Heffter, August Wilhelm: Das Europäische Völkerrecht der Gegenwart. Berlin, 1844.Drittes Buch. §. 246. men, ist lediglich nach Grundsätzen des inneren Staatsrechtes zubeurtheilen. Militärische Kundschafter. 246. Als Militärspione können nur diejenigen gelten, welche Ist nun auch an und für sich in der Uebernahme eines Kund- Die nachherige Ergreifung, nachdem der Späher aufgehört hat, 1 Ein trauriges, wenngleich in den Grenzen des Völkerrechts gehaltenes Ver-
fahren fand nach diesen Grundsätzen im Jahre 1780 gegen den britischen Major Andre, ungeachtet aller Verwendungen, Statt. v. Martens Erzäh- lungen I, 303. Drittes Buch. §. 246. men, iſt lediglich nach Grundſätzen des inneren Staatsrechtes zubeurtheilen. Militäriſche Kundſchafter. 246. Als Militärſpione können nur diejenigen gelten, welche Iſt nun auch an und für ſich in der Uebernahme eines Kund- Die nachherige Ergreifung, nachdem der Späher aufgehört hat, 1 Ein trauriges, wenngleich in den Grenzen des Völkerrechts gehaltenes Ver-
fahren fand nach dieſen Grundſätzen im Jahre 1780 gegen den britiſchen Major André, ungeachtet aller Verwendungen, Statt. v. Martens Erzäh- lungen I, 303. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0420" n="396"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#g">Drittes Buch</hi>. §. 246.</fw><lb/> men, iſt lediglich nach Grundſätzen des inneren Staatsrechtes zu<lb/> beurtheilen.</p><lb/> <div n="3"> <head>Militäriſche Kundſchafter.</head><lb/> <p>246. Als Militärſpione können nur diejenigen gelten, welche<lb/> außer ihrem ordentlichen militäriſchen Beruf über feindliche Ver-<lb/> hältniſſe und in Beziehung auf einen Kriegsſtand zwiſchen dem<lb/> abſendenden und fremden Staate heimliche Erkundigungen einzie-<lb/> hen, und zwar entweder in dem feindlichen Staate ſelbſt oder doch<lb/> in den von ſeinen Truppen beſetzten Ländern, Lagern und Linien,<lb/> nicht aber auch derjenige, welcher ohne Verheimlichung, ſeinem or-<lb/> dentlichen Militärberufe gemäß, in einen jener Bereiche eindringt,<lb/> um Nachrichten zu ſammeln; z. B. auf einer Recognoscirung; oder<lb/> wer auf dem ihm angewieſenen Poſten von Perſonen, deren er hier<lb/> habhaft werden kann, Erkundigungen einzieht; und ebenſo wenig<lb/> iſt derjenige ein eigentlicher Kriegskundſchafter, welcher nur für ſeine<lb/> eigenen Zwecke ſich von der Lage einer feindlichen Partei aufzuklä-<lb/> ren unternommen hat.</p><lb/> <p>Iſt nun auch an und für ſich in der Uebernahme eines Kund-<lb/> ſchaftauftrages kein Verbrechen enthalten, ſo wird es doch ein ſol-<lb/> ches, wenn ihn ein Unterthan gegen ſeinen eigenen Staat unter-<lb/> nimmt; denn er begeht einen Verrath; überdies ſteht dem Feinde<lb/> unbedenklich zu, wider das <choice><sic>Auskundfchaften</sic><corr>Auskundſchaften</corr></choice> ſeiner Lage und Ver-<lb/> hältniſſe Reactionen als Vertheidigungsmittel zu gebrauchen. Der<lb/> Späher iſt in einem feindlichen Unternehmen begriffen. Der Kriegs-<lb/> gebrauch hat ihm daher längſt, wenn er auf ſolcher That betroffen<lb/> wird, den Strang, oder zuweilen in neuerer Zeit die Kugel be-<lb/> ſtimmt, wie es das Martialgeſetz jeder Nation mit ſich bringt.<lb/> Auch hier kann eine ausdrückliche Auftragsertheilung der fremden<lb/> Regierung nicht ſchützen, ſo wenig als die Berufung auf die Pflicht<lb/> des Gehorſams im Militärdienſt. <note place="foot" n="1">Ein trauriges, wenngleich in den Grenzen des Völkerrechts gehaltenes <choice><sic>Ver-<lb/> ſahren</sic><corr>Ver-<lb/> fahren</corr></choice> fand nach dieſen Grundſätzen im Jahre 1780 gegen den britiſchen<lb/> Major Andr<hi rendition="#aq">é</hi>, ungeachtet aller Verwendungen, Statt. v. Martens Erzäh-<lb/> lungen <hi rendition="#aq">I,</hi> 303.</note></p><lb/> <p>Die nachherige Ergreifung, nachdem der Späher aufgehört hat,<lb/> ein ſolcher zu ſein, kann höchſtens nur Sicherungsmittel gegen<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [396/0420]
Drittes Buch. §. 246.
men, iſt lediglich nach Grundſätzen des inneren Staatsrechtes zu
beurtheilen.
Militäriſche Kundſchafter.
246. Als Militärſpione können nur diejenigen gelten, welche
außer ihrem ordentlichen militäriſchen Beruf über feindliche Ver-
hältniſſe und in Beziehung auf einen Kriegsſtand zwiſchen dem
abſendenden und fremden Staate heimliche Erkundigungen einzie-
hen, und zwar entweder in dem feindlichen Staate ſelbſt oder doch
in den von ſeinen Truppen beſetzten Ländern, Lagern und Linien,
nicht aber auch derjenige, welcher ohne Verheimlichung, ſeinem or-
dentlichen Militärberufe gemäß, in einen jener Bereiche eindringt,
um Nachrichten zu ſammeln; z. B. auf einer Recognoscirung; oder
wer auf dem ihm angewieſenen Poſten von Perſonen, deren er hier
habhaft werden kann, Erkundigungen einzieht; und ebenſo wenig
iſt derjenige ein eigentlicher Kriegskundſchafter, welcher nur für ſeine
eigenen Zwecke ſich von der Lage einer feindlichen Partei aufzuklä-
ren unternommen hat.
Iſt nun auch an und für ſich in der Uebernahme eines Kund-
ſchaftauftrages kein Verbrechen enthalten, ſo wird es doch ein ſol-
ches, wenn ihn ein Unterthan gegen ſeinen eigenen Staat unter-
nimmt; denn er begeht einen Verrath; überdies ſteht dem Feinde
unbedenklich zu, wider das Auskundſchaften ſeiner Lage und Ver-
hältniſſe Reactionen als Vertheidigungsmittel zu gebrauchen. Der
Späher iſt in einem feindlichen Unternehmen begriffen. Der Kriegs-
gebrauch hat ihm daher längſt, wenn er auf ſolcher That betroffen
wird, den Strang, oder zuweilen in neuerer Zeit die Kugel be-
ſtimmt, wie es das Martialgeſetz jeder Nation mit ſich bringt.
Auch hier kann eine ausdrückliche Auftragsertheilung der fremden
Regierung nicht ſchützen, ſo wenig als die Berufung auf die Pflicht
des Gehorſams im Militärdienſt. 1
Die nachherige Ergreifung, nachdem der Späher aufgehört hat,
ein ſolcher zu ſein, kann höchſtens nur Sicherungsmittel gegen
1 Ein trauriges, wenngleich in den Grenzen des Völkerrechts gehaltenes Ver-
fahren fand nach dieſen Grundſätzen im Jahre 1780 gegen den britiſchen
Major André, ungeachtet aller Verwendungen, Statt. v. Martens Erzäh-
lungen I, 303.
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