Heffter, August Wilhelm: Das Europäische Völkerrecht der Gegenwart. Berlin, 1844.Zweites Buch. §. 169. den. 1 -- Sachen, welche visitirt werden dürfen, sind alle Artenvon Transportmitteln, denen keine vollkommen unverfängliche oder unantastbar ausschließliche Bestimmung zu gewissen erlaubten, mit dem Feinde in gar keinem Zusammenhang stehenden Zwecken deut- lich und unverkennbar anklebt. Befreit sind namentlich alle Kriegs- schiffe der neutralen Staaten, soweit sich deren Qualität unzwei- deutig kund giebt; 2 unterworfen dagegen alle Privatschiffe und solche Transportmittel, deren Qualität und Eigenthum oder un- verfängliche Bestimmung nicht von selbst in die Augen springt. Specielle Zwecke der Untersuchung sind hiernächst: das etwanige Dasein feindlichen Eigenthums, es sei in Be- treff des Transportmittels oder in Betreff der Ladung; das etwanige Dasein feindlicher Personen; die etwanige Zufuhr von Contrebande oder anderen verbote- nen Artikeln; die beabsichtigte Communication mit blokirten Orten. Demnach ist zu ermitteln: die Nationalität des Schiffes; die Beschaffenheit, Herkunft und Bestimmung der Ladung; die Nationalität der Bemannung, wofern nicht etwa diese Vertragsweise durch die Nationalität des Schiffes gedeckt wird. 3 Im Uebrigen kann selbst die Maxime: "Frei Schiff, frei Gut" das 169. Berechtigt zur Vornahme einer Untersuchung sind 1 Jocobsen, Seerecht S. 584. 2 Die Militärflagge allein kann einem Schiffe schwerlich schon den unzwei- felhaften Character eines Kriegsschiffes ertheilen, Verhandlungen über diese Frage finden sich in v. Martens Erzählungen merkwürdiger Fälle. Bd. II, S. 1 u. f. 3 Verträge dieser Art sind unter andern von der Krone Frankreich geschlos- sen. So zuletzt mit der Republik Texas im Jahre 1839. 4 Vgl. die richtigen Bemerkungen in dem Urtheil von Sir William Scott
in Robinson, Adm. Rep. I, p. 340. Wheaton intern. L. II, p. 250. Zweites Buch. §. 169. den. 1 — Sachen, welche viſitirt werden dürfen, ſind alle Artenvon Transportmitteln, denen keine vollkommen unverfängliche oder unantaſtbar ausſchließliche Beſtimmung zu gewiſſen erlaubten, mit dem Feinde in gar keinem Zuſammenhang ſtehenden Zwecken deut- lich und unverkennbar anklebt. Befreit ſind namentlich alle Kriegs- ſchiffe der neutralen Staaten, ſoweit ſich deren Qualität unzwei- deutig kund giebt; 2 unterworfen dagegen alle Privatſchiffe und ſolche Transportmittel, deren Qualität und Eigenthum oder un- verfängliche Beſtimmung nicht von ſelbſt in die Augen ſpringt. Specielle Zwecke der Unterſuchung ſind hiernächſt: das etwanige Daſein feindlichen Eigenthums, es ſei in Be- treff des Transportmittels oder in Betreff der Ladung; das etwanige Daſein feindlicher Perſonen; die etwanige Zufuhr von Contrebande oder anderen verbote- nen Artikeln; die beabſichtigte Communication mit blokirten Orten. Demnach iſt zu ermitteln: die Nationalität des Schiffes; die Beſchaffenheit, Herkunft und Beſtimmung der Ladung; die Nationalität der Bemannung, wofern nicht etwa dieſe Vertragsweiſe durch die Nationalität des Schiffes gedeckt wird. 3 Im Uebrigen kann ſelbſt die Maxime: „Frei Schiff, frei Gut“ das 169. Berechtigt zur Vornahme einer Unterſuchung ſind 1 Jocobſen, Seerecht S. 584. 2 Die Militärflagge allein kann einem Schiffe ſchwerlich ſchon den unzwei- felhaften Character eines Kriegsſchiffes ertheilen, Verhandlungen über dieſe Frage finden ſich in v. Martens Erzählungen merkwürdiger Fälle. Bd. II, S. 1 u. f. 3 Verträge dieſer Art ſind unter andern von der Krone Frankreich geſchloſ- ſen. So zuletzt mit der Republik Texas im Jahre 1839. 4 Vgl. die richtigen Bemerkungen in dem Urtheil von Sir William Scott
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Zweites Buch. §. 169.
den. 1 — Sachen, welche viſitirt werden dürfen, ſind alle Arten
von Transportmitteln, denen keine vollkommen unverfängliche oder
unantaſtbar ausſchließliche Beſtimmung zu gewiſſen erlaubten, mit
dem Feinde in gar keinem Zuſammenhang ſtehenden Zwecken deut-
lich und unverkennbar anklebt. Befreit ſind namentlich alle Kriegs-
ſchiffe der neutralen Staaten, ſoweit ſich deren Qualität unzwei-
deutig kund giebt; 2 unterworfen dagegen alle Privatſchiffe und
ſolche Transportmittel, deren Qualität und Eigenthum oder un-
verfängliche Beſtimmung nicht von ſelbſt in die Augen ſpringt.
Specielle Zwecke der Unterſuchung ſind hiernächſt:
das etwanige Daſein feindlichen Eigenthums, es ſei in Be-
treff des Transportmittels oder in Betreff der Ladung;
das etwanige Daſein feindlicher Perſonen;
die etwanige Zufuhr von Contrebande oder anderen verbote-
nen Artikeln;
die beabſichtigte Communication mit blokirten Orten.
Demnach iſt zu ermitteln:
die Nationalität des Schiffes;
die Beſchaffenheit, Herkunft und Beſtimmung der Ladung;
die Nationalität der Bemannung, wofern nicht etwa dieſe
Vertragsweiſe durch die Nationalität des Schiffes gedeckt
wird. 3
Im Uebrigen kann ſelbſt die Maxime: „Frei Schiff, frei Gut“ das
Recht der Unterſuchung zu Gunſten der Neutralen nicht ausſchlie-
ßen, da wenigſtens immer eine Nachfrage und Nachſuchung nach
Contrebande, desgleichen nach der Nationalität des Schiffcs ver-
gönnt werden muß. 4
169. Berechtigt zur Vornahme einer Unterſuchung ſind
allein die von den kriegführenden Staatsgewalten hierzu berufenen
1 Jocobſen, Seerecht S. 584.
2 Die Militärflagge allein kann einem Schiffe ſchwerlich ſchon den unzwei-
felhaften Character eines Kriegsſchiffes ertheilen, Verhandlungen über dieſe
Frage finden ſich in v. Martens Erzählungen merkwürdiger Fälle. Bd. II,
S. 1 u. f.
3 Verträge dieſer Art ſind unter andern von der Krone Frankreich geſchloſ-
ſen. So zuletzt mit der Republik Texas im Jahre 1839.
4 Vgl. die richtigen Bemerkungen in dem Urtheil von Sir William Scott
in Robinſon, Adm. Rep. I, p. 340. Wheaton intern. L. II, p. 250.
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