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Hesshus, Tilemann: Sechs Hundert Irthumb, lügen und Gotteslesterung, welche die Römische Päpstliche Kirche ... verthediget. Erfurt, 1588.

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aber ein Priester sey / der da ordentliche vnd befohlene oder vffgetragene macht vnd gewalt habe zu absolutren vnd zu lösen / ist gnugsam klar / auß der kirchen statuten vnd gesetz. Sintemal der jenige so diß verrichten sol / nicht allein den stand vnd beruff / sondern auch völlige lurisdict: vnd botmessigkeit haben muß.

Leren die Papisten auch / dz die Priester54. / so mit todtsünden behafftet / durch krafft des H. Geistes / so sie in der ordination vnd weihe vberkomen / als Christi diener / das Ampt Sünde zuuer geben brauchen vnd vben können vnd mögen. Trid: Concil: Sess: 4. Cap. 6.

Leren sie ferner / das diese Absolution55. nichts gelte / so der Priester vber den spricht / vber welchen er keine ordentliche oder vffgetragene lurisdiction vnd gewalt habe. Trid: Conc. Sess: 4. Ca. 7.

Leren sie. Es könne keinen keine Absolution56. gesprochen werden / wo er nicht zuuor seine beichte gethan. Nemlich dz er alle todtsünden / so er begangen / dem Priester erzelet haben. Trid: Con: sess: 4. Can. 9. So jemand sagt / das den sün der nicht nötig sey / das er beichte / damit in der Priester von sanden loß sprechen möge / der sey verflucht.

aber ein Priester sey / der da ordentliche vnd befohlene oder vffgetragene macht vnd gewalt habe zu absolutren vnd zu lösen / ist gnugsam klar / auß der kirchen statuten vnd gesetz. Sintemal der jenige so diß verrichten sol / nicht allein den stand vnd beruff / sondern auch völlige lurisdict: vñ botmessigkeit habẽ muß.

Leren die Papistẽ auch / dz die Priester54. / so mit todtsünden behafftet / durch krafft des H. Geistes / so sie in der ordination vñ weihe vberkomẽ / als Christi diener / das Ampt Sünde zuuer geben brauchen vnd vben können vnd mögẽ. Trid: Concil: Sess: 4. Cap. 6.

Leren sie ferner / das diese Absolutiõ55. nichts gelte / so der Priester vber den spricht / vber welchẽ er keine ordentliche oder vffgetragene lurisdiction vñ gewalt habe. Trid: Conc. Sess: 4. Ca. 7.

Leren sie. Es könne keinẽ keine Absolution56. gesprochen werdẽ / wo er nicht zuuor seine beichte gethan. Nemlich dz er alle todtsünden / so er begangen / dem Priester erzelet habẽ. Trid: Con: sess: 4. Can. 9. So jemand sagt / das dẽ sün der nicht nötig sey / das er beichte / damit in der Priester von sanden loß sprechen möge / der sey verflucht.

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[0251] aber ein Priester sey / der da ordentliche vnd befohlene oder vffgetragene macht vnd gewalt habe zu absolutren vnd zu lösen / ist gnugsam klar / auß der kirchen statuten vnd gesetz. Sintemal der jenige so diß verrichten sol / nicht allein den stand vnd beruff / sondern auch völlige lurisdict: vñ botmessigkeit habẽ muß. Leren die Papistẽ auch / dz die Priester / so mit todtsünden behafftet / durch krafft des H. Geistes / so sie in der ordination vñ weihe vberkomẽ / als Christi diener / das Ampt Sünde zuuer geben brauchen vnd vben können vnd mögẽ. Trid: Concil: Sess: 4. Cap. 6. 54. Leren sie ferner / das diese Absolutiõ nichts gelte / so der Priester vber den spricht / vber welchẽ er keine ordentliche oder vffgetragene lurisdiction vñ gewalt habe. Trid: Conc. Sess: 4. Ca. 7. 55. Leren sie. Es könne keinẽ keine Absolution gesprochen werdẽ / wo er nicht zuuor seine beichte gethan. Nemlich dz er alle todtsünden / so er begangen / dem Priester erzelet habẽ. Trid: Con: sess: 4. Can. 9. So jemand sagt / das dẽ sün der nicht nötig sey / das er beichte / damit in der Priester von sanden loß sprechen möge / der sey verflucht. 56.

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Zitationshilfe: Hesshus, Tilemann: Sechs Hundert Irthumb, lügen und Gotteslesterung, welche die Römische Päpstliche Kirche ... verthediget. Erfurt, 1588, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hesshus_irthumb_1588/251>, abgerufen am 22.11.2024.