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Heffter, August Wilhelm: Das Europäische Völkerrecht der Gegenwart. Berlin, 1844.

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Erstes Buch. §. 94.
mischten Vertrage (§. 82. a. E.) eingegangen, ruht auf dem ganzen
Staat (sie ist in rem) und dauert bis zur Erfüllung, so lange
als der Staat selbst noch besteht (§. 24.), wenn auch mit verän-
dertem Bestande und mit veränderter Verfassung; mit Vorbehalt
der aus der Veränderung der Verhältnisse sich ergebenden Modifi-
cationen oder der gänzlichen Aufhebung bei völlig geänderten Um-
ständen (§. 98.). Verpflichtungen des Souveräns in Beziehung
auf seine Souveränetätsrechte eingegangen, werden, als den Staat
selbst auch treffend, regelmäßig auf jeden Regierungsfolger über-
gehn; Privatverpflichtungen nur auf seine Privatnachfolger, sofern
nicht in beiden Fällen nur ein rein persönliches Factum verspro-
chen seyn sollte. 1 Staatenverträge (in rem) welche die Unter-
thanen und deren individuelle Verhältnisse betreffen, haben, wenn
sie überhaupt giltig eingegangen und publicirt sind, die Natur der
Staatsgesetze. 2

Nie kann ein völkerrechtlicher Vertrag Staaten oder Souve-
räne als die Repräsentanten und Träger des Rechts, zu einem
Unrecht gegen ewige Grundsätze des Rechts und der Sittlich-
keit, worin auch die religiösen Interessen eingeschlossen sind, ver-
pflichten. Bei der Vollziehung ist Schonung und Billigkeit zu
beweisen, so wie jeder von dem andern selbst behandelt sein wollte,
wenn ihm das Forderungsrecht zustände; es sind daher auch
angemessene Fristen zu gestatten, damit so wenig als möglich
der Verpflichtete im Nachtheil versetzt wird oder in seinem Rechts-
bestande eine Verminderung erleidet. Es darf auch der Verpflich-
tete bei solchen Leistungen, welche nicht schon ganz bestimmt an
einen bestimmten Zeitpunct unaufschiebbar geknüpft sind, vorerst
die Aufforderung des Berechtigten erwarten, ehe er für die Nach-

1 Die älteren Publicisten haben hierüber weitläuftige Untersuchungen ange-
stellt, z. B. Groot und Pufendorf VIII, 9, 6. und deren Schulen. Das
Verhältniß der Souveräne zu den Staaten ist seitdem klarer geworden.
Richtige Ansichten finden sich bei Vattel II, 12, §. 183 ff. Die bloße
Benennung der Souveräne, ohne der Staaten zu gedenken, thut an sich
Nichts zur Sache. Zweifelhaft könnte die Frage sein, ob der h. Bund ein
persönlicher oder reeller sei? S. indeß oben S. 161. den Art. 2. Nach den
Erklärungen, die gleich Anfangs von Seiten einiger Regierungen gemacht
worden sind, sollte die Idee eines Staatenvertrags ausgeschlossen sein. Vgl.
Wiener Jahrbücher v. 1822. Bd. IV, S. 93.
2 Vgl. Groot II, 14, 9. II, 22, 5. v. Neumann §. 333.

Erſtes Buch. §. 94.
miſchten Vertrage (§. 82. a. E.) eingegangen, ruht auf dem ganzen
Staat (ſie iſt in rem) und dauert bis zur Erfüllung, ſo lange
als der Staat ſelbſt noch beſteht (§. 24.), wenn auch mit verän-
dertem Beſtande und mit veränderter Verfaſſung; mit Vorbehalt
der aus der Veränderung der Verhältniſſe ſich ergebenden Modifi-
cationen oder der gänzlichen Aufhebung bei völlig geänderten Um-
ſtänden (§. 98.). Verpflichtungen des Souveräns in Beziehung
auf ſeine Souveränetätsrechte eingegangen, werden, als den Staat
ſelbſt auch treffend, regelmäßig auf jeden Regierungsfolger über-
gehn; Privatverpflichtungen nur auf ſeine Privatnachfolger, ſofern
nicht in beiden Fällen nur ein rein perſönliches Factum verſpro-
chen ſeyn ſollte. 1 Staatenverträge (in rem) welche die Unter-
thanen und deren individuelle Verhältniſſe betreffen, haben, wenn
ſie überhaupt giltig eingegangen und publicirt ſind, die Natur der
Staatsgeſetze. 2

Nie kann ein völkerrechtlicher Vertrag Staaten oder Souve-
räne als die Repräſentanten und Traͤger des Rechts, zu einem
Unrecht gegen ewige Grundſätze des Rechts und der Sittlich-
keit, worin auch die religiöſen Intereſſen eingeſchloſſen ſind, ver-
pflichten. Bei der Vollziehung iſt Schonung und Billigkeit zu
beweiſen, ſo wie jeder von dem andern ſelbſt behandelt ſein wollte,
wenn ihm das Forderungsrecht zuſtände; es ſind daher auch
angemeſſene Friſten zu geſtatten, damit ſo wenig als möglich
der Verpflichtete im Nachtheil verſetzt wird oder in ſeinem Rechts-
beſtande eine Verminderung erleidet. Es darf auch der Verpflich-
tete bei ſolchen Leiſtungen, welche nicht ſchon ganz beſtimmt an
einen beſtimmten Zeitpunct unaufſchiebbar geknüpft ſind, vorerſt
die Aufforderung des Berechtigten erwarten, ehe er für die Nach-

1 Die älteren Publiciſten haben hierüber weitläuftige Unterſuchungen ange-
ſtellt, z. B. Groot und Pufendorf VIII, 9, 6. und deren Schulen. Das
Verhältniß der Souveräne zu den Staaten iſt ſeitdem klarer geworden.
Richtige Anſichten finden ſich bei Vattel II, 12, §. 183 ff. Die bloße
Benennung der Souveräne, ohne der Staaten zu gedenken, thut an ſich
Nichts zur Sache. Zweifelhaft könnte die Frage ſein, ob der h. Bund ein
perſönlicher oder reeller ſei? S. indeß oben S. 161. den Art. 2. Nach den
Erklärungen, die gleich Anfangs von Seiten einiger Regierungen gemacht
worden ſind, ſollte die Idee eines Staatenvertrags ausgeſchloſſen ſein. Vgl.
Wiener Jahrbücher v. 1822. Bd. IV, S. 93.
2 Vgl. Groot II, 14, 9. II, 22, 5. v. Neumann §. 333.
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[166/0190] Erſtes Buch. §. 94. miſchten Vertrage (§. 82. a. E.) eingegangen, ruht auf dem ganzen Staat (ſie iſt in rem) und dauert bis zur Erfüllung, ſo lange als der Staat ſelbſt noch beſteht (§. 24.), wenn auch mit verän- dertem Beſtande und mit veränderter Verfaſſung; mit Vorbehalt der aus der Veränderung der Verhältniſſe ſich ergebenden Modifi- cationen oder der gänzlichen Aufhebung bei völlig geänderten Um- ſtänden (§. 98.). Verpflichtungen des Souveräns in Beziehung auf ſeine Souveränetätsrechte eingegangen, werden, als den Staat ſelbſt auch treffend, regelmäßig auf jeden Regierungsfolger über- gehn; Privatverpflichtungen nur auf ſeine Privatnachfolger, ſofern nicht in beiden Fällen nur ein rein perſönliches Factum verſpro- chen ſeyn ſollte. 1 Staatenverträge (in rem) welche die Unter- thanen und deren individuelle Verhältniſſe betreffen, haben, wenn ſie überhaupt giltig eingegangen und publicirt ſind, die Natur der Staatsgeſetze. 2 Nie kann ein völkerrechtlicher Vertrag Staaten oder Souve- räne als die Repräſentanten und Traͤger des Rechts, zu einem Unrecht gegen ewige Grundſätze des Rechts und der Sittlich- keit, worin auch die religiöſen Intereſſen eingeſchloſſen ſind, ver- pflichten. Bei der Vollziehung iſt Schonung und Billigkeit zu beweiſen, ſo wie jeder von dem andern ſelbſt behandelt ſein wollte, wenn ihm das Forderungsrecht zuſtände; es ſind daher auch angemeſſene Friſten zu geſtatten, damit ſo wenig als möglich der Verpflichtete im Nachtheil verſetzt wird oder in ſeinem Rechts- beſtande eine Verminderung erleidet. Es darf auch der Verpflich- tete bei ſolchen Leiſtungen, welche nicht ſchon ganz beſtimmt an einen beſtimmten Zeitpunct unaufſchiebbar geknüpft ſind, vorerſt die Aufforderung des Berechtigten erwarten, ehe er für die Nach- 1 Die älteren Publiciſten haben hierüber weitläuftige Unterſuchungen ange- ſtellt, z. B. Groot und Pufendorf VIII, 9, 6. und deren Schulen. Das Verhältniß der Souveräne zu den Staaten iſt ſeitdem klarer geworden. Richtige Anſichten finden ſich bei Vattel II, 12, §. 183 ff. Die bloße Benennung der Souveräne, ohne der Staaten zu gedenken, thut an ſich Nichts zur Sache. Zweifelhaft könnte die Frage ſein, ob der h. Bund ein perſönlicher oder reeller ſei? S. indeß oben S. 161. den Art. 2. Nach den Erklärungen, die gleich Anfangs von Seiten einiger Regierungen gemacht worden ſind, ſollte die Idee eines Staatenvertrags ausgeſchloſſen ſein. Vgl. Wiener Jahrbücher v. 1822. Bd. IV, S. 93. 2 Vgl. Groot II, 14, 9. II, 22, 5. v. Neumann §. 333.

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Zitationshilfe: Heffter, August Wilhelm: Das Europäische Völkerrecht der Gegenwart. Berlin, 1844, S. 166. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heffter_voelkerrecht_1844/190>, abgerufen am 21.11.2024.