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Heffter, August Wilhelm: Das Europäische Völkerrecht der Gegenwart. Berlin, 1844.

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§. 121. Völkerrecht im Zustande des Unfriedens.
Beide begründen vorerst nur ein Beschlagnahmerecht, welches aber,
wofern die Maaßregel selbst durch schon zuvor existirende Gründe
gerechtfertigt war, nach wirklich eröffnetem Kriege in eine Aneig-
nung der in Beschlag genommenen, und jener nach Kriegsrecht un-
terworfenen Sachen verwandelt werden kann. 1

Fernere Maaßregeln sind:

die Erlassung von Manifesten, worin die Ursachen des Krieges
öffentlich dargelegt werden; nebenbei auch wohl die Verbreitung
besonderer Rechtsausführungen, zur Beglaubigung der wesentlichen
Thatsachen und Grundsätze. Die Würde der Staaten gebietet hier-
bei gemessene Haltung, insbesondere eine zurückhaltende Schonung
der Persönlichkeit des Feindes; die Thatsachen allein müssen spre-
chen. -- Sodann:

die Erlassung von Abberufungspatenten an die im feindlichen
Lande befindlichen Unterthanen; 2

die Erlassung von Martialgesetzen, Untersagung eines jeden
oder doch bestimmten Verkehrs mit dem Feinde;

eine Benachrichtigung der neutralen Mächte von dem bevor-
stehenden oder schon eingetretenen Kriegszustande; endlich auch
wohl

Austreibung der feindlichen Unterthanen aus dem diesseitigen
Gebiete zur Vermeidung der etwanigen Nachtheile, welche aus dem
ungestörten Verweilen feindlicher Staatsangehörigen entspringen
könnten. 3

Alle diese Maaßregeln sind jedoch dem politischen Ermessen der
einzelnen kriegführenden Theile lediglich und allein überlassen.


1 In dieser Weise wurden auch bei der Blocade von Vera-Cruz 1838 die
von dem Französischen Geschwader weggenommenen navires Mexicains zu-
erst als sequestres pendant le cours du blocus und dann als captures
a la suite de la declaration de guerre
betrachtet. Man stellte aber nach-
her in der Convention vom 9. März 1839 die Frage zum schiedsrichterli-
chen Ausspruch: s'ils devaient etre consideres comme legalement acquis
aux capteurs. de Martens Nouv. Rec. XVI,
610.
2 Darüber vgl. v. Kamptz, Lit. §. 277.
3 Dergleichen Xenelasien haben in älterer und neuerer Zeit Statt gefunden.
So noch im J. 1755 in Frankreich gegen die Engländer mit Trompeten
und Pauken. J. J. Moser Vers. IX, 45. Dabei muß eine billige Frist
gestattet werden. Vattel III, 63. Man kann aber auch, und dazu wird
die gegenwärtige Civilisation gern hinneigen, einen unschädlichen ferneren
Aufenthalt den unverdächtigen Personen gern gestatten.

§. 121. Voͤlkerrecht im Zuſtande des Unfriedens.
Beide begründen vorerſt nur ein Beſchlagnahmerecht, welches aber,
wofern die Maaßregel ſelbſt durch ſchon zuvor exiſtirende Gründe
gerechtfertigt war, nach wirklich eröffnetem Kriege in eine Aneig-
nung der in Beſchlag genommenen, und jener nach Kriegsrecht un-
terworfenen Sachen verwandelt werden kann. 1

Fernere Maaßregeln ſind:

die Erlaſſung von Manifeſten, worin die Urſachen des Krieges
öffentlich dargelegt werden; nebenbei auch wohl die Verbreitung
beſonderer Rechtsausführungen, zur Beglaubigung der weſentlichen
Thatſachen und Grundſätze. Die Würde der Staaten gebietet hier-
bei gemeſſene Haltung, insbeſondere eine zurückhaltende Schonung
der Perſönlichkeit des Feindes; die Thatſachen allein müſſen ſpre-
chen. — Sodann:

die Erlaſſung von Abberufungspatenten an die im feindlichen
Lande befindlichen Unterthanen; 2

die Erlaſſung von Martialgeſetzen, Unterſagung eines jeden
oder doch beſtimmten Verkehrs mit dem Feinde;

eine Benachrichtigung der neutralen Mächte von dem bevor-
ſtehenden oder ſchon eingetretenen Kriegszuſtande; endlich auch
wohl

Austreibung der feindlichen Unterthanen aus dem dieſſeitigen
Gebiete zur Vermeidung der etwanigen Nachtheile, welche aus dem
ungeſtörten Verweilen feindlicher Staatsangehörigen entſpringen
könnten. 3

Alle dieſe Maaßregeln ſind jedoch dem politiſchen Ermeſſen der
einzelnen kriegführenden Theile lediglich und allein überlaſſen.


1 In dieſer Weiſe wurden auch bei der Blocade von Vera-Cruz 1838 die
von dem Franzöſiſchen Geſchwader weggenommenen navires Mexicains zu-
erſt als séquestrés pendant le cours du blocus und dann als capturés
à la suite de la déclaration de guerre
betrachtet. Man ſtellte aber nach-
her in der Convention vom 9. März 1839 die Frage zum ſchiedsrichterli-
chen Ausſpruch: s’ils devaient être considérés comme légalement acquis
aux capteurs. de Martens Nouv. Rec. XVI,
610.
2 Darüber vgl. v. Kamptz, Lit. §. 277.
3 Dergleichen Xenelaſien haben in älterer und neuerer Zeit Statt gefunden.
So noch im J. 1755 in Frankreich gegen die Engländer mit Trompeten
und Pauken. J. J. Moſer Verſ. IX, 45. Dabei muß eine billige Friſt
geſtattet werden. Vattel III, 63. Man kann aber auch, und dazu wird
die gegenwärtige Civiliſation gern hinneigen, einen unſchädlichen ferneren
Aufenthalt den unverdächtigen Perſonen gern geſtatten.
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[205/0229] §. 121. Voͤlkerrecht im Zuſtande des Unfriedens. Beide begründen vorerſt nur ein Beſchlagnahmerecht, welches aber, wofern die Maaßregel ſelbſt durch ſchon zuvor exiſtirende Gründe gerechtfertigt war, nach wirklich eröffnetem Kriege in eine Aneig- nung der in Beſchlag genommenen, und jener nach Kriegsrecht un- terworfenen Sachen verwandelt werden kann. 1 Fernere Maaßregeln ſind: die Erlaſſung von Manifeſten, worin die Urſachen des Krieges öffentlich dargelegt werden; nebenbei auch wohl die Verbreitung beſonderer Rechtsausführungen, zur Beglaubigung der weſentlichen Thatſachen und Grundſätze. Die Würde der Staaten gebietet hier- bei gemeſſene Haltung, insbeſondere eine zurückhaltende Schonung der Perſönlichkeit des Feindes; die Thatſachen allein müſſen ſpre- chen. — Sodann: die Erlaſſung von Abberufungspatenten an die im feindlichen Lande befindlichen Unterthanen; 2 die Erlaſſung von Martialgeſetzen, Unterſagung eines jeden oder doch beſtimmten Verkehrs mit dem Feinde; eine Benachrichtigung der neutralen Mächte von dem bevor- ſtehenden oder ſchon eingetretenen Kriegszuſtande; endlich auch wohl Austreibung der feindlichen Unterthanen aus dem dieſſeitigen Gebiete zur Vermeidung der etwanigen Nachtheile, welche aus dem ungeſtörten Verweilen feindlicher Staatsangehörigen entſpringen könnten. 3 Alle dieſe Maaßregeln ſind jedoch dem politiſchen Ermeſſen der einzelnen kriegführenden Theile lediglich und allein überlaſſen. 1 In dieſer Weiſe wurden auch bei der Blocade von Vera-Cruz 1838 die von dem Franzöſiſchen Geſchwader weggenommenen navires Mexicains zu- erſt als séquestrés pendant le cours du blocus und dann als capturés à la suite de la déclaration de guerre betrachtet. Man ſtellte aber nach- her in der Convention vom 9. März 1839 die Frage zum ſchiedsrichterli- chen Ausſpruch: s’ils devaient être considérés comme légalement acquis aux capteurs. de Martens Nouv. Rec. XVI, 610. 2 Darüber vgl. v. Kamptz, Lit. §. 277. 3 Dergleichen Xenelaſien haben in älterer und neuerer Zeit Statt gefunden. So noch im J. 1755 in Frankreich gegen die Engländer mit Trompeten und Pauken. J. J. Moſer Verſ. IX, 45. Dabei muß eine billige Friſt geſtattet werden. Vattel III, 63. Man kann aber auch, und dazu wird die gegenwärtige Civiliſation gern hinneigen, einen unſchädlichen ferneren Aufenthalt den unverdächtigen Perſonen gern geſtatten.

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Zitationshilfe: Heffter, August Wilhelm: Das Europäische Völkerrecht der Gegenwart. Berlin, 1844, S. 205. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heffter_voelkerrecht_1844/229>, abgerufen am 21.11.2024.