste
Man also billich so weit gehen, das gleichwoll dem Kayser seine Re-
galia nicht beschnitten
würden
". Schon bei diesem Wahlgang
(von 1658) wurde gleicherweise das allgemeine Postregal, sowie die Exemtion
der kaiserlichen Erblande von der kaiserlichen Reichslehenspost als unantast-
bar hingenommen.


wesen ein sonderbahres (besonderes) Regale, welches von der Kayserlichen
Mayestät vndt dem Reiche dependire, vndt darüber Ihro Churf. Gnaden
zu Maynz alss Reichs Ertz-Cantzlern die suprema protectio gebühre. Müsste
Man also billich so weit gehen, das gleichwoll dem Kayser seine Re-
galia nicht beschnitten
würden
«. Schon bei diesem Wahlgang
(von 1658) wurde gleicherweise das allgemeine Postregal, sowie die Exemtion
der kaiserlichen Erblande von der kaiserlichen Reichslehenspost als unantast-
bar hingenommen.
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[118/0134] 2) 2) wesen ein sonderbahres (besonderes) Regale, welches von der Kayserlichen Mayestät vndt dem Reiche dependire, vndt darüber Ihro Churf. Gnaden zu Maynz alss Reichs Ertz-Cantzlern die suprema protectio gebühre. Müsste Man also billich so weit gehen, das gleichwoll dem Kayser seine Re- galia nicht beschnitten würden«. Schon bei diesem Wahlgang (von 1658) wurde gleicherweise das allgemeine Postregal, sowie die Exemtion der kaiserlichen Erblande von der kaiserlichen Reichslehenspost als unantast- bar hingenommen.

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Zitationshilfe: Huber, Franz C.: Die Geschichtliche Entwickelung des modernen Verkehrs. Tübingen, 1893, S. 118. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/huber_verkehr_1893/134>, abgerufen am 21.11.2024.