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Heffter, August Wilhelm: Das Europäische Völkerrecht der Gegenwart. Berlin, 1844.

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§. 53. Völkerrecht im Zustand des Friedens.
stalt, daß außerdem jede durch das Organ des Souveräns
abgegebene Erklärung als Erklärung des Staates selbst gilt,
jede für den Staat erworbene Befugniß oder übernommene
Verpflichtung auch für diesen selbst giltig ist. 1 Nur Per-
sonen und Rechte der Unterthanen stehen nicht unter der di-
recten Vertretung der Souveräne, ausgenommen insofern sie
nach dem allgemeinen oder besonderen Staatsrecht dem Staate
zum Opfer gebracht werden müssen.
II. Anspruch auf Achtung als Oberhaupt oder doch höchster Re-
präsentant eines Staates, mithin als dessen höchstes Glied.
III. Vollkommene Pärschaft aller Souveräne und, falls ihr Recht
erblich ist, Ebenbürtigkeit ihrer Familien mit einander, je-
doch unbeschadet desjenigen Ranges, welchen der einzelne
Staat nach dem Europäischen Cerimonialrecht und Rangre-
glement oder vertragsweise in der Reihe der übrigen, somit
auch der Souverän unter den übrigen einnimmt (§. 28. 41.).
IV. Das Recht auf diejenigen Titel und Prädicate, welche nach
dem Völkerherkommen dem Haupte eines gewissen Staates
der Categorie nach zustehen oder bisher unwidersprochen von
ihm gebraucht worden sind.
Die herkömmlichen Prädicate sind:
bei dem Römischen Oberbischof: Sanctitas Sua; 2
bei Königen und Kaisern: der Majestätstitel; 3
bei Großherzogen: Königliche Hoheit, Celsitudo regia, Al-

1 Grundsatz selbst des constitutionellen Staatsrechts. So in Großbritannien,
Frankreich, wie ausdrücklich nach deutschen Verfassungen; z. B. Wirtemb.
Verf. Urk. §. 85. Braunschw. §. 7. Altenb. §. 6. u. s. w. Die Verantwort-
lichkeit der Minister ist dabei freilich nicht ausgeschlossen, so wie die Mit-
wirkung der Stände bei der Ausführung.
2 Oder Sanctissimus Pater, vormals auch bei Bischöfen überhaupt gebräuch-
lich. Summus Pontifex schon seit dem dritten Jahrhundert. Papa seit
dem fünften Jahrh.; exclusiv seit Gregor VII. Richter, Lehrb. des Kir-
chenr. §. 110.
3 In älterer Zeit hatte diesen nur der Römische Kaiser. Seit dem 15.
Jahrh. ward er auch den Königen gegeben; von dem Römischen Kaiser je-
doch erst seit dem 18. Jahrh. Fr. C. v. Moser, kl. Schriften VI, 20.
Dem Türkischen Kaiser (Padischah) wird das Prädicat Hoheit gegeben.
Moser, Vers. I, 238.
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§. 53. Voͤlkerrecht im Zuſtand des Friedens.
ſtalt, daß außerdem jede durch das Organ des Souveräns
abgegebene Erklärung als Erklärung des Staates ſelbſt gilt,
jede für den Staat erworbene Befugniß oder übernommene
Verpflichtung auch für dieſen ſelbſt giltig iſt. 1 Nur Per-
ſonen und Rechte der Unterthanen ſtehen nicht unter der di-
recten Vertretung der Souveräne, ausgenommen inſofern ſie
nach dem allgemeinen oder beſonderen Staatsrecht dem Staate
zum Opfer gebracht werden müſſen.
II. Anſpruch auf Achtung als Oberhaupt oder doch höchſter Re-
präſentant eines Staates, mithin als deſſen höchſtes Glied.
III. Vollkommene Pärſchaft aller Souveräne und, falls ihr Recht
erblich iſt, Ebenbürtigkeit ihrer Familien mit einander, je-
doch unbeſchadet desjenigen Ranges, welchen der einzelne
Staat nach dem Europäiſchen Cerimonialrecht und Rangre-
glement oder vertragsweiſe in der Reihe der übrigen, ſomit
auch der Souverän unter den übrigen einnimmt (§. 28. 41.).
IV. Das Recht auf diejenigen Titel und Prädicate, welche nach
dem Völkerherkommen dem Haupte eines gewiſſen Staates
der Categorie nach zuſtehen oder bisher unwiderſprochen von
ihm gebraucht worden ſind.
Die herkömmlichen Prädicate ſind:
bei dem Römiſchen Oberbiſchof: Sanctitas Sua; 2
bei Königen und Kaiſern: der Majeſtätstitel; 3
bei Großherzogen: Königliche Hoheit, Celsitudo regia, Al-

1 Grundſatz ſelbſt des conſtitutionellen Staatsrechts. So in Großbritannien,
Frankreich, wie ausdrücklich nach deutſchen Verfaſſungen; z. B. Wirtemb.
Verf. Urk. §. 85. Braunſchw. §. 7. Altenb. §. 6. u. ſ. w. Die Verantwort-
lichkeit der Miniſter iſt dabei freilich nicht ausgeſchloſſen, ſo wie die Mit-
wirkung der Stände bei der Ausführung.
2 Oder Sanctissimus Pater, vormals auch bei Biſchöfen überhaupt gebräuch-
lich. Summus Pontifex ſchon ſeit dem dritten Jahrhundert. Papa ſeit
dem fünften Jahrh.; excluſiv ſeit Gregor VII. Richter, Lehrb. des Kir-
chenr. §. 110.
3 In älterer Zeit hatte dieſen nur der Römiſche Kaiſer. Seit dem 15.
Jahrh. ward er auch den Königen gegeben; von dem Römiſchen Kaiſer je-
doch erſt ſeit dem 18. Jahrh. Fr. C. v. Moſer, kl. Schriften VI, 20.
Dem Türkiſchen Kaiſer (Padiſchah) wird das Prädicat Hoheit gegeben.
Moſer, Verſ. I, 238.
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[97/0121] §. 53. Voͤlkerrecht im Zuſtand des Friedens. ſtalt, daß außerdem jede durch das Organ des Souveräns abgegebene Erklärung als Erklärung des Staates ſelbſt gilt, jede für den Staat erworbene Befugniß oder übernommene Verpflichtung auch für dieſen ſelbſt giltig iſt. 1 Nur Per- ſonen und Rechte der Unterthanen ſtehen nicht unter der di- recten Vertretung der Souveräne, ausgenommen inſofern ſie nach dem allgemeinen oder beſonderen Staatsrecht dem Staate zum Opfer gebracht werden müſſen. II. Anſpruch auf Achtung als Oberhaupt oder doch höchſter Re- präſentant eines Staates, mithin als deſſen höchſtes Glied. III. Vollkommene Pärſchaft aller Souveräne und, falls ihr Recht erblich iſt, Ebenbürtigkeit ihrer Familien mit einander, je- doch unbeſchadet desjenigen Ranges, welchen der einzelne Staat nach dem Europäiſchen Cerimonialrecht und Rangre- glement oder vertragsweiſe in der Reihe der übrigen, ſomit auch der Souverän unter den übrigen einnimmt (§. 28. 41.). IV. Das Recht auf diejenigen Titel und Prädicate, welche nach dem Völkerherkommen dem Haupte eines gewiſſen Staates der Categorie nach zuſtehen oder bisher unwiderſprochen von ihm gebraucht worden ſind. Die herkömmlichen Prädicate ſind: bei dem Römiſchen Oberbiſchof: Sanctitas Sua; 2 bei Königen und Kaiſern: der Majeſtätstitel; 3 bei Großherzogen: Königliche Hoheit, Celsitudo regia, Al- 1 Grundſatz ſelbſt des conſtitutionellen Staatsrechts. So in Großbritannien, Frankreich, wie ausdrücklich nach deutſchen Verfaſſungen; z. B. Wirtemb. Verf. Urk. §. 85. Braunſchw. §. 7. Altenb. §. 6. u. ſ. w. Die Verantwort- lichkeit der Miniſter iſt dabei freilich nicht ausgeſchloſſen, ſo wie die Mit- wirkung der Stände bei der Ausführung. 2 Oder Sanctissimus Pater, vormals auch bei Biſchöfen überhaupt gebräuch- lich. Summus Pontifex ſchon ſeit dem dritten Jahrhundert. Papa ſeit dem fünften Jahrh.; excluſiv ſeit Gregor VII. Richter, Lehrb. des Kir- chenr. §. 110. 3 In älterer Zeit hatte dieſen nur der Römiſche Kaiſer. Seit dem 15. Jahrh. ward er auch den Königen gegeben; von dem Römiſchen Kaiſer je- doch erſt ſeit dem 18. Jahrh. Fr. C. v. Moſer, kl. Schriften VI, 20. Dem Türkiſchen Kaiſer (Padiſchah) wird das Prädicat Hoheit gegeben. Moſer, Verſ. I, 238. 7

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Zitationshilfe: Heffter, August Wilhelm: Das Europäische Völkerrecht der Gegenwart. Berlin, 1844, S. 97. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heffter_voelkerrecht_1844/121>, abgerufen am 21.11.2024.