Heffter, August Wilhelm: Das Europäische Völkerrecht der Gegenwart. Berlin, 1844.§. 153. Völkerrecht im Zustand des Unfriedens. wenn auch die Verbindung in ihrer ursprünglichen Integrität wiedergelöset ward, dennoch Großbritannien einige vertragsmäßige Zuge- ständnisse abgezwungen sind. 1 Den letzten Kampf wider das Bri- tische System führte Napoleon durch Aufstellung des Continental- systems, 2 was gewiß, wenn es mit Strenge nach Außen und mit weiser Mäßigung gegen die Verbündeten durchgeführt worden wäre, wenn es eine wahre innige Vereinigung aller Continentalmächte geworden wäre, das rechte Kampfmittel war und nur durch seine häßliche, parteiische, ja verkäufliche Vollziehung, durch gleichzeitige Erdrückung aller Freiheit im Leben des Continents eine schlechte Gestalt in der Geschichte bildet. Aber die Idee war die eines großen Mannes! Es giebt vielleicht kein anderes Mittel, Eng- lands Seeherrschaft zu zügeln. Darlegung der einzelnen Fragen. 153. Da im Allgemeinen den Neutralen das Recht des Han- I. Welche Rechte stehen den Kriegführenden gegen die Neutra- corde cette denomination qu' a celui, ou il y a par la disposi- tion de la puissance qui l'attaque avec des vaisseaux arretes et suffisamment proches, un danger evident d'entrer; 5) que ces principes servent de regle dans les procedures et dans les jugements sur la legalite des prises. de Martens Rec. III, p. 158. Dazu kamen später noch einige andere Puncte. Die weiteren Schicksale dieses Systemes, seine Weiterverbreitung durch Verträge, seine Wiederaufgebung von Seiten einzelner Mächte, seine Erneuerung im J. 1800. und Wiederverlassung, sind summarisch nachge- wiesen von Klüber, dr. des gens §. 303--309. Wheaton a. a. O. S. 223. 311 s. Die Specialschriften findet man angezeigt bei v. Kamptz §. 258. 1 Nämlich durch die Convention vom 5/17 Juni 1801. (Martens Rec. VII, 260.) welcher nachher auch Dänemark am 23. Oct. 1801. und Schweden am 18/30 März 1802. beigetreten ist. Sie ist gewissermaßen das bisherige Britische Ultimatum. Vgl. Wheaton a. a. O. S. 314 f. 2 Auch dieses ist klar und einfach in den Hauptpuncten dargelegt von Klü-
ber §. 310--316. Die darauf bezüglichen Schriften s. bei v. Kamptz §. 257. Nr. 113 ff. §. 153. Voͤlkerrecht im Zuſtand des Unfriedens. wenn auch die Verbindung in ihrer urſprünglichen Integrität wiedergelöſet ward, dennoch Großbritannien einige vertragsmäßige Zuge- ſtändniſſe abgezwungen ſind. 1 Den letzten Kampf wider das Bri- tiſche Syſtem führte Napoleon durch Aufſtellung des Continental- ſyſtems, 2 was gewiß, wenn es mit Strenge nach Außen und mit weiſer Mäßigung gegen die Verbündeten durchgeführt worden wäre, wenn es eine wahre innige Vereinigung aller Continentalmächte geworden wäre, das rechte Kampfmittel war und nur durch ſeine häßliche, parteiiſche, ja verkäufliche Vollziehung, durch gleichzeitige Erdrückung aller Freiheit im Leben des Continents eine ſchlechte Geſtalt in der Geſchichte bildet. Aber die Idee war die eines großen Mannes! Es giebt vielleicht kein anderes Mittel, Eng- lands Seeherrſchaft zu zügeln. Darlegung der einzelnen Fragen. 153. Da im Allgemeinen den Neutralen das Recht des Han- I. Welche Rechte ſtehen den Kriegführenden gegen die Neutra- corde cette denomination qu’ à celui, où il y a par la disposi- tion de la puissance qui l’attaque avèc des vaisseaux arrêtés et suffisamment proches, un danger évident d’entrer; 5) que ces principes servent de règle dans les procedures et dans les jugements sur la légalité des prises. de Martens Rec. III, p. 158. Dazu kamen ſpäter noch einige andere Puncte. Die weiteren Schickſale dieſes Syſtemes, ſeine Weiterverbreitung durch Verträge, ſeine Wiederaufgebung von Seiten einzelner Mächte, ſeine Erneuerung im J. 1800. und Wiederverlaſſung, ſind ſummariſch nachge- wieſen von Klüber, dr. des gens §. 303—309. Wheaton a. a. O. S. 223. 311 ſ. Die Specialſchriften findet man angezeigt bei v. Kamptz §. 258. 1 Nämlich durch die Convention vom 5/17 Juni 1801. (Martens Rec. VII, 260.) welcher nachher auch Dänemark am 23. Oct. 1801. und Schweden am 18/30 März 1802. beigetreten iſt. Sie iſt gewiſſermaßen das bisherige Britiſche Ultimatum. Vgl. Wheaton a. a. O. S. 314 f. 2 Auch dieſes iſt klar und einfach in den Hauptpuncten dargelegt von Klü-
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§. 153. Voͤlkerrecht im Zuſtand des Unfriedens.
wenn auch die Verbindung in ihrer urſprünglichen Integrität wieder
gelöſet ward, dennoch Großbritannien einige vertragsmäßige Zuge-
ſtändniſſe abgezwungen ſind. 1 Den letzten Kampf wider das Bri-
tiſche Syſtem führte Napoleon durch Aufſtellung des Continental-
ſyſtems, 2 was gewiß, wenn es mit Strenge nach Außen und mit
weiſer Mäßigung gegen die Verbündeten durchgeführt worden wäre,
wenn es eine wahre innige Vereinigung aller Continentalmächte
geworden wäre, das rechte Kampfmittel war und nur durch ſeine
häßliche, parteiiſche, ja verkäufliche Vollziehung, durch gleichzeitige
Erdrückung aller Freiheit im Leben des Continents eine ſchlechte
Geſtalt in der Geſchichte bildet. Aber die Idee war die eines
großen Mannes! Es giebt vielleicht kein anderes Mittel, Eng-
lands Seeherrſchaft zu zügeln.
Darlegung der einzelnen Fragen.
153. Da im Allgemeinen den Neutralen das Recht des Han-
dels im Kriege nicht beſtritten wird, ſondern nur die Begrenzung
deſſelben: ſo kommt es hauptſächlich auf Unterſuchung folgen-
der Puncte an, die ſich aus einer Colliſion der Rechte der Krieg-
führenden mit dem Handel der Neutralen ergeben:
I. Welche Rechte ſtehen den Kriegführenden gegen die Neutra-
2
1 Nämlich durch die Convention vom 5/17 Juni 1801. (Martens Rec. VII,
260.) welcher nachher auch Dänemark am 23. Oct. 1801. und Schweden
am 18/30 März 1802. beigetreten iſt. Sie iſt gewiſſermaßen das bisherige
Britiſche Ultimatum. Vgl. Wheaton a. a. O. S. 314 f.
2 Auch dieſes iſt klar und einfach in den Hauptpuncten dargelegt von Klü-
ber §. 310—316. Die darauf bezüglichen Schriften ſ. bei v. Kamptz
§. 257. Nr. 113 ff.
2 corde cette denomination qu’ à celui, où il y a par la disposi-
tion de la puissance qui l’attaque avèc des vaisseaux arrêtés et
suffisamment proches, un danger évident d’entrer;
5) que ces principes servent de règle dans les procedures et dans
les jugements sur la légalité des prises.
de Martens Rec. III, p. 158. Dazu kamen ſpäter noch einige andere
Puncte. Die weiteren Schickſale dieſes Syſtemes, ſeine Weiterverbreitung
durch Verträge, ſeine Wiederaufgebung von Seiten einzelner Mächte, ſeine
Erneuerung im J. 1800. und Wiederverlaſſung, ſind ſummariſch nachge-
wieſen von Klüber, dr. des gens §. 303—309. Wheaton a. a. O. S.
223. 311 ſ. Die Specialſchriften findet man angezeigt bei v. Kamptz
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