Heffter, August Wilhelm: Das Europäische Völkerrecht der Gegenwart. Berlin, 1844.§. 100. Völkerrecht im Zustand des Friedens. andererseits das Vermögen des Verwendenden vermin-dert hat, ohne daß die Absicht einer Liberalität dabei vorwaltete. 1 II. Mit gegenseitiger Verpflichtung zur Rechenschaft und Schad- loshaltung: a. aus jeder nützlichen Geschäftsführung für einen Anderen, welcher derselben nicht bestimmt widersprochen hat; b. aus der Uebernahme und Führung einer Vormundschaft für einen Andern, dergleichen auch unter völlig unab- hängigen Personen vorkommen kann, 2 z. B. wenn ei- nem Souverän oder einer republicanischen Staatsge- walt eine Regierungsvormundschaft über einen minder- jährigen oder regierungsunfähig gewordenen Souverän übertragen worden wäre; c. aus einer zufällig entstandenen Gemeinschaft (commu- nio rei vel iuris), z. B. wenn mehreren Staaten oder Souveränen eine Erbschaft zugefallen, oder sie eine Sache gemeinschaftlich erworben haben, ohne daß das Privatrecht eines Staates darauf anwendbar ist. Hier werden die Grundsätze, welche wir schon oben bei dem Gesellschaftsvertrage als leitend erkannten, ihre An- wendung finden müssen; nämlich gleiches Recht und gleiche Last, oder nach den vorherbestimmten Verhält- nissen; ungehinderter Genuß der Sache für jeden Theil- haber, soweit er dem Anderen nicht schadet; keine einsei- tige Disposition über das Ganze, wenn der Andere wi- derspricht, wohl aber über den eigenen Rechtsantheil. Eine Auflösung der Gemeinschaft wird nur im Wege des Vertrages oder durch Zufall erfolgen können. 1 L. 206. D. de R. J. Jure naturali aequum est, neminem cum alte- rius detrimento locupletiorem fieri. Vergl. Toullier zu L. III, tit. 4. Chap. 1. §. 20. 112. 2 Die gegenseitigen Rechte und Verbindlichkeiten werden sich hier allerdings nach dem Staatsrecht desjenigen Staates, auf welchen die Regierungsvor- mundschaft geht, bestimmen. 12
§. 100. Voͤlkerrecht im Zuſtand des Friedens. andererſeits das Vermögen des Verwendenden vermin-dert hat, ohne daß die Abſicht einer Liberalität dabei vorwaltete. 1 II. Mit gegenſeitiger Verpflichtung zur Rechenſchaft und Schad- loshaltung: a. aus jeder nützlichen Geſchäftsführung für einen Anderen, welcher derſelben nicht beſtimmt widerſprochen hat; b. aus der Uebernahme und Führung einer Vormundſchaft für einen Andern, dergleichen auch unter völlig unab- hängigen Perſonen vorkommen kann, 2 z. B. wenn ei- nem Souverän oder einer republicaniſchen Staatsge- walt eine Regierungsvormundſchaft über einen minder- jährigen oder regierungsunfähig gewordenen Souverän übertragen worden wäre; c. aus einer zufällig entſtandenen Gemeinſchaft (commu- nio rei vel iuris), z. B. wenn mehreren Staaten oder Souveränen eine Erbſchaft zugefallen, oder ſie eine Sache gemeinſchaftlich erworben haben, ohne daß das Privatrecht eines Staates darauf anwendbar iſt. Hier werden die Grundſätze, welche wir ſchon oben bei dem Geſellſchaftsvertrage als leitend erkannten, ihre An- wendung finden müſſen; nämlich gleiches Recht und gleiche Laſt, oder nach den vorherbeſtimmten Verhält- niſſen; ungehinderter Genuß der Sache für jeden Theil- haber, ſoweit er dem Anderen nicht ſchadet; keine einſei- tige Dispoſition über das Ganze, wenn der Andere wi- derſpricht, wohl aber über den eigenen Rechtsantheil. Eine Auflöſung der Gemeinſchaft wird nur im Wege des Vertrages oder durch Zufall erfolgen können. 1 L. 206. D. de R. J. Jure naturali aequum est, neminem cum alte- rius detrimento locupletiorem fieri. Vergl. Toullier zu L. III, tit. 4. Chap. 1. §. 20. 112. 2 Die gegenſeitigen Rechte und Verbindlichkeiten werden ſich hier allerdings nach dem Staatsrecht desjenigen Staates, auf welchen die Regierungsvor- mundſchaft geht, beſtimmen. 12
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§. 100. Voͤlkerrecht im Zuſtand des Friedens.
andererſeits das Vermögen des Verwendenden vermin-
dert hat, ohne daß die Abſicht einer Liberalität dabei
vorwaltete. 1
II. Mit gegenſeitiger Verpflichtung zur Rechenſchaft und Schad-
loshaltung:
a. aus jeder nützlichen Geſchäftsführung für einen Anderen,
welcher derſelben nicht beſtimmt widerſprochen hat;
b. aus der Uebernahme und Führung einer Vormundſchaft
für einen Andern, dergleichen auch unter völlig unab-
hängigen Perſonen vorkommen kann, 2 z. B. wenn ei-
nem Souverän oder einer republicaniſchen Staatsge-
walt eine Regierungsvormundſchaft über einen minder-
jährigen oder regierungsunfähig gewordenen Souverän
übertragen worden wäre;
c. aus einer zufällig entſtandenen Gemeinſchaft (commu-
nio rei vel iuris), z. B. wenn mehreren Staaten oder
Souveränen eine Erbſchaft zugefallen, oder ſie eine
Sache gemeinſchaftlich erworben haben, ohne daß das
Privatrecht eines Staates darauf anwendbar iſt. Hier
werden die Grundſätze, welche wir ſchon oben bei dem
Geſellſchaftsvertrage als leitend erkannten, ihre An-
wendung finden müſſen; nämlich gleiches Recht und
gleiche Laſt, oder nach den vorherbeſtimmten Verhält-
niſſen; ungehinderter Genuß der Sache für jeden Theil-
haber, ſoweit er dem Anderen nicht ſchadet; keine einſei-
tige Dispoſition über das Ganze, wenn der Andere wi-
derſpricht, wohl aber über den eigenen Rechtsantheil.
Eine Auflöſung der Gemeinſchaft wird nur im Wege
des Vertrages oder durch Zufall erfolgen können.
1 L. 206. D. de R. J. Jure naturali aequum est, neminem cum alte-
rius detrimento locupletiorem fieri. Vergl. Toullier zu L. III, tit. 4.
Chap. 1. §. 20. 112.
2 Die gegenſeitigen Rechte und Verbindlichkeiten werden ſich hier allerdings
nach dem Staatsrecht desjenigen Staates, auf welchen die Regierungsvor-
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