Heffter, August Wilhelm: Das Europäische Völkerrecht der Gegenwart. Berlin, 1844.Zweites Buch. §. 174. zu erwartende Kriegsbedürfniß -- wurden schon oben (§. 150.)erwähnt und auf ihre äußerste Regel zurückgeführt. Mißlicher aber steht es noch mit denjenigen, obschon vorgeblich die eigenmächtige Vermehrung der Contrebandeartikel, ohne daß einmal eine Vergütung im Wege der s. g. Präemtion dafür gegeben wird (§. 158.); das Verbot alles neutralen Handels mit feindlichen Handels- artikeln, oder nach allen feindlichen und solchen Häfen, die mit dem Feinde in Verbindung stehen; das Verbot jeder Correspondenz mit dem Feinde und jeder Berührung des feindlichen Gebietes. Zu Excentricitäten dieser Art führte unter Anderen das s. g. Legitime Gründe zur Anwendung solcher Mittel würden allein im Kampfe um Selbsterhaltung gegen einen mächtigeren Feind; bei Bekämpfung eines gemeinsamen Feindes des Menschenge- schlechts oder aller Staaten, namentlich bei Bekämpfung ei- ner Universalherrschaft. Die Neutralen dürfen ihrerseits die Anwendung ablehnen 1 Das Geschichtliche hiervon s. bei Wheaton historie p. 284. intern. L. IV, 3, p. 194 s. Vgl. Nau, Völkerseer. §. 209. Büsch über das Be- streben der Völker Kap. 8 u. 13. Wegen älterer approximativer Präce- dentien vgl. schon oben §. 162. 2 Klüber dr. d. g. §. 314. 3 Man s. die Decrete Napoleons vom 21. Novbr. 1807 und vom 17. Dec.
1807 mit den entgegengesetzten britischen Conseil-Verordnungen v. 7. Jan. 1807 u. 11. Nov. 1807. Klüber ebds. §. 312 f. Zweites Buch. §. 174. zu erwartende Kriegsbedürfniß — wurden ſchon oben (§. 150.)erwähnt und auf ihre äußerſte Regel zurückgeführt. Mißlicher aber ſteht es noch mit denjenigen, obſchon vorgeblich die eigenmächtige Vermehrung der Contrebandeartikel, ohne daß einmal eine Vergütung im Wege der ſ. g. Präemtion dafür gegeben wird (§. 158.); das Verbot alles neutralen Handels mit feindlichen Handels- artikeln, oder nach allen feindlichen und ſolchen Häfen, die mit dem Feinde in Verbindung ſtehen; das Verbot jeder Correſpondenz mit dem Feinde und jeder Berührung des feindlichen Gebietes. Zu Excentricitäten dieſer Art führte unter Anderen das ſ. g. Legitime Gründe zur Anwendung ſolcher Mittel würden allein im Kampfe um Selbſterhaltung gegen einen mächtigeren Feind; bei Bekämpfung eines gemeinſamen Feindes des Menſchenge- ſchlechts oder aller Staaten, namentlich bei Bekämpfung ei- ner Univerſalherrſchaft. Die Neutralen dürfen ihrerſeits die Anwendung ablehnen 1 Das Geſchichtliche hiervon ſ. bei Wheaton historie p. 284. intern. L. IV, 3, p. 194 s. Vgl. Nau, Völkerſeer. §. 209. Büſch über das Be- ſtreben der Völker Kap. 8 u. 13. Wegen älterer approximativer Präce- dentien vgl. ſchon oben §. 162. 2 Klüber dr. d. g. §. 314. 3 Man ſ. die Decrete Napoleons vom 21. Novbr. 1807 und vom 17. Dec.
1807 mit den entgegengeſetzten britiſchen Conſeil-Verordnungen v. 7. Jan. 1807 u. 11. Nov. 1807. Klüber ebdſ. §. 312 f. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0318" n="294"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#g">Zweites Buch</hi>. §. 174.</fw><lb/> zu erwartende Kriegsbedürfniß — wurden ſchon oben (§. 150.)<lb/> erwähnt und auf ihre äußerſte Regel zurückgeführt.</p><lb/> <p>Mißlicher aber ſteht es noch mit denjenigen, obſchon vorgeblich<lb/> auch nur außerordentlichen Beſchränkungen, welchen ſich die Neutra-<lb/> len in dem ihnen ſonſt regelmäßig geſtatteten Verkehr auf die Anord-<lb/> nung eines Kriegführenden unter dem Vorwand fügen ſollen, daß au-<lb/> ßerdem der Feind nicht bekämpft werden könne, als da ſind:</p><lb/> <list> <item>die eigenmächtige Vermehrung der Contrebandeartikel, ohne<lb/> daß einmal eine Vergütung im Wege der ſ. g. Präemtion<lb/> dafür gegeben wird (§. 158.);</item><lb/> <item>das Verbot alles neutralen Handels mit feindlichen Handels-<lb/> artikeln, oder nach allen feindlichen und ſolchen Häfen, die<lb/> mit dem Feinde in Verbindung ſtehen;</item><lb/> <item>das Verbot jeder Correſpondenz mit dem Feinde und jeder<lb/> Berührung des feindlichen Gebietes.</item> </list><lb/> <p>Zu Excentricitäten dieſer Art führte unter Anderen das ſ. g.<lb/> Aushungerungsſyſtem, welches von der Coalition gegen das revo-<lb/> lutionäre Frankreich aufgeſtellt, beſonders von England exequirt<lb/> und gegen den Widerſpruch der Neutralen 1793 vertheidigt wurde; <note place="foot" n="1">Das Geſchichtliche hiervon ſ. bei Wheaton <hi rendition="#aq">historie p. 284. intern. L.<lb/> IV,</hi> 3, <hi rendition="#aq">p. 194 s.</hi> Vgl. Nau, Völkerſeer. §. 209. Büſch über das Be-<lb/> ſtreben der Völker Kap. 8 u. 13. Wegen älterer approximativer Präce-<lb/> dentien vgl. ſchon oben §. 162.</note><lb/> dann das britiſche allgemeine Blocadeſyſtem gegen Frankreich und<lb/> ſeine Alliirten ſeit dem 16. Mai 1806 ohne allſeitigen effectiven<lb/> Blocadezuſtand; <note place="foot" n="2">Klüber <hi rendition="#aq">dr. d. g.</hi> §. 314.</note> hiernächſt das Napoleoniſche Continentalſyſtem<lb/> als Generaliſirung aller bisherigen Prohibitivmaaßregeln. <note place="foot" n="3">Man ſ. die Decrete Napoleons vom 21. Novbr. 1807 und vom 17. Dec.<lb/> 1807 mit den entgegengeſetzten britiſchen Conſeil-Verordnungen v. 7. Jan.<lb/> 1807 u. 11. Nov. 1807. Klüber ebdſ. §. 312 f.</note></p><lb/> <p>Legitime Gründe zur Anwendung ſolcher Mittel würden allein<lb/> vorliegen<lb/><list><item>im Kampfe um Selbſterhaltung gegen einen mächtigeren Feind;</item><lb/><item>bei Bekämpfung eines gemeinſamen Feindes des Menſchenge-<lb/> ſchlechts oder aller Staaten, namentlich bei Bekämpfung ei-<lb/> ner Univerſalherrſchaft.</item></list><lb/> Die Neutralen dürfen ihrerſeits die Anwendung ablehnen</p><lb/> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [294/0318]
Zweites Buch. §. 174.
zu erwartende Kriegsbedürfniß — wurden ſchon oben (§. 150.)
erwähnt und auf ihre äußerſte Regel zurückgeführt.
Mißlicher aber ſteht es noch mit denjenigen, obſchon vorgeblich
auch nur außerordentlichen Beſchränkungen, welchen ſich die Neutra-
len in dem ihnen ſonſt regelmäßig geſtatteten Verkehr auf die Anord-
nung eines Kriegführenden unter dem Vorwand fügen ſollen, daß au-
ßerdem der Feind nicht bekämpft werden könne, als da ſind:
die eigenmächtige Vermehrung der Contrebandeartikel, ohne
daß einmal eine Vergütung im Wege der ſ. g. Präemtion
dafür gegeben wird (§. 158.);
das Verbot alles neutralen Handels mit feindlichen Handels-
artikeln, oder nach allen feindlichen und ſolchen Häfen, die
mit dem Feinde in Verbindung ſtehen;
das Verbot jeder Correſpondenz mit dem Feinde und jeder
Berührung des feindlichen Gebietes.
Zu Excentricitäten dieſer Art führte unter Anderen das ſ. g.
Aushungerungsſyſtem, welches von der Coalition gegen das revo-
lutionäre Frankreich aufgeſtellt, beſonders von England exequirt
und gegen den Widerſpruch der Neutralen 1793 vertheidigt wurde; 1
dann das britiſche allgemeine Blocadeſyſtem gegen Frankreich und
ſeine Alliirten ſeit dem 16. Mai 1806 ohne allſeitigen effectiven
Blocadezuſtand; 2 hiernächſt das Napoleoniſche Continentalſyſtem
als Generaliſirung aller bisherigen Prohibitivmaaßregeln. 3
Legitime Gründe zur Anwendung ſolcher Mittel würden allein
vorliegen
im Kampfe um Selbſterhaltung gegen einen mächtigeren Feind;
bei Bekämpfung eines gemeinſamen Feindes des Menſchenge-
ſchlechts oder aller Staaten, namentlich bei Bekämpfung ei-
ner Univerſalherrſchaft.
Die Neutralen dürfen ihrerſeits die Anwendung ablehnen
1 Das Geſchichtliche hiervon ſ. bei Wheaton historie p. 284. intern. L.
IV, 3, p. 194 s. Vgl. Nau, Völkerſeer. §. 209. Büſch über das Be-
ſtreben der Völker Kap. 8 u. 13. Wegen älterer approximativer Präce-
dentien vgl. ſchon oben §. 162.
2 Klüber dr. d. g. §. 314.
3 Man ſ. die Decrete Napoleons vom 21. Novbr. 1807 und vom 17. Dec.
1807 mit den entgegengeſetzten britiſchen Conſeil-Verordnungen v. 7. Jan.
1807 u. 11. Nov. 1807. Klüber ebdſ. §. 312 f.
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