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Hegel, Georg Wilhelm Friedrich: Wissenschaft der Logik. Bd. 2. Nürnberg, 1816.

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I. Abschnitt. Subjectivität.
aber die Einheit des Begriffes als deren Beziehung
ist. Die in sich reflectirten Bestimmungen sind be-
stimmte Totalitäten
, eben so wesentlich in gleich-
gültigem beziehungslosem Bestehen, als durch die gegen-
seitige Vermittlung mit einander. Das Bestimmen selbst
ist nur die Totalität, indem es diese Totalitäten und
deren Beziehung enthält. Diese Totalität ist das Ur-
theil. -- Es enthält erstlich also die beyden Selbstständigen,
welche Subject und Prädicat heißen. Was jedes
ist, kann eigentlich noch nicht gesagt werden; sie sind
noch unbestimmt, denn erst durch das Urtheil sollen sie
bestimmt werden. Indem es der Begriff als bestimm-
ter ist, so ist nur der allgemeine Unterschied gegen ein-
ander vorhanden, daß das Urtheil den bestimmten Be-
griff gegen den noch unbestimmten enthält. Das
Subject kann also zunächst gegen das Prädicat als das
Einzelne gegen das Allgemeine, oder auch als das Be-
sondere gegen das Allgemeine, oder als das Einzelne
gegen das Besondere genommen werden; insofern sie
nur überhaupt als das Bestimmtere und das Allgemei-
nere einander gegenüberstehen.

Es ist daher passend und Bedürfniß, für die Ur-
theilsbestimmungen diese Nahmen, Subject und
Prädicat, zu haben; als Nahmen sind sie etwas
unbestimmtes, das erst noch seine Bestimmung erhalten
soll; und mehr als Nahmen sind sie daher nicht. Be-
griffsbestimmungen selbst könnten für die zwey Seiten
des Urtheils theils aus diesem Grunde nicht gebraucht
werden; theils aber noch mehr darum nicht, weil die
Natur der Begriffsbestimmung sich hervorthut, nicht ein
abstractes und festes zu seyn, sondern ihre entgegenge-
setzte in sich zu haben, und an sich zu setzen; indem die
Seiten des Urtheils selbst Begriffe, also die Totalität
seiner Bestimmungen sind, so müssen sie dieselben alle

durch-

I. Abſchnitt. Subjectivitaͤt.
aber die Einheit des Begriffes als deren Beziehung
iſt. Die in ſich reflectirten Beſtimmungen ſind be-
ſtimmte Totalitaͤten
, eben ſo weſentlich in gleich-
guͤltigem beziehungsloſem Beſtehen, als durch die gegen-
ſeitige Vermittlung mit einander. Das Beſtimmen ſelbſt
iſt nur die Totalitaͤt, indem es dieſe Totalitaͤten und
deren Beziehung enthaͤlt. Dieſe Totalitaͤt iſt das Ur-
theil. — Es enthaͤlt erſtlich alſo die beyden Selbſtſtaͤndigen,
welche Subject und Praͤdicat heißen. Was jedes
iſt, kann eigentlich noch nicht geſagt werden; ſie ſind
noch unbeſtimmt, denn erſt durch das Urtheil ſollen ſie
beſtimmt werden. Indem es der Begriff als beſtimm-
ter iſt, ſo iſt nur der allgemeine Unterſchied gegen ein-
ander vorhanden, daß das Urtheil den beſtimmten Be-
griff gegen den noch unbeſtimmten enthaͤlt. Das
Subject kann alſo zunaͤchſt gegen das Praͤdicat als das
Einzelne gegen das Allgemeine, oder auch als das Be-
ſondere gegen das Allgemeine, oder als das Einzelne
gegen das Beſondere genommen werden; inſofern ſie
nur uͤberhaupt als das Beſtimmtere und das Allgemei-
nere einander gegenuͤberſtehen.

Es iſt daher paſſend und Beduͤrfniß, fuͤr die Ur-
theilsbeſtimmungen dieſe Nahmen, Subject und
Praͤdicat, zu haben; als Nahmen ſind ſie etwas
unbeſtimmtes, das erſt noch ſeine Beſtimmung erhalten
ſoll; und mehr als Nahmen ſind ſie daher nicht. Be-
griffsbeſtimmungen ſelbſt koͤnnten fuͤr die zwey Seiten
des Urtheils theils aus dieſem Grunde nicht gebraucht
werden; theils aber noch mehr darum nicht, weil die
Natur der Begriffsbeſtimmung ſich hervorthut, nicht ein
abſtractes und feſtes zu ſeyn, ſondern ihre entgegenge-
ſetzte in ſich zu haben, und an ſich zu ſetzen; indem die
Seiten des Urtheils ſelbſt Begriffe, alſo die Totalitaͤt
ſeiner Beſtimmungen ſind, ſo muͤſſen ſie dieſelben alle

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[72/0090] I. Abſchnitt. Subjectivitaͤt. aber die Einheit des Begriffes als deren Beziehung iſt. Die in ſich reflectirten Beſtimmungen ſind be- ſtimmte Totalitaͤten, eben ſo weſentlich in gleich- guͤltigem beziehungsloſem Beſtehen, als durch die gegen- ſeitige Vermittlung mit einander. Das Beſtimmen ſelbſt iſt nur die Totalitaͤt, indem es dieſe Totalitaͤten und deren Beziehung enthaͤlt. Dieſe Totalitaͤt iſt das Ur- theil. — Es enthaͤlt erſtlich alſo die beyden Selbſtſtaͤndigen, welche Subject und Praͤdicat heißen. Was jedes iſt, kann eigentlich noch nicht geſagt werden; ſie ſind noch unbeſtimmt, denn erſt durch das Urtheil ſollen ſie beſtimmt werden. Indem es der Begriff als beſtimm- ter iſt, ſo iſt nur der allgemeine Unterſchied gegen ein- ander vorhanden, daß das Urtheil den beſtimmten Be- griff gegen den noch unbeſtimmten enthaͤlt. Das Subject kann alſo zunaͤchſt gegen das Praͤdicat als das Einzelne gegen das Allgemeine, oder auch als das Be- ſondere gegen das Allgemeine, oder als das Einzelne gegen das Beſondere genommen werden; inſofern ſie nur uͤberhaupt als das Beſtimmtere und das Allgemei- nere einander gegenuͤberſtehen. Es iſt daher paſſend und Beduͤrfniß, fuͤr die Ur- theilsbeſtimmungen dieſe Nahmen, Subject und Praͤdicat, zu haben; als Nahmen ſind ſie etwas unbeſtimmtes, das erſt noch ſeine Beſtimmung erhalten ſoll; und mehr als Nahmen ſind ſie daher nicht. Be- griffsbeſtimmungen ſelbſt koͤnnten fuͤr die zwey Seiten des Urtheils theils aus dieſem Grunde nicht gebraucht werden; theils aber noch mehr darum nicht, weil die Natur der Begriffsbeſtimmung ſich hervorthut, nicht ein abſtractes und feſtes zu ſeyn, ſondern ihre entgegenge- ſetzte in ſich zu haben, und an ſich zu ſetzen; indem die Seiten des Urtheils ſelbſt Begriffe, alſo die Totalitaͤt ſeiner Beſtimmungen ſind, ſo muͤſſen ſie dieſelben alle durch-

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Zitationshilfe: Hegel, Georg Wilhelm Friedrich: Wissenschaft der Logik. Bd. 2. Nürnberg, 1816, S. 72. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hegel_logik02_1816/90>, abgerufen am 01.05.2024.