Heffter, August Wilhelm: Das Europäische Völkerrecht der Gegenwart. Berlin, 1844.Erstes Buch. §. 72. jetzt dauern einige derselben fort. 1 Ueblicher sind aber h.z. T. specielle Hypothekbestellungen an einzelnen Staatsgütern, Renten und Einkünften zu Gunsten der Staatsgläubiger, wo- bei, wenn sie privatrechtliche Wirksamkeit haben sollen, die Gesetze des Landes zu beobachten sind. Außerdem wird je- doch überhaupt jede Schuld, die für ein gewisses Land, oder einen Theil desselben ausdrücklich oder durch eine nützliche Verwendung contrahirt worden ist, als auf dem Ganzen oder beziehungsweise auf dem Theile hypothekarisch haftend (dette hypothequee) im diplomatischen Sprachgebrauch behandelt, obwohl dadurch nur die bleibende Verbindlichkeit des Staa- tes in seiner Gesammtheit oder seinem Theile, nicht aber eine privatrechtliche Hypothek ausgedrückt werden soll. 2 Ob die Staatsregierung für die Schulden des Staates auch Verlust des Staatseigenthums. 72. Das völkerrechtliche Eigenthum an Sachen hört auf I. an solchen Sachen, die sich blos vorübergehend darin be- fanden (§. 67.) und nicht occupirt oder ihrer natürlichen Freiheit wieder überlassen worden sind, mit dem Heraustre- ten aus dem Territorium; II. in Ansehung des Staatsgebietes oder einzelner Theile davon Hal. 1706. rec. 1741. de Neumann in Wolffsf. Jus reale princip. (t. IV.) III, 3, 400 folg. 1 Z. B. die Verpfändung von Wismar, aus Schwedisch-Pommerschem Ge- biet an Meklenburg. -- Scheinbar war auch 1768. Corsica von Genua an Frankreich Pfandweise gegeben. Martens Rec. VIII, 1, 229. 2 Unwiderleglich bewiesen von D. Haas, über das Repartitions-Princip der Staatsschulden. Bonn 1831. von §. 24 an. Ob aber der R. Dep. h. Schluß von 1803. besonders §. 80. darnach zu erklären sei, ist eine andere Frage. Zur Beantwortung der Frage: ob eine Schuld auf ein gewisses Land con- trahirt sei? vgl. v. Leonhardi, Austrägalverf. S. 640. 3 Groot III, 20, 7., Simon, quomodo iure gent. bona subditor. pro de-
bitis princip. obligari possunt. Jen. 1675. (Praesid. acad. I, n. 20.) de Neumann in Wolffsf. de part. et contract. Princ. I, 3, 86. Erſtes Buch. §. 72. jetzt dauern einige derſelben fort. 1 Ueblicher ſind aber h.z. T. ſpecielle Hypothekbeſtellungen an einzelnen Staatsgütern, Renten und Einkünften zu Gunſten der Staatsgläubiger, wo- bei, wenn ſie privatrechtliche Wirkſamkeit haben ſollen, die Geſetze des Landes zu beobachten ſind. Außerdem wird je- doch überhaupt jede Schuld, die für ein gewiſſes Land, oder einen Theil deſſelben ausdrücklich oder durch eine nützliche Verwendung contrahirt worden iſt, als auf dem Ganzen oder beziehungsweiſe auf dem Theile hypothekariſch haftend (dette hypothéquée) im diplomatiſchen Sprachgebrauch behandelt, obwohl dadurch nur die bleibende Verbindlichkeit des Staa- tes in ſeiner Geſammtheit oder ſeinem Theile, nicht aber eine privatrechtliche Hypothek ausgedrückt werden ſoll. 2 Ob die Staatsregierung für die Schulden des Staates auch Verluſt des Staatseigenthums. 72. Das völkerrechtliche Eigenthum an Sachen hört auf I. an ſolchen Sachen, die ſich blos vorübergehend darin be- fanden (§. 67.) und nicht occupirt oder ihrer natürlichen Freiheit wieder überlaſſen worden ſind, mit dem Heraustre- ten aus dem Territorium; II. in Anſehung des Staatsgebietes oder einzelner Theile davon Hal. 1706. rec. 1741. de Neumann in Wolffsf. Jus reale princip. (t. IV.) III, 3, 400 folg. 1 Z. B. die Verpfändung von Wismar, aus Schwediſch-Pommerſchem Ge- biet an Meklenburg. — Scheinbar war auch 1768. Corſica von Genua an Frankreich Pfandweiſe gegeben. Martens Rec. VIII, 1, 229. 2 Unwiderleglich bewieſen von D. Haas, über das Repartitions-Princip der Staatsſchulden. Bonn 1831. von §. 24 an. Ob aber der R. Dep. h. Schluß von 1803. beſonders §. 80. darnach zu erklären ſei, iſt eine andere Frage. Zur Beantwortung der Frage: ob eine Schuld auf ein gewiſſes Land con- trahirt ſei? vgl. v. Leonhardi, Austrägalverf. S. 640. 3 Groot III, 20, 7., Simon, quomodo iure gent. bona subditor. pro de-
bitis princip. obligari possunt. Jen. 1675. (Praesid. acad. I, n. 20.) de Neumann in Wolffsf. de part. et contract. Princ. I, 3, 86. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <list> <item><pb facs="#f0152" n="128"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#g">Erſtes Buch</hi>. §. 72.</fw><lb/> jetzt dauern einige derſelben fort. <note place="foot" n="1">Z. B. die Verpfändung von Wismar, aus Schwediſch-Pommerſchem Ge-<lb/> biet an Meklenburg. — Scheinbar war auch 1768. Corſica von Genua an<lb/> Frankreich Pfandweiſe gegeben. <hi rendition="#aq">Martens Rec. VIII,</hi> 1, 229.</note> Ueblicher ſind aber h.<lb/> z. T. ſpecielle Hypothekbeſtellungen an einzelnen Staatsgütern,<lb/> Renten und Einkünften zu Gunſten der Staatsgläubiger, wo-<lb/> bei, wenn ſie privatrechtliche Wirkſamkeit haben ſollen, die<lb/> Geſetze des Landes zu beobachten ſind. Außerdem wird je-<lb/> doch überhaupt jede Schuld, die für ein gewiſſes Land, oder<lb/> einen Theil deſſelben ausdrücklich oder durch eine nützliche<lb/> Verwendung contrahirt worden iſt, als auf dem Ganzen oder<lb/> beziehungsweiſe auf dem Theile hypothekariſch haftend (<hi rendition="#aq">dette<lb/> hypothéquée</hi>) im diplomatiſchen Sprachgebrauch behandelt,<lb/> obwohl dadurch nur die bleibende Verbindlichkeit des Staa-<lb/> tes in ſeiner Geſammtheit oder ſeinem Theile, nicht aber eine<lb/> privatrechtliche Hypothek ausgedrückt werden ſoll. <note place="foot" n="2">Unwiderleglich bewieſen von D. Haas, über das Repartitions-Princip der<lb/> Staatsſchulden. Bonn 1831. von §. 24 an. Ob aber der R. Dep. h. Schluß<lb/> von 1803. beſonders §. 80. darnach zu erklären ſei, iſt eine andere Frage.<lb/> Zur Beantwortung der Frage: ob eine Schuld auf ein gewiſſes Land con-<lb/> trahirt ſei? vgl. v. Leonhardi, Austrägalverf. S. 640.</note></item> </list><lb/> <p>Ob die Staatsregierung für die Schulden des Staates auch<lb/> das Privatvermögen der Unterthanen giltig verpfänden könne, iſt<lb/> eine Frage des innern Staatsrechts, der Regel nach aber nur <hi rendition="#g">im<lb/> Fall der Noth</hi> zu bejahen. <note place="foot" n="3">Groot <hi rendition="#aq">III, 20, 7., Simon, quomodo iure gent. bona subditor. pro de-<lb/> bitis princip. obligari possunt. Jen. 1675. (Praesid. acad. I, n. 20.)<lb/> de Neumann in Wolffsf. de part. et contract. Princ. I, 3,</hi> 86.</note></p> </div><lb/> <div n="3"> <head>Verluſt des Staatseigenthums.</head><lb/> <p>72. Das völkerrechtliche Eigenthum an Sachen hört auf</p><lb/> <list> <item><hi rendition="#aq">I.</hi> an ſolchen Sachen, die ſich blos vorübergehend darin be-<lb/> fanden (§. 67.) und nicht occupirt oder ihrer natürlichen<lb/> Freiheit wieder überlaſſen worden ſind, mit dem Heraustre-<lb/> ten aus dem Territorium;</item><lb/> <item><hi rendition="#aq">II.</hi> in Anſehung des Staatsgebietes oder einzelner Theile davon<lb/><note xml:id="note-0152" prev="#note-0151" place="foot" n="6"><hi rendition="#aq">Hal. 1706. rec. 1741. de Neumann in Wolffsf. Jus reale princip. (t. IV.)<lb/> III, 3,</hi> 400 folg.</note><lb/></item> </list> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [128/0152]
Erſtes Buch. §. 72.
jetzt dauern einige derſelben fort. 1 Ueblicher ſind aber h.
z. T. ſpecielle Hypothekbeſtellungen an einzelnen Staatsgütern,
Renten und Einkünften zu Gunſten der Staatsgläubiger, wo-
bei, wenn ſie privatrechtliche Wirkſamkeit haben ſollen, die
Geſetze des Landes zu beobachten ſind. Außerdem wird je-
doch überhaupt jede Schuld, die für ein gewiſſes Land, oder
einen Theil deſſelben ausdrücklich oder durch eine nützliche
Verwendung contrahirt worden iſt, als auf dem Ganzen oder
beziehungsweiſe auf dem Theile hypothekariſch haftend (dette
hypothéquée) im diplomatiſchen Sprachgebrauch behandelt,
obwohl dadurch nur die bleibende Verbindlichkeit des Staa-
tes in ſeiner Geſammtheit oder ſeinem Theile, nicht aber eine
privatrechtliche Hypothek ausgedrückt werden ſoll. 2
Ob die Staatsregierung für die Schulden des Staates auch
das Privatvermögen der Unterthanen giltig verpfänden könne, iſt
eine Frage des innern Staatsrechts, der Regel nach aber nur im
Fall der Noth zu bejahen. 3
Verluſt des Staatseigenthums.
72. Das völkerrechtliche Eigenthum an Sachen hört auf
I. an ſolchen Sachen, die ſich blos vorübergehend darin be-
fanden (§. 67.) und nicht occupirt oder ihrer natürlichen
Freiheit wieder überlaſſen worden ſind, mit dem Heraustre-
ten aus dem Territorium;
II. in Anſehung des Staatsgebietes oder einzelner Theile davon
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1 Z. B. die Verpfändung von Wismar, aus Schwediſch-Pommerſchem Ge-
biet an Meklenburg. — Scheinbar war auch 1768. Corſica von Genua an
Frankreich Pfandweiſe gegeben. Martens Rec. VIII, 1, 229.
2 Unwiderleglich bewieſen von D. Haas, über das Repartitions-Princip der
Staatsſchulden. Bonn 1831. von §. 24 an. Ob aber der R. Dep. h. Schluß
von 1803. beſonders §. 80. darnach zu erklären ſei, iſt eine andere Frage.
Zur Beantwortung der Frage: ob eine Schuld auf ein gewiſſes Land con-
trahirt ſei? vgl. v. Leonhardi, Austrägalverf. S. 640.
3 Groot III, 20, 7., Simon, quomodo iure gent. bona subditor. pro de-
bitis princip. obligari possunt. Jen. 1675. (Praesid. acad. I, n. 20.)
de Neumann in Wolffsf. de part. et contract. Princ. I, 3, 86.
6 Hal. 1706. rec. 1741. de Neumann in Wolffsf. Jus reale princip. (t. IV.)
III, 3, 400 folg.
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