Herder, Johann Gottfried von: Von Deutscher Art und Kunst. Hamburg, 1773.unsichtbaren Verhältniß keine neue finden Der vierten Periode haben wir die glück- übrig
unſichtbaren Verhaͤltniß keine neue finden Der vierten Periode haben wir die gluͤck- uͤbrig
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0177" n="173"/> unſichtbaren Verhaͤltniß keine neue finden<lb/> laſſen wollten. Die Freyheit litt dadurch un-<lb/> gemein, und der ganze Staat arbeitete einer<lb/> neuen Verfaſſung entgegen, worin allmaͤhlig<lb/> jeder Menſch, eben wie unter den ſpaͤtern roͤ-<lb/> miſchen Kaiſern, zum Buͤrger oder Rechts-<lb/> genoſſen aufgenommen, und ſeine Verbind-<lb/> lichkeit und Pflicht auf der bloſſen Eigenſchaft<lb/> von Unterthanen gegruͤndet werden ſollte.<lb/> Eine Verfaſſung, wobey Deutſchland haͤtte<lb/> gluͤcklich werden koͤnnen, wenn es ſeine Groͤſſe<lb/> immerfort auf die Handlung gegruͤndet, dieſe<lb/> zu ſeinem Hauptintereſſe gemacht und dem per-<lb/> ſoͤnlichen Fleiſſe und baaren Vermoͤgen in be-<lb/> ſtimmten Verhaͤltniſſen gleiche Ehre mit dem<lb/> Landeigenthum gegeben haͤtte, indem alsdann<lb/> die damals verbundene und maͤchtige Staͤdte<lb/> das Nationalintereſſe auf dem Reichstage<lb/> mehrentheils allein entſchieden, Schiffe, Volk<lb/> und Steuren bewilligt, und die Zerreiſſung<lb/> in ſo viele kleine Territorien, deren eins im-<lb/> mer ſeinen Privatvortheil zum Nachtheil des<lb/> andern ſucht, wohl verhindert haben wuͤrden.</p><lb/> <p>Der vierten Periode haben wir die gluͤck-<lb/> liche Landeshoheit oder vielmehr nur ihre<lb/> Vollkommenheit zu danken. Jhr erſter Grund<lb/> lag in der Reichsvogtey, welche ſich nach dem<lb/> Maaſſe erhob und ausdehnte, als die Karo-<lb/> lingiſche Grafſchaft, wovon uns keine einzige<lb/> <fw place="bottom" type="catch">uͤbrig</fw><lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [173/0177]
unſichtbaren Verhaͤltniß keine neue finden
laſſen wollten. Die Freyheit litt dadurch un-
gemein, und der ganze Staat arbeitete einer
neuen Verfaſſung entgegen, worin allmaͤhlig
jeder Menſch, eben wie unter den ſpaͤtern roͤ-
miſchen Kaiſern, zum Buͤrger oder Rechts-
genoſſen aufgenommen, und ſeine Verbind-
lichkeit und Pflicht auf der bloſſen Eigenſchaft
von Unterthanen gegruͤndet werden ſollte.
Eine Verfaſſung, wobey Deutſchland haͤtte
gluͤcklich werden koͤnnen, wenn es ſeine Groͤſſe
immerfort auf die Handlung gegruͤndet, dieſe
zu ſeinem Hauptintereſſe gemacht und dem per-
ſoͤnlichen Fleiſſe und baaren Vermoͤgen in be-
ſtimmten Verhaͤltniſſen gleiche Ehre mit dem
Landeigenthum gegeben haͤtte, indem alsdann
die damals verbundene und maͤchtige Staͤdte
das Nationalintereſſe auf dem Reichstage
mehrentheils allein entſchieden, Schiffe, Volk
und Steuren bewilligt, und die Zerreiſſung
in ſo viele kleine Territorien, deren eins im-
mer ſeinen Privatvortheil zum Nachtheil des
andern ſucht, wohl verhindert haben wuͤrden.
Der vierten Periode haben wir die gluͤck-
liche Landeshoheit oder vielmehr nur ihre
Vollkommenheit zu danken. Jhr erſter Grund
lag in der Reichsvogtey, welche ſich nach dem
Maaſſe erhob und ausdehnte, als die Karo-
lingiſche Grafſchaft, wovon uns keine einzige
uͤbrig
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