Heffter, August Wilhelm: Das Europäische Völkerrecht der Gegenwart. Berlin, 1844.§. 51. Völkerrecht im Zustand des Friedens. päischen Staaten meist der Fall ist, entweder auf ein bestimmtesGeschlecht beschränkt sein (successio gentilitia), oder sie kann auch auf Andere übertragen werden. 1 Letzteres versteht sich aber gleichfalls so wenig von selbst, 2 als in dem Begriff der Erblich- keit der Staatsgewalt an sich noch kein Eigenthum, d. h. ein freies Dispositionsrecht über Land und Leute enthalten ist, wo nicht auch dieses erworben und festgehalten sein sollte. 3 Initiirung der Souveränetät. 51. Mit der thatsächlichen Erwerbung der inneren (staats- 1 Z. B. nach der Baierischen, Hessischen und Sächsischen Verfassungsur- kunde durch eine Erbverbrüderung (§. 47.) und so auch nach einigen an- deren Grundgesetzen. 2 Das Gegentheil hat von den Deutschen Staaten Maurenbrecher: die Deut- schen Fürsten und die Souveränetät. Frkf. 1839. S. 109 und 119 als Regel behauptet, ohne Zweifel gegen das historische Recht. Wegen der Französischen Krone wurde ebenfalls schon unter dem alten Regime eine von Maurenbrechers Lehre abweichende Ansicht aufgestellt und durchgesetzt, als Ludwig XIV. versucht hatte, seinen legitimirten außerehelichen Descen- denten eine eventuelle Succession in die Krone zu verschaffen. Struvii, Jurisprud. heroica t. IV. p. 544 sq. Die Erblichkeit einer Krone besteht zunächst nur darin, daß ein gewisses Geschlecht, und nur dieses herrsche. 3 Die älteren Publicisten deuteten die verschiedenen Möglichkeiten hierbei durch die Unterscheidung von regna usufructuaria und patrimonialia an. Groot, de J. B. I, 3, 11 f. Vergl. darüber Klüber §. 31. 4 Günther II, 430. Der Römische Stuhl betrachtet die Abfertigung eige- ner Obedienzgesandtschaften von Seiten katholischer Regenten nach über- nommener Regierung als Schuldigkeit. S. ebds. Not. e. Buder, de le- gationib. obedientiae. Jen. 1737. 5 Günther II, 432.
§. 51. Voͤlkerrecht im Zuſtand des Friedens. päiſchen Staaten meiſt der Fall iſt, entweder auf ein beſtimmtesGeſchlecht beſchränkt ſein (successio gentilitia), oder ſie kann auch auf Andere übertragen werden. 1 Letzteres verſteht ſich aber gleichfalls ſo wenig von ſelbſt, 2 als in dem Begriff der Erblich- keit der Staatsgewalt an ſich noch kein Eigenthum, d. h. ein freies Dispoſitionsrecht über Land und Leute enthalten iſt, wo nicht auch dieſes erworben und feſtgehalten ſein ſollte. 3 Initiirung der Souveränetät. 51. Mit der thatſächlichen Erwerbung der inneren (ſtaats- 1 Z. B. nach der Baieriſchen, Heſſiſchen und Sächſiſchen Verfaſſungsur- kunde durch eine Erbverbrüderung (§. 47.) und ſo auch nach einigen an- deren Grundgeſetzen. 2 Das Gegentheil hat von den Deutſchen Staaten Maurenbrecher: die Deut- ſchen Fürſten und die Souveränetät. Frkf. 1839. S. 109 und 119 als Regel behauptet, ohne Zweifel gegen das hiſtoriſche Recht. Wegen der Franzöſiſchen Krone wurde ebenfalls ſchon unter dem alten Regime eine von Maurenbrechers Lehre abweichende Anſicht aufgeſtellt und durchgeſetzt, als Ludwig XIV. verſucht hatte, ſeinen legitimirten außerehelichen Deſcen- denten eine eventuelle Succeſſion in die Krone zu verſchaffen. Struvii, Jurisprud. heroica t. IV. p. 544 sq. Die Erblichkeit einer Krone beſteht zunächſt nur darin, daß ein gewiſſes Geſchlecht, und nur dieſes herrſche. 3 Die älteren Publiciſten deuteten die verſchiedenen Möglichkeiten hierbei durch die Unterſcheidung von regna usufructuaria und patrimonialia an. Groot, de J. B. I, 3, 11 f. Vergl. darüber Klüber §. 31. 4 Günther II, 430. Der Römiſche Stuhl betrachtet die Abfertigung eige- ner Obedienzgeſandtſchaften von Seiten katholiſcher Regenten nach über- nommener Regierung als Schuldigkeit. S. ebdſ. Not. e. Buder, de le- gationib. obedientiae. Jen. 1737. 5 Günther II, 432.
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§. 51. Voͤlkerrecht im Zuſtand des Friedens.
päiſchen Staaten meiſt der Fall iſt, entweder auf ein beſtimmtes
Geſchlecht beſchränkt ſein (successio gentilitia), oder ſie kann
auch auf Andere übertragen werden. 1 Letzteres verſteht ſich aber
gleichfalls ſo wenig von ſelbſt, 2 als in dem Begriff der Erblich-
keit der Staatsgewalt an ſich noch kein Eigenthum, d. h. ein freies
Dispoſitionsrecht über Land und Leute enthalten iſt, wo nicht auch
dieſes erworben und feſtgehalten ſein ſollte. 3
Initiirung der Souveränetät.
51. Mit der thatſächlichen Erwerbung der inneren (ſtaats-
rechtlichen) Souveränetät tritt auch die Ausübung der internatio-
nalen Souveränetätsrechte in Kraft; es bedarf dazu keiner Anerken-
nung anderer Mächte; es genügt, daß die Erwerbung dem inneren
(allgemeinen oder beſonderen) Staatsrecht entſpricht. Jedoch iſt
es üblich, wiewohl nur nach politiſcher Convenienz, anderen Staa-
ten und deren Vertretern Kenntniß von eingetretenen Regierungs-
wechſeln zu geben und die Fortdauer eines guten Vernehmens in
Erwartung der Gegenſeitigkeit zuzuſichern. 4 Bei beſtrittenem oder
zweifelhaftem Recht ſo wie bei neu erworbener, nicht ſchon an-
geerbter und verſicherter Souveränetät bewirbt man ſich auch wohl
um die ausdrückliche Anerkennung anderer Mächte. 5 Dieſe kann
1 Z. B. nach der Baieriſchen, Heſſiſchen und Sächſiſchen Verfaſſungsur-
kunde durch eine Erbverbrüderung (§. 47.) und ſo auch nach einigen an-
deren Grundgeſetzen.
2 Das Gegentheil hat von den Deutſchen Staaten Maurenbrecher: die Deut-
ſchen Fürſten und die Souveränetät. Frkf. 1839. S. 109 und 119 als
Regel behauptet, ohne Zweifel gegen das hiſtoriſche Recht. Wegen der
Franzöſiſchen Krone wurde ebenfalls ſchon unter dem alten Regime eine
von Maurenbrechers Lehre abweichende Anſicht aufgeſtellt und durchgeſetzt,
als Ludwig XIV. verſucht hatte, ſeinen legitimirten außerehelichen Deſcen-
denten eine eventuelle Succeſſion in die Krone zu verſchaffen. Struvii,
Jurisprud. heroica t. IV. p. 544 sq. Die Erblichkeit einer Krone beſteht
zunächſt nur darin, daß ein gewiſſes Geſchlecht, und nur dieſes herrſche.
3 Die älteren Publiciſten deuteten die verſchiedenen Möglichkeiten hierbei
durch die Unterſcheidung von regna usufructuaria und patrimonialia an.
Groot, de J. B. I, 3, 11 f. Vergl. darüber Klüber §. 31.
4 Günther II, 430. Der Römiſche Stuhl betrachtet die Abfertigung eige-
ner Obedienzgeſandtſchaften von Seiten katholiſcher Regenten nach über-
nommener Regierung als Schuldigkeit. S. ebdſ. Not. e. Buder, de le-
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