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Hofmann, Daniel: Zehen Starcke anzeigungen vnd Erweisungen. Halle, 1597.

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lich beystehen / Last vns nur erst dazu dencken / ob die fromme Fürsten möchten selbst gewonnen werden / vnd zur verhütung wertleufftigkeit ein gebürend einsehen haben.

Zum Fünfften / Alle die GottV. Lesterung vnser Christlichen Mess. fürchten / vnd den Nechsten lieben / vnd nicht mit injurien sich zu jemands nötigen wollen / müssen bekennen / das die Löbliche Christliche Chur vnd Fürsten, sampt jren berühmeten Theologen / beydes in der Augspurg: Confession / vnd derselben Apologien / als vortreffliche Leute / warhafftig gezeuget haben / das die weise / Mess zu halten (welche für dreissig jahren in den Kirchen derselben Confession / sonderlich in Sachsen in vbung gewesen / die aber der Tichter hoch schmehet) nicht sol vor Kätzerisch vnd vnchristlich gehalten werden. (Conf. art. 24.) Item / Wir mügen es mit warheit sagen / das es Christlicher / ehrlicher in vnsern Kirchen / mit rechten Gottesdiensten gehalten wird / denn bey den Widersachern / Apol. art. 25. Hier wider sagt das Zerbster Buch / Es sey Abgöttisch / Antichristisch / Bäpstisch. Ehe ich nu die Löbliche Chur vnd Fürsten / darunter Fürst Wolff von Anhalt gewesen / Lügenstraffe / sonderlich / weil mirs mein Gewissen anders saget / so werde ich trawn des Zerbster Tichters schmehung nicht vor ein werck des guten Geistes halten. Hie kan man nu / wie jr es wol verstehet / einen beweglichen locum communem haben. Ich wolte mir keine besser sachen wündschen / als vor der Chur vnd Fürsten / der herrlichen Heuser / Sachsen / Brandenburg / Braunschweig / Lünenburg / Meckelnburg / wider einen solchen frechen Geist aus Gottes wort vnd den gemeinen Bekentnissen zu streiten.

lich beystehen / Last vns nur erst dazu dencken / ob die from̃e Fürsten möchten selbst gewonnen werden / vnd zur verhütung wertleufftigkeit ein gebürend einsehen haben.

Zum Fünfften / Alle die GottV. Lesterung vnser Christlichen Mess. fürchten / vnd den Nechsten lieben / vnd nicht mit injurien sich zu jemands nötigen wollen / müssen bekennẽ / das die Löbliche Christliche Chur vnd Fürsten, sampt jren berühmeten Theologen / beydes in der Augspurg: Confession / vnd derselben Apologien / als vortreffliche Leute / warhafftig gezeuget haben / das die weise / Mess zu halten (welche für dreissig jahren in den Kirchen derselben Confession / sonderlich in Sachsen in vbung gewesen / die aber der Tichter hoch schmehet) nicht sol vor Kätzerisch vnd vnchristlich gehalten werden. (Conf. art. 24.) Item / Wir mügen es mit warheit sagen / das es Christlicher / ehrlicher in vnsern Kirchen / mit rechten Gottesdiensten gehalten wird / denn bey den Widersachern / Apol. art. 25. Hier wider sagt das Zerbster Buch / Es sey Abgöttisch / Antichristisch / Bäpstisch. Ehe ich nu die Löbliche Chur vnd Fürsten / darunter Fürst Wolff von Anhalt gewesen / Lügenstraffe / sonderlich / weil mirs mein Gewissen anders saget / so werde ich trawn des Zerbster Tichters schmehung nicht vor ein werck des guten Geistes halten. Hie kan man nu / wie jr es wol verstehet / einen beweglichen locum communem haben. Ich wolte mir keine besser sachen wündschen / als vor der Chur vnd Fürsten / der herrlichen Heuser / Sachsen / Brandenburg / Braunschweig / Lünenburg / Meckelnburg / wider einen solchen frechen Geist aus Gottes wort vnd den gemeinen Bekentnissen zu streiten.

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[11/0019] lich beystehen / Last vns nur erst dazu dencken / ob die from̃e Fürsten möchten selbst gewonnen werden / vnd zur verhütung wertleufftigkeit ein gebürend einsehen haben. Zum Fünfften / Alle die Gott fürchten / vnd den Nechsten lieben / vnd nicht mit injurien sich zu jemands nötigen wollen / müssen bekennẽ / das die Löbliche Christliche Chur vnd Fürsten, sampt jren berühmeten Theologen / beydes in der Augspurg: Confession / vnd derselben Apologien / als vortreffliche Leute / warhafftig gezeuget haben / das die weise / Mess zu halten (welche für dreissig jahren in den Kirchen derselben Confession / sonderlich in Sachsen in vbung gewesen / die aber der Tichter hoch schmehet) nicht sol vor Kätzerisch vnd vnchristlich gehalten werden. (Conf. art. 24.) Item / Wir mügen es mit warheit sagen / das es Christlicher / ehrlicher in vnsern Kirchen / mit rechten Gottesdiensten gehalten wird / denn bey den Widersachern / Apol. art. 25. Hier wider sagt das Zerbster Buch / Es sey Abgöttisch / Antichristisch / Bäpstisch. Ehe ich nu die Löbliche Chur vnd Fürsten / darunter Fürst Wolff von Anhalt gewesen / Lügenstraffe / sonderlich / weil mirs mein Gewissen anders saget / so werde ich trawn des Zerbster Tichters schmehung nicht vor ein werck des guten Geistes halten. Hie kan man nu / wie jr es wol verstehet / einen beweglichen locum communem haben. Ich wolte mir keine besser sachen wündschen / als vor der Chur vnd Fürsten / der herrlichen Heuser / Sachsen / Brandenburg / Braunschweig / Lünenburg / Meckelnburg / wider einen solchen frechen Geist aus Gottes wort vnd den gemeinen Bekentnissen zu streiten. V. Lesterung vnser Christlichen Mess.

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Zitationshilfe: Hofmann, Daniel: Zehen Starcke anzeigungen vnd Erweisungen. Halle, 1597, S. 11. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hofmann_anzeigungen_1597/19>, abgerufen am 23.11.2024.