Heffter, August Wilhelm: Das Europäische Völkerrecht der Gegenwart. Berlin, 1844.§. 97. Völkerrecht im Zustand des Friedens. mer in Betreff der die Anderen individuell betreffenden Stipulatio-nen als Gewährsmann zu betrachten, 1 wenn nicht auch dieses verabredet worden. 2 Die Uebernahme der Gewährschaft geschieht entweder bei der Die Wirkung der accessorischen Garantie besteht im Wesent- Eine Abänderung des Vertrages, so wie eine Entlassung des 1 Man hat dies aus dem gewöhnlichen Inhalt der Ratificationsurkunden herleiten wollen. Allein dieses sind einseitige Erklärungen. 2 Cocceji II, 3. Klüber §. 158. b. c. Ein Beispiel der Aachener Friede v. 1748. 3 Allgemeines Einverständniß. S. z. B. Cocceji IV, 12. v. Neumann
§. 796. a. E. Vattel §. 236. §. 97. Voͤlkerrecht im Zuſtand des Friedens. mer in Betreff der die Anderen individuell betreffenden Stipulatio-nen als Gewährsmann zu betrachten, 1 wenn nicht auch dieſes verabredet worden. 2 Die Uebernahme der Gewährſchaft geſchieht entweder bei der Die Wirkung der acceſſoriſchen Garantie beſteht im Weſent- Eine Abänderung des Vertrages, ſo wie eine Entlaſſung des 1 Man hat dies aus dem gewöhnlichen Inhalt der Ratificationsurkunden herleiten wollen. Allein dieſes ſind einſeitige Erklärungen. 2 Cocceji II, 3. Klüber §. 158. b. c. Ein Beiſpiel der Aachener Friede v. 1748. 3 Allgemeines Einverſtändniß. S. z. B. Cocceji IV, 12. v. Neumann
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§. 97. Voͤlkerrecht im Zuſtand des Friedens.
mer in Betreff der die Anderen individuell betreffenden Stipulatio-
nen als Gewährsmann zu betrachten, 1 wenn nicht auch dieſes
verabredet worden. 2
Die Uebernahme der Gewährſchaft geſchieht entweder bei der
Schließung des Hauptvertrages ſelbſt oder in einem acceſſoriſchen
Vertrage oder durch Abgabe der dem Dritten vorbehaltenen Garan-
tieerklärung. Sie iſt entweder eine allgemeine, ſämmtliche Ver-
tragsverbindlichkeiten umfaſſende, oder eine ſpecielle für gewiſſe
Stipulationen; und geht bald auf die ganze Dauer der Haupt-
verbindlichkeit, bald nur auf eine beſtimmte Zeitdauer.
Die Wirkung der acceſſoriſchen Garantie beſteht im Weſent-
lichen darin, daß der Gewähre, wenn er dazu von einem der
Hauptintereſſenten aufgefordert wird 3 und der Fall der Garantie
wirklich vorhanden iſt, dem Vertrage diejenige Wirkſamkeit zu ver-
ſchaffen bemüht ſein muß, welche ihm nach völkerrechtlichen Grund-
ſätzen zukommt. Unaufgefordert darf er ſich nicht einmiſchen; auch
darf er dem Vertrage keine andere Auslegung und Bedeutung ge-
ben, als worüber die Hauptparteien einig ſind, und wenn ſie dies
nicht ſind, wenigſtens in keinem andern Sinn, als welchen der
ihn allein anrufende Theil damit verbunden haben will. Iſt der
Gewährsmann hierüber anderer Meinung, ſo muß er ſeinen Bei-
ſtand verſagen. Wird er von beiden Theilen angerufen, ſo hat er
das Recht der Auslegung, nur nicht über die beiderſeitige, wenn
auch verſchiedene Auffaſſung hinaus.
Eine Abänderung des Vertrages, ſo wie eine Entlaſſung des
Gewähren vor ſeiner Verbindlichkeit durch Einverſtändiß der
Hauptparteien kann er niemals verhindern, wenn er nicht ſelbſt
auch als ein Intereſſent an dem Hauptvertrage Theil genommen
hat oder darin begriffen iſt. Eben ſo wenig wird der Gewähre
eines Vertrags, worin ein anderer früherer Vertrag als noch fort-
dauernd unter den Hauptparteien anerkannt und beſtätigt wird,
ſofort der Gewähre dieſes früheren Vertrages in ſeinen einzelnen
1 Man hat dies aus dem gewöhnlichen Inhalt der Ratificationsurkunden
herleiten wollen. Allein dieſes ſind einſeitige Erklärungen.
2 Cocceji II, 3. Klüber §. 158. b. c. Ein Beiſpiel der Aachener Friede
v. 1748.
3 Allgemeines Einverſtändniß. S. z. B. Cocceji IV, 12. v. Neumann
§. 796. a. E. Vattel §. 236.
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