Hesshus, Tilemann: Von Eheuerlöbnissen/ vnd verbotenen Gradibus. Wie nahe/ vnd fern der Verwandnis ein Christ mit gutem Gewissen/ freien möge. Erfurt, 1583.so in solchen fellen Rath / vnd vnterricht bedürffen / zu rathen wissen / auch menniglichen für zu legen / was in dem zu den Ehesachen verordenten Consistorio zu erhalten / oder nicht zu erhalten ist. Auff das sich die arme Leutlin nicht vnwissend in grosse beschwerung / vnd vergebliche vnkosten füren. Fürs erste sol allen Pastoribus wol bekant sein / das 18. Capitel des 3. Buchs Moisi / welchs die Quelle vnd Brunne aller Gesetze von Ehegelübden / vnd Ehestand ist. Vnd sol niemand so vnuerstendig sein / das er wolte meinen / oder sich bereden lassen / die Gesetze dieses Capitels weren nur dem Jüdischen Volcke gegeben / vnd giengen vns Christen nicht an. Denn wie das sechste Gebot / Du solt nicht Ehebrechen / nicht alleine den Kindern Jsrael / sondern allen Völckern auff Erden gegeben ist / vnd bindet / also binden auch diese Gesetze in diesem Capitel alle Menschen auff Erden. Denn Gott spricht ausdrücklich / das er die Heiden / die Cananiter / vnd andere Völcker vmb dieser vrsachen willen aus dem Lande / vnd vom Erdbodem vertilge / das sie wider diese Gesetze dieses Capitels / Grewel / vnd Blutschande getrieben haben / damit er klar zuuerste- so in solchen fellen Rath / vnd vnterricht bedürffen / zu rathen wissen / auch menniglichen für zu legen / was in dem zu den Ehesachen verordenten Consistorio zu erhalten / oder nicht zu erhalten ist. Auff das sich die arme Leutlin nicht vnwissend in grosse beschwerung / vnd vergebliche vnkosten füren. Fürs erste sol allen Pastoribus wol bekant sein / das 18. Capitel des 3. Buchs Moisi / welchs die Quelle vnd Brunne aller Gesetze von Ehegelübden / vnd Ehestand ist. Vnd sol niemand so vnuerstendig sein / das er wolte meinen / oder sich bereden lassen / die Gesetze dieses Capitels weren nur dem Jüdischen Volcke gegeben / vnd giengen vns Christen nicht an. Denn wie das sechste Gebot / Du solt nicht Ehebrechen / nicht alleine den Kindern Jsrael / sondern allen Völckern auff Erden gegeben ist / vnd bindet / also binden auch diese Gesetze in diesem Capitel alle Menschen auff Erden. Denn Gott spricht ausdrücklich / das er die Heiden / die Cananiter / vnd andere Völcker vmb dieser vrsachen willen aus dem Lande / vnd vom Erdbodem vertilge / das sie wider diese Gesetze dieses Capitels / Grewel / vnd Blutschande getrieben haben / damit er klar zuuerste- <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0007"/> so in solchen fellen Rath / vnd vnterricht bedürffen / zu rathen wissen / auch menniglichen für zu legen / was in dem zu den Ehesachen verordenten Consistorio zu erhalten / oder nicht zu erhalten ist. Auff das sich die arme Leutlin nicht vnwissend in grosse beschwerung / vnd vergebliche vnkosten füren.</p> <p>Fürs erste sol allen Pastoribus wol bekant sein / das 18. Capitel des 3. Buchs Moisi / welchs die Quelle vnd Brunne aller Gesetze von Ehegelübden / vnd Ehestand ist. Vnd sol niemand so vnuerstendig sein / das er wolte meinen / oder sich bereden lassen / die Gesetze dieses Capitels weren nur dem Jüdischen Volcke gegeben / vnd giengen vns Christen nicht an. Denn wie das sechste Gebot / Du solt nicht Ehebrechen / nicht alleine den Kindern Jsrael / sondern allen Völckern auff Erden gegeben ist / vnd bindet / also binden auch diese Gesetze in diesem Capitel alle Menschen auff Erden. Denn Gott spricht ausdrücklich / das er die Heiden / die Cananiter / vnd andere Völcker vmb dieser vrsachen willen aus dem Lande / vnd vom Erdbodem vertilge / das sie wider diese Gesetze dieses Capitels / Grewel / vnd Blutschande getrieben haben / damit er klar zuuerste- </p> </div> </body> </text> </TEI> [0007]
so in solchen fellen Rath / vnd vnterricht bedürffen / zu rathen wissen / auch menniglichen für zu legen / was in dem zu den Ehesachen verordenten Consistorio zu erhalten / oder nicht zu erhalten ist. Auff das sich die arme Leutlin nicht vnwissend in grosse beschwerung / vnd vergebliche vnkosten füren.
Fürs erste sol allen Pastoribus wol bekant sein / das 18. Capitel des 3. Buchs Moisi / welchs die Quelle vnd Brunne aller Gesetze von Ehegelübden / vnd Ehestand ist. Vnd sol niemand so vnuerstendig sein / das er wolte meinen / oder sich bereden lassen / die Gesetze dieses Capitels weren nur dem Jüdischen Volcke gegeben / vnd giengen vns Christen nicht an. Denn wie das sechste Gebot / Du solt nicht Ehebrechen / nicht alleine den Kindern Jsrael / sondern allen Völckern auff Erden gegeben ist / vnd bindet / also binden auch diese Gesetze in diesem Capitel alle Menschen auff Erden. Denn Gott spricht ausdrücklich / das er die Heiden / die Cananiter / vnd andere Völcker vmb dieser vrsachen willen aus dem Lande / vnd vom Erdbodem vertilge / das sie wider diese Gesetze dieses Capitels / Grewel / vnd Blutschande getrieben haben / damit er klar zuuerste-
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools
|
URL zu diesem Werk: | https://www.deutschestextarchiv.de/hesshus_eheverloebnisse_1583 |
URL zu dieser Seite: | https://www.deutschestextarchiv.de/hesshus_eheverloebnisse_1583/7 |
Zitationshilfe: | Hesshus, Tilemann: Von Eheuerlöbnissen/ vnd verbotenen Gradibus. Wie nahe/ vnd fern der Verwandnis ein Christ mit gutem Gewissen/ freien möge. Erfurt, 1583, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hesshus_eheverloebnisse_1583/7>, abgerufen am 27.07.2024. |