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Hesshus, Tilemann: Von Eheuerlöbnissen/ vnd verbotenen Gradibus. Wie nahe/ vnd fern der Verwandnis ein Christ mit gutem Gewissen/ freien möge. Erfurt, 1583.

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Dieser Johannes sol die Annam seines Vatern Schwester zur Ehe nicht nemen / vnd sind folgende felle alle gleich.

Du Son solst nicht zur Ehe nemen deines Vatern / noch deiner Mutter Schwester.

Du Tochter solst nicht zur Ehe nemen deines Vatern / oder Mutter Bruder.

Du Man solst nicht nemen deines Brudern / oder deiner Schwester Tochter.

Du Weib solst nicht nemen deines Brudern / oder deiner Schwester Son.

Diese felle alle im andern Grad vngleicher Linien / vnd von Gott ausdrücklich verboten / denn sie sind vnser Eltern nechste Blutfreunde / vnd wir sind schüldig sie als Eltern zu ehren.

Hie ist nun auch die Regula zu mercken / so von Brüders / oder Schwester Kinder gesetzt wird. Cuius fratris vel sororis filiam ducere non licet, neque neptem permittitur. Das ist / welches Bruders oder Schwester Tochter ich nicht darff zur Ehe nemen / desselben Tochter ist mir auch verboten / ja auch desselbigen Tochter Tochter Tochter.

Damit sich die einfeltigen darinne richten mögen / wollen wir die felle setzen.

Dieser Johannes sol die Annam seines Vatern Schwester zur Ehe nicht nemen / vnd sind folgende felle alle gleich.

Du Son solst nicht zur Ehe nemen deines Vatern / noch deiner Mutter Schwester.

Du Tochter solst nicht zur Ehe nemen deines Vatern / oder Mutter Bruder.

Du Man solst nicht nemen deines Brudern / oder deiner Schwester Tochter.

Du Weib solst nicht nemen deines Brudern / oder deiner Schwester Son.

Diese felle alle im andern Grad vngleicher Linien / vnd von Gott ausdrücklich verboten / denn sie sind vnser Eltern nechste Blutfreunde / vnd wir sind schüldig sie als Eltern zu ehren.

Hie ist nun auch die Regula zu mercken / so von Brüders / oder Schwester Kinder gesetzt wird. Cuius fratris vel sororis filiam ducere non licet, neque neptem permittitur. Das ist / welches Bruders oder Schwester Tochter ich nicht darff zur Ehe nemen / desselben Tochter ist mir auch verboten / ja auch desselbigen Tochter Tochter Tochter.

Damit sich die einfeltigen darinne richten mögen / wollen wir die felle setzen.

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[0017] Dieser Johannes sol die Annam seines Vatern Schwester zur Ehe nicht nemen / vnd sind folgende felle alle gleich. Du Son solst nicht zur Ehe nemen deines Vatern / noch deiner Mutter Schwester. Du Tochter solst nicht zur Ehe nemen deines Vatern / oder Mutter Bruder. Du Man solst nicht nemen deines Brudern / oder deiner Schwester Tochter. Du Weib solst nicht nemen deines Brudern / oder deiner Schwester Son. Diese felle alle im andern Grad vngleicher Linien / vnd von Gott ausdrücklich verboten / denn sie sind vnser Eltern nechste Blutfreunde / vnd wir sind schüldig sie als Eltern zu ehren. Hie ist nun auch die Regula zu mercken / so von Brüders / oder Schwester Kinder gesetzt wird. Cuius fratris vel sororis filiam ducere non licet, neque neptem permittitur. Das ist / welches Bruders oder Schwester Tochter ich nicht darff zur Ehe nemen / desselben Tochter ist mir auch verboten / ja auch desselbigen Tochter Tochter Tochter. Damit sich die einfeltigen darinne richten mögen / wollen wir die felle setzen.

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Zitationshilfe: Hesshus, Tilemann: Von Eheuerlöbnissen/ vnd verbotenen Gradibus. Wie nahe/ vnd fern der Verwandnis ein Christ mit gutem Gewissen/ freien möge. Erfurt, 1583, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hesshus_eheverloebnisse_1583/17>, abgerufen am 23.11.2024.