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Hegel, Georg Wilhelm Friedrich: Wissenschaft der Logik. Bd. 1,2. Nürnberg, 1813.

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Zweytes Buch. II. Abschnitt.
sie durch ihre Identität aufgehobene; das Gesetztseyn der
einen ist das Gesetztseyn der andern; also ist das Be-
stehen einer jeden auch das Nichtbestehen ihrer
selbst
. Diß Gesetztseyn der einen in der andern ist ihre
negative Einheit und jedes ist nicht nur das Ge-
setztseyn ihrer, sondern auch der andern
,
oder jede ist selbst diese negative Einheit. Die positive
Identität, welche sie im Gesetze als solchem haben, ist
nur erst ihre innere Einheit, welche des Beweises
und der Vermittlung bedarf, weil diese negative
Einheit noch nicht an ihnen gesetzt ist. Aber indem die
verschiedenen Seiten des Gesetzes nunmehr bestimmt sind,
als in ihrer negativen Einheit verschiedene zu seyn, oder
als solche, deren jedes sein anderes an ihm selbst ent-
hält und zugleich als selbstständiges diß sein Andersseyn
von sich abstößt, so ist die Identität des Gesetzes nun-
mehr auch eine gesetzte und reale.

Damit hat also das Gesetz das mangelnde Moment
der negativen Form seiner Seiten gleichfalls erhalten;
das Moment, das vorhin noch der Erscheinung angehör-
te; die Existenz ist somit vollständig in sich zurükgegan-
gen, und hat sich in ihr absolutes an- und für-sichseyen-
des Andersseyn reflectirt. Das, was vorher Gesetz war,
ist daher nicht mehr nur Eine Seite des Ganzen, dessen
andere die Erscheinung als solche war, sondern ist selbst
das Ganze. Sie ist die wesentliche Totalität der Er-
scheinung, so daß sie nun auch das Moment der Unwe-
sentlichkeit, das noch dieser zukam, enthält; aber als
die reflectirte, an sich seyende Unwesentlichkeit, d. h.
als die wesentliche Negativität. -- Das Gesetz
ist als unmittelbarer Inhalt, bestimmt überhaupt,
unterschieden von andern Gesetzen, und es gibt deren ei-
ne unbestimmbare Menge. Aber indem es die wesentli-
che Negativität nun an ihm selbst hat, enthält es nicht

mehr

Zweytes Buch. II. Abſchnitt.
ſie durch ihre Identitaͤt aufgehobene; das Geſetztſeyn der
einen iſt das Geſetztſeyn der andern; alſo iſt das Be-
ſtehen einer jeden auch das Nichtbeſtehen ihrer
ſelbſt
. Diß Geſetztſeyn der einen in der andern iſt ihre
negative Einheit und jedes iſt nicht nur das Ge-
ſetztſeyn ihrer, ſondern auch der andern
,
oder jede iſt ſelbſt dieſe negative Einheit. Die poſitive
Identitaͤt, welche ſie im Geſetze als ſolchem haben, iſt
nur erſt ihre innere Einheit, welche des Beweiſes
und der Vermittlung bedarf, weil dieſe negative
Einheit noch nicht an ihnen geſetzt iſt. Aber indem die
verſchiedenen Seiten des Geſetzes nunmehr beſtimmt ſind,
als in ihrer negativen Einheit verſchiedene zu ſeyn, oder
als ſolche, deren jedes ſein anderes an ihm ſelbſt ent-
haͤlt und zugleich als ſelbſtſtaͤndiges diß ſein Andersſeyn
von ſich abſtoͤßt, ſo iſt die Identitaͤt des Geſetzes nun-
mehr auch eine geſetzte und reale.

Damit hat alſo das Geſetz das mangelnde Moment
der negativen Form ſeiner Seiten gleichfalls erhalten;
das Moment, das vorhin noch der Erſcheinung angehoͤr-
te; die Exiſtenz iſt ſomit vollſtaͤndig in ſich zuruͤkgegan-
gen, und hat ſich in ihr abſolutes an- und fuͤr-ſichſeyen-
des Andersſeyn reflectirt. Das, was vorher Geſetz war,
iſt daher nicht mehr nur Eine Seite des Ganzen, deſſen
andere die Erſcheinung als ſolche war, ſondern iſt ſelbſt
das Ganze. Sie iſt die weſentliche Totalitaͤt der Er-
ſcheinung, ſo daß ſie nun auch das Moment der Unwe-
ſentlichkeit, das noch dieſer zukam, enthaͤlt; aber als
die reflectirte, an ſich ſeyende Unweſentlichkeit, d. h.
als die weſentliche Negativitaͤt. — Das Geſetz
iſt als unmittelbarer Inhalt, beſtimmt uͤberhaupt,
unterſchieden von andern Geſetzen, und es gibt deren ei-
ne unbeſtimmbare Menge. Aber indem es die weſentli-
che Negativitaͤt nun an ihm ſelbſt hat, enthaͤlt es nicht

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[178/0190] Zweytes Buch. II. Abſchnitt. ſie durch ihre Identitaͤt aufgehobene; das Geſetztſeyn der einen iſt das Geſetztſeyn der andern; alſo iſt das Be- ſtehen einer jeden auch das Nichtbeſtehen ihrer ſelbſt. Diß Geſetztſeyn der einen in der andern iſt ihre negative Einheit und jedes iſt nicht nur das Ge- ſetztſeyn ihrer, ſondern auch der andern, oder jede iſt ſelbſt dieſe negative Einheit. Die poſitive Identitaͤt, welche ſie im Geſetze als ſolchem haben, iſt nur erſt ihre innere Einheit, welche des Beweiſes und der Vermittlung bedarf, weil dieſe negative Einheit noch nicht an ihnen geſetzt iſt. Aber indem die verſchiedenen Seiten des Geſetzes nunmehr beſtimmt ſind, als in ihrer negativen Einheit verſchiedene zu ſeyn, oder als ſolche, deren jedes ſein anderes an ihm ſelbſt ent- haͤlt und zugleich als ſelbſtſtaͤndiges diß ſein Andersſeyn von ſich abſtoͤßt, ſo iſt die Identitaͤt des Geſetzes nun- mehr auch eine geſetzte und reale. Damit hat alſo das Geſetz das mangelnde Moment der negativen Form ſeiner Seiten gleichfalls erhalten; das Moment, das vorhin noch der Erſcheinung angehoͤr- te; die Exiſtenz iſt ſomit vollſtaͤndig in ſich zuruͤkgegan- gen, und hat ſich in ihr abſolutes an- und fuͤr-ſichſeyen- des Andersſeyn reflectirt. Das, was vorher Geſetz war, iſt daher nicht mehr nur Eine Seite des Ganzen, deſſen andere die Erſcheinung als ſolche war, ſondern iſt ſelbſt das Ganze. Sie iſt die weſentliche Totalitaͤt der Er- ſcheinung, ſo daß ſie nun auch das Moment der Unwe- ſentlichkeit, das noch dieſer zukam, enthaͤlt; aber als die reflectirte, an ſich ſeyende Unweſentlichkeit, d. h. als die weſentliche Negativitaͤt. — Das Geſetz iſt als unmittelbarer Inhalt, beſtimmt uͤberhaupt, unterſchieden von andern Geſetzen, und es gibt deren ei- ne unbeſtimmbare Menge. Aber indem es die weſentli- che Negativitaͤt nun an ihm ſelbſt hat, enthaͤlt es nicht mehr

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Zitationshilfe: Hegel, Georg Wilhelm Friedrich: Wissenschaft der Logik. Bd. 1,2. Nürnberg, 1813, S. 178. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/hegel_logik0102_1813/190>, abgerufen am 23.11.2024.