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Herbart, Johann Friedrich: Erinnerung an die Göttingische Katastrophe im Jahr 1837. Königsberg, 1842.

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berzeugung des Verfassers, unmaassgeblich für
Andere, ausdrücken.

Der vorige König, als er das Grundgesetz
von 1833 publicirte, hatte auf dasselbe den
Diensteid der Beamten ausgedehnt. Wäre diese
Ausdehnung unterblieben: nichts desto weniger
würden die Beamten verpflichtet gewesen seyn,
sich derjenigen Form anzuschliessen, in wel-
cher nun Ordnung und Ruhe im Lande sollte ge-
handhabt werden. Denn die Pflicht, zur Ordnung
mitzuwirken nach dem Geschäftskreise eines Je-
den, entsteht nicht erst durch den Diensteid; sie
fällt auch nicht mit ihm hinweg. Wohl aber
ist sehr wesentlich der Umfang des Geschäfts-
kreises, worin jeder einzelne Beamte sich be-
findet: denn hiemit sind die Gränzen gegeben,
worin Jeder sich bewegen soll, weil gerade
das Ueberschreiten dieser Gränzen am meisten
die Ordnung in Gefahr zu setzen pflegt. Sol-
ches Ueberschreiten muss um desto sorgfälti-
ger vermieden werden, wenn die Form, worin

berzeugung des Verfassers, unmaassgeblich für
Andere, ausdrücken.

Der vorige König, als er das Grundgesetz
von 1833 publicirte, hatte auf dasselbe den
Diensteid der Beamten ausgedehnt. Wäre diese
Ausdehnung unterblieben: nichts desto weniger
würden die Beamten verpflichtet gewesen seyn,
sich derjenigen Form anzuschliessen, in wel-
cher nun Ordnung und Ruhe im Lande sollte ge-
handhabt werden. Denn die Pflicht, zur Ordnung
mitzuwirken nach dem Geschäftskreise eines Je-
den, entsteht nicht erst durch den Diensteid; sie
fällt auch nicht mit ihm hinweg. Wohl aber
ist sehr wesentlich der Umfang des Geschäfts-
kreises, worin jeder einzelne Beamte sich be-
findet: denn hiemit sind die Gränzen gegeben,
worin Jeder sich bewegen soll, weil gerade
das Ueberschreiten dieser Gränzen am meisten
die Ordnung in Gefahr zu setzen pflegt. Sol-
ches Ueberschreiten muss um desto sorgfälti-
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[9/0013] berzeugung des Verfassers, unmaassgeblich für Andere, ausdrücken. Der vorige König, als er das Grundgesetz von 1833 publicirte, hatte auf dasselbe den Diensteid der Beamten ausgedehnt. Wäre diese Ausdehnung unterblieben: nichts desto weniger würden die Beamten verpflichtet gewesen seyn, sich derjenigen Form anzuschliessen, in wel- cher nun Ordnung und Ruhe im Lande sollte ge- handhabt werden. Denn die Pflicht, zur Ordnung mitzuwirken nach dem Geschäftskreise eines Je- den, entsteht nicht erst durch den Diensteid; sie fällt auch nicht mit ihm hinweg. Wohl aber ist sehr wesentlich der Umfang des Geschäfts- kreises, worin jeder einzelne Beamte sich be- findet: denn hiemit sind die Gränzen gegeben, worin Jeder sich bewegen soll, weil gerade das Ueberschreiten dieser Gränzen am meisten die Ordnung in Gefahr zu setzen pflegt. Sol- ches Ueberschreiten muss um desto sorgfälti- ger vermieden werden, wenn die Form, worin

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Zitationshilfe: Herbart, Johann Friedrich: Erinnerung an die Göttingische Katastrophe im Jahr 1837. Königsberg, 1842, S. 9. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/herbart_goettingen_1842/13>, abgerufen am 24.04.2024.