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Heffter, August Wilhelm: Das Europäische Völkerrecht der Gegenwart. Berlin, 1844.

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Drittes Buch. §. 223.
III. Die Consuln. 1

223. Eine der ältesten Institutionen des neueren europäischen
Völkerverkehres im Interesse des Handels ist die jetzt allgemein so-
genannte Consularinstitution, wenn sie auch in ihrer ersten Entste-
hung nicht überall unter jenem Namen vorkommt. Dieselbe fällt
in die Zeit, wo der Handel sich selbst eine Existenz verschaffen ja
erkämpfen mußte, und er nur Schutz fand entweder in einer städ-
tischen Corporation, von welcher er ausging, oder in der Begrün-
dung selbständiger Corporationen im Auslande, wo es ihm gelang
Raum zu gewinnen, endlich auch, wiewohl erst später, in dem
Schutze der sich mehr und mehr entwickelnden heimathlichen Staats-
gewalt. Eines der ersten Bedürfnisse, wofür gesorgt werden mußte,
war dann nach seiner Consolidirung an einem Orte die Gewinnung
einer Jurisdiction, und zwar nicht blos für die Handelsgeschäfte
unter den Angehörigen derselben Heimath und mit den Fremden,
sondern auch in anderen Beziehungen, worin der Handelsbetrieb
so wie die Niederlassung an einem bestimmten Orte verflechten kann,
um gegen etwanige Willkühr und Eigenmacht gesichert zu sein.
Wie es nun schon im zwölften Jahrhundert, vornehmlich am mit-
telländischen Meere in blühenden abendländischen Handelsstädten,
eigene Handelsrichter als Localobrigkeiten vielfältig unter dem Namen
der Consuln gab, so wurden weiterhin auch im Orient, in Folge
der Kreuzzüge, zum Theil selbst noch früher eben solche Beamte
unter verschiedenen Namen bei den Griechen und in den christlichen
Reichen, welche in Syrien gegründet waren, für die dorthin han-
deltreibenden Nationen und Städte eingesetzt, was indessen mit dem
dreizehnten Jahrhundert aufhörte. Dabei galt im Allgemeinen das
damals überhaupt herrschende System der Nationalität des Rech-
tes, indem jeder regelmäßig nach seinem angeborenen Recht behan-
delt wurde. -- Als der Orient dem Islam verfallen war, suchte
man sich die einmal angefangenen Handelsverbindungen durch Ver-
träge mit den moslemischen Beherrschern und Obrigkeiten, beson-

Gerichtsbarkeit, aber keine Befreiung von den Staats- und Communallasten
an ihrem Stationsorte.
1 Das umfassendste Werk über diese internationale Institution ist gegenwär-
tig das schon öfter angeführte Manuel des Consuls par Alex. de Miltitz.
Londres et Berlin
1837 u. f.
Drittes Buch. §. 223.
III. Die Conſuln. 1

223. Eine der älteſten Inſtitutionen des neueren europäiſchen
Völkerverkehres im Intereſſe des Handels iſt die jetzt allgemein ſo-
genannte Conſularinſtitution, wenn ſie auch in ihrer erſten Entſte-
hung nicht überall unter jenem Namen vorkommt. Dieſelbe fällt
in die Zeit, wo der Handel ſich ſelbſt eine Exiſtenz verſchaffen ja
erkämpfen mußte, und er nur Schutz fand entweder in einer ſtäd-
tiſchen Corporation, von welcher er ausging, oder in der Begrün-
dung ſelbſtändiger Corporationen im Auslande, wo es ihm gelang
Raum zu gewinnen, endlich auch, wiewohl erſt ſpäter, in dem
Schutze der ſich mehr und mehr entwickelnden heimathlichen Staats-
gewalt. Eines der erſten Bedürfniſſe, wofür geſorgt werden mußte,
war dann nach ſeiner Conſolidirung an einem Orte die Gewinnung
einer Jurisdiction, und zwar nicht blos für die Handelsgeſchäfte
unter den Angehörigen derſelben Heimath und mit den Fremden,
ſondern auch in anderen Beziehungen, worin der Handelsbetrieb
ſo wie die Niederlaſſung an einem beſtimmten Orte verflechten kann,
um gegen etwanige Willkühr und Eigenmacht geſichert zu ſein.
Wie es nun ſchon im zwölften Jahrhundert, vornehmlich am mit-
telländiſchen Meere in blühenden abendländiſchen Handelsſtädten,
eigene Handelsrichter als Localobrigkeiten vielfältig unter dem Namen
der Conſuln gab, ſo wurden weiterhin auch im Orient, in Folge
der Kreuzzüge, zum Theil ſelbſt noch früher eben ſolche Beamte
unter verſchiedenen Namen bei den Griechen und in den chriſtlichen
Reichen, welche in Syrien gegründet waren, für die dorthin han-
deltreibenden Nationen und Städte eingeſetzt, was indeſſen mit dem
dreizehnten Jahrhundert aufhörte. Dabei galt im Allgemeinen das
damals überhaupt herrſchende Syſtem der Nationalität des Rech-
tes, indem jeder regelmäßig nach ſeinem angeborenen Recht behan-
delt wurde. — Als der Orient dem Islam verfallen war, ſuchte
man ſich die einmal angefangenen Handelsverbindungen durch Ver-
träge mit den moslemiſchen Beherrſchern und Obrigkeiten, beſon-

Gerichtsbarkeit, aber keine Befreiung von den Staats- und Communallaſten
an ihrem Stationsorte.
1 Das umfaſſendſte Werk über dieſe internationale Inſtitution iſt gegenwär-
tig das ſchon öfter angeführte Manuel des Consuls par Alex. de Miltitz.
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[364/0388] Drittes Buch. §. 223. III. Die Conſuln. 1 223. Eine der älteſten Inſtitutionen des neueren europäiſchen Völkerverkehres im Intereſſe des Handels iſt die jetzt allgemein ſo- genannte Conſularinſtitution, wenn ſie auch in ihrer erſten Entſte- hung nicht überall unter jenem Namen vorkommt. Dieſelbe fällt in die Zeit, wo der Handel ſich ſelbſt eine Exiſtenz verſchaffen ja erkämpfen mußte, und er nur Schutz fand entweder in einer ſtäd- tiſchen Corporation, von welcher er ausging, oder in der Begrün- dung ſelbſtändiger Corporationen im Auslande, wo es ihm gelang Raum zu gewinnen, endlich auch, wiewohl erſt ſpäter, in dem Schutze der ſich mehr und mehr entwickelnden heimathlichen Staats- gewalt. Eines der erſten Bedürfniſſe, wofür geſorgt werden mußte, war dann nach ſeiner Conſolidirung an einem Orte die Gewinnung einer Jurisdiction, und zwar nicht blos für die Handelsgeſchäfte unter den Angehörigen derſelben Heimath und mit den Fremden, ſondern auch in anderen Beziehungen, worin der Handelsbetrieb ſo wie die Niederlaſſung an einem beſtimmten Orte verflechten kann, um gegen etwanige Willkühr und Eigenmacht geſichert zu ſein. Wie es nun ſchon im zwölften Jahrhundert, vornehmlich am mit- telländiſchen Meere in blühenden abendländiſchen Handelsſtädten, eigene Handelsrichter als Localobrigkeiten vielfältig unter dem Namen der Conſuln gab, ſo wurden weiterhin auch im Orient, in Folge der Kreuzzüge, zum Theil ſelbſt noch früher eben ſolche Beamte unter verſchiedenen Namen bei den Griechen und in den chriſtlichen Reichen, welche in Syrien gegründet waren, für die dorthin han- deltreibenden Nationen und Städte eingeſetzt, was indeſſen mit dem dreizehnten Jahrhundert aufhörte. Dabei galt im Allgemeinen das damals überhaupt herrſchende Syſtem der Nationalität des Rech- tes, indem jeder regelmäßig nach ſeinem angeborenen Recht behan- delt wurde. — Als der Orient dem Islam verfallen war, ſuchte man ſich die einmal angefangenen Handelsverbindungen durch Ver- träge mit den moslemiſchen Beherrſchern und Obrigkeiten, beſon- 2 1 Das umfaſſendſte Werk über dieſe internationale Inſtitution iſt gegenwär- tig das ſchon öfter angeführte Manuel des Consuls par Alex. de Miltitz. Londres et Berlin 1837 u. f. 2 Gerichtsbarkeit, aber keine Befreiung von den Staats- und Communallaſten an ihrem Stationsorte.

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Zitationshilfe: Heffter, August Wilhelm: Das Europäische Völkerrecht der Gegenwart. Berlin, 1844, S. 364. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heffter_voelkerrecht_1844/388>, abgerufen am 03.12.2024.