Heffter, August Wilhelm: Das Europäische Völkerrecht der Gegenwart. Berlin, 1844.Erstes Buch. §. 55. Es erleidet auch die Führung dieser Prädicate dadurch keinen Die Mitglieder aller souveränen Familien, so weit sie succes- Alle Familienglieder, 4 selbst die Gemahlin 5 des Regierenden, 1 Die Sitte des Französischen und Britischen Könighauses ist bekannt. Auch in Deutschland ist es nichts unerhörtes, nachgeborenen Prinzen bloße höhere Adelstitel zu geben. Eichhorn, RGesch. II, §. 301. not. c. Lü- nig, thes. jur. Comitum. p. 390. Huld. ab Eyben. de tit. nobilis. Giess. 1677. §. 7. Pfeffinger, ad Vitriar. I, 17, 3, 6. p. 575. t. II. 2 Ludolf, de j. feminar. illustr. p. 28. Moser, Staatsr. XX, 353. Schmid, Beitr. z. Gesch. des Adels 42. 43. Cocceji, de L. morganat. III, 12. 3 Am strengsten hält die Linie der Ebenbürtigkeit das K. Russische Manifest v. 20. März 1820. Ueber die Sitte der einzelnen Europäischen regieren- den Häuser vergl. die Hall. Allg. Lit. Zeit. v. 1829. Mai Nr. 96 ff. 4 Vergl. Moser, Famil.-Staatsr. II, 338. 471. Klüber, öffentl. R. §. 249. 5 Vormals sehr bestritten. Moser, Staatsr. XX, 388 ff. Struv., Ipr. heroic. II, 438. Hauptsächlich jedoch nur aus dem Standpuncte der Deut- schen Reichsverfassung. Juristisch wird sich nach allgemeinen Grundsätzen nicht leicht das Gegentheil des obigen Satzes erweisen lassen. Sogar der Gemahl einer regierenden Dame wird nach Verlegung seines Domicils in das Reich derselben, ein Staatsunterthan, wenn ihm nicht sonst eine un- abhängige Stellung zukommt. 6 Da das Familienband ein natürliches und sittliches ist, welches durch aus-
Erſtes Buch. §. 55. Es erleidet auch die Führung dieſer Prädicate dadurch keinen Die Mitglieder aller ſouveränen Familien, ſo weit ſie ſucceſ- Alle Familienglieder, 4 ſelbſt die Gemahlin 5 des Regierenden, 1 Die Sitte des Franzöſiſchen und Britiſchen Könighauſes iſt bekannt. Auch in Deutſchland iſt es nichts unerhörtes, nachgeborenen Prinzen bloße höhere Adelstitel zu geben. Eichhorn, RGeſch. II, §. 301. not. c. Lü- nig, thes. jur. Comitum. p. 390. Huld. ab Eyben. de tit. nobilis. Giess. 1677. §. 7. Pfeffinger, ad Vitriar. I, 17, 3, 6. p. 575. t. II. 2 Ludolf, de j. feminar. illustr. p. 28. Moſer, Staatsr. XX, 353. Schmid, Beitr. z. Geſch. des Adels 42. 43. Cocceji, de L. morganat. III, 12. 3 Am ſtrengſten hält die Linie der Ebenbürtigkeit das K. Ruſſiſche Manifeſt v. 20. März 1820. Ueber die Sitte der einzelnen Europäiſchen regieren- den Häuſer vergl. die Hall. Allg. Lit. Zeit. v. 1829. Mai Nr. 96 ff. 4 Vergl. Moſer, Famil.-Staatsr. II, 338. 471. Klüber, öffentl. R. §. 249. 5 Vormals ſehr beſtritten. Moſer, Staatsr. XX, 388 ff. Struv., Ipr. heroic. II, 438. Hauptſächlich jedoch nur aus dem Standpuncte der Deut- ſchen Reichsverfaſſung. Juriſtiſch wird ſich nach allgemeinen Grundſätzen nicht leicht das Gegentheil des obigen Satzes erweiſen laſſen. Sogar der Gemahl einer regierenden Dame wird nach Verlegung ſeines Domicils in das Reich derſelben, ein Staatsunterthan, wenn ihm nicht ſonſt eine un- abhängige Stellung zukommt. 6 Da das Familienband ein natürliches und ſittliches iſt, welches durch aus-
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <pb facs="#f0126" n="102"/> <fw place="top" type="header"><hi rendition="#g">Erſtes Buch</hi>. §. 55.</fw><lb/> <p>Es erleidet auch die Führung dieſer Prädicate dadurch keinen<lb/> Abbruch, wenn ſchon den einzelnen Familiengliedern noch beſon-<lb/> dere, ſelbſt geringere Titel beigelegt ſein ſollten, als die auf ihre Ab-<lb/> ſtammung unmittelbar bezüglichen. <note place="foot" n="1">Die Sitte des Franzöſiſchen und Britiſchen Könighauſes iſt bekannt.<lb/> Auch in Deutſchland iſt es nichts unerhörtes, nachgeborenen Prinzen bloße<lb/> höhere Adelstitel zu geben. Eichhorn, RGeſch. <hi rendition="#aq">II, §. 301. not. c. Lü-<lb/> nig, thes. jur. Comitum. p. 390. Huld. ab Eyben. de tit. nobilis.<lb/> Giess. 1677. §. 7. Pfeffinger, ad Vitriar. I, 17, 3, 6. p. 575. t. II.</hi></note> Die weiblichen Mitglieder be-<lb/> halten bei ſtandesmäßigen Vermählungen ihre angeſtammten Titel<lb/> und Prädicate und vereinigen ſie mit denen des Gemahls, die<lb/> höheren voranſtellend. <note place="foot" n="2"><hi rendition="#aq">Ludolf, de j. feminar. illustr. p.</hi> 28. Moſer, Staatsr. <hi rendition="#aq">XX,</hi> 353.<lb/> Schmid, Beitr. z. Geſch. des Adels 42. 43. <hi rendition="#aq">Cocceji, de L. morganat. III,</hi> 12.</note></p><lb/> <p>Die Mitglieder aller ſouveränen Familien, ſo weit ſie ſucceſ-<lb/> ſionsfähig ſind oder wenigſtens mit dieſen gleiche Herkunft haben,<lb/> ſind einander dem Stande nach gleich oder ebenbürtig, ohne daß<lb/> jedoch hierdurch den einzelnen Staaten und ſouveränen Häuſern<lb/> ein Zwang auferlegt iſt, bei dieſer allgemeinen Grenze fürſtlicher<lb/> Ebenbürtigkeit in Betreff der davon abhängigen Rechtsverhältniſſe<lb/> ſtehen zu bleiben; <note place="foot" n="3">Am ſtrengſten hält die Linie der Ebenbürtigkeit das K. Ruſſiſche Manifeſt<lb/> v. 20. März 1820. Ueber die Sitte der einzelnen Europäiſchen regieren-<lb/> den Häuſer vergl. die Hall. Allg. Lit. Zeit. v. 1829. Mai Nr. 96 ff.</note> vielmehr entſcheidet hierüber allein das beſon-<lb/> dere Staats- und Familienrecht.</p><lb/> <p>Alle Familienglieder, <note place="foot" n="4">Vergl. Moſer, Famil.-Staatsr. <hi rendition="#aq">II,</hi> 338. 471. Klüber, öffentl. R. §. 249.</note> ſelbſt die Gemahlin <note place="foot" n="5">Vormals ſehr beſtritten. Moſer, Staatsr. <hi rendition="#aq">XX,</hi> 388 ff. <hi rendition="#aq">Struv., Ipr.<lb/> heroic. II,</hi> 438. Hauptſächlich jedoch nur aus dem Standpuncte der Deut-<lb/> ſchen Reichsverfaſſung. Juriſtiſch wird ſich nach allgemeinen Grundſätzen<lb/> nicht leicht das Gegentheil des obigen Satzes erweiſen laſſen. Sogar der<lb/> Gemahl einer regierenden Dame wird nach Verlegung ſeines Domicils in<lb/> das Reich derſelben, ein Staatsunterthan, wenn ihm nicht ſonſt eine un-<lb/> abhängige Stellung zukommt.</note> des Regierenden,<lb/> ſind Unterthanen des Staats- und Familienhauptes. Die nähere<lb/> Beſtimmung ihrer Rechtsverhältniſſe iſt demnach auch nur von<lb/> der verfaſſungsmäßigen Staatsgewalt oder der daneben beſtehen-<lb/> den Familienverfaſſung und Autonomie abhängig, und jeder frem-<lb/> den Einmiſchung, außer im Wege der Interceſſion oder wegen<lb/> verletzter eigener Rechte, entzogen. <note xml:id="note-0126" next="#note-0127" place="foot" n="6">Da das Familienband ein natürliches und ſittliches iſt, welches durch aus-</note></p><lb/> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [102/0126]
Erſtes Buch. §. 55.
Es erleidet auch die Führung dieſer Prädicate dadurch keinen
Abbruch, wenn ſchon den einzelnen Familiengliedern noch beſon-
dere, ſelbſt geringere Titel beigelegt ſein ſollten, als die auf ihre Ab-
ſtammung unmittelbar bezüglichen. 1 Die weiblichen Mitglieder be-
halten bei ſtandesmäßigen Vermählungen ihre angeſtammten Titel
und Prädicate und vereinigen ſie mit denen des Gemahls, die
höheren voranſtellend. 2
Die Mitglieder aller ſouveränen Familien, ſo weit ſie ſucceſ-
ſionsfähig ſind oder wenigſtens mit dieſen gleiche Herkunft haben,
ſind einander dem Stande nach gleich oder ebenbürtig, ohne daß
jedoch hierdurch den einzelnen Staaten und ſouveränen Häuſern
ein Zwang auferlegt iſt, bei dieſer allgemeinen Grenze fürſtlicher
Ebenbürtigkeit in Betreff der davon abhängigen Rechtsverhältniſſe
ſtehen zu bleiben; 3 vielmehr entſcheidet hierüber allein das beſon-
dere Staats- und Familienrecht.
Alle Familienglieder, 4 ſelbſt die Gemahlin 5 des Regierenden,
ſind Unterthanen des Staats- und Familienhauptes. Die nähere
Beſtimmung ihrer Rechtsverhältniſſe iſt demnach auch nur von
der verfaſſungsmäßigen Staatsgewalt oder der daneben beſtehen-
den Familienverfaſſung und Autonomie abhängig, und jeder frem-
den Einmiſchung, außer im Wege der Interceſſion oder wegen
verletzter eigener Rechte, entzogen. 6
1 Die Sitte des Franzöſiſchen und Britiſchen Könighauſes iſt bekannt.
Auch in Deutſchland iſt es nichts unerhörtes, nachgeborenen Prinzen bloße
höhere Adelstitel zu geben. Eichhorn, RGeſch. II, §. 301. not. c. Lü-
nig, thes. jur. Comitum. p. 390. Huld. ab Eyben. de tit. nobilis.
Giess. 1677. §. 7. Pfeffinger, ad Vitriar. I, 17, 3, 6. p. 575. t. II.
2 Ludolf, de j. feminar. illustr. p. 28. Moſer, Staatsr. XX, 353.
Schmid, Beitr. z. Geſch. des Adels 42. 43. Cocceji, de L. morganat. III, 12.
3 Am ſtrengſten hält die Linie der Ebenbürtigkeit das K. Ruſſiſche Manifeſt
v. 20. März 1820. Ueber die Sitte der einzelnen Europäiſchen regieren-
den Häuſer vergl. die Hall. Allg. Lit. Zeit. v. 1829. Mai Nr. 96 ff.
4 Vergl. Moſer, Famil.-Staatsr. II, 338. 471. Klüber, öffentl. R. §. 249.
5 Vormals ſehr beſtritten. Moſer, Staatsr. XX, 388 ff. Struv., Ipr.
heroic. II, 438. Hauptſächlich jedoch nur aus dem Standpuncte der Deut-
ſchen Reichsverfaſſung. Juriſtiſch wird ſich nach allgemeinen Grundſätzen
nicht leicht das Gegentheil des obigen Satzes erweiſen laſſen. Sogar der
Gemahl einer regierenden Dame wird nach Verlegung ſeines Domicils in
das Reich derſelben, ein Staatsunterthan, wenn ihm nicht ſonſt eine un-
abhängige Stellung zukommt.
6 Da das Familienband ein natürliches und ſittliches iſt, welches durch aus-
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2025 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |