Heeren, Arnold H. L.: Geschichte des Europäischen Staatensystems und seiner Kolonien. Göttingen, 1809.II. Per. C. I. Gesch d. südl. Eur. Staatensyst. nennt; indem es dasselbe nach Maaßgabe von Zeitund Umständen modificirt. Auch früher waren wohl von Andern ähnliche Ansprüche gemacht; aber so lange es noch keine solche überlegene Seemacht als jetzt die Brittische gab, konnten sie noch nicht die practische Wichtigkeit erhalten. Hauptpunct der Frage: die Befugniß der Neutra- c. Von Pariser und Hubertsburger Frieden bis auf den Tod Friedrich's des Großen 1763--1786. 62. Die letzten Friedensschlüsse ließen mit Recht litisch,
II. Per. C. I. Geſch d. ſuͤdl. Eur. Staatenſyſt. nennt; indem es dasſelbe nach Maaßgabe von Zeitund Umſtaͤnden modificirt. Auch fruͤher waren wohl von Andern aͤhnliche Anſpruͤche gemacht; aber ſo lange es noch keine ſolche uͤberlegene Seemacht als jetzt die Brittiſche gab, konnten ſie noch nicht die practiſche Wichtigkeit erhalten. Hauptpunct der Frage: die Befugniß der Neutra- c. Von Pariſer und Hubertsburger Frieden bis auf den Tod Friedrich's des Großen 1763—1786. 62. Die letzten Friedensſchluͤſſe ließen mit Recht litiſch,
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <p><pb facs="#f0448" n="410"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#b"><hi rendition="#aq">II.</hi> Per. <hi rendition="#aq">C. I.</hi> Geſch d. ſuͤdl. Eur. Staatenſyſt.</hi></fw><lb/> nennt; indem es dasſelbe nach Maaßgabe von Zeit<lb/> und Umſtaͤnden modificirt. Auch fruͤher waren wohl<lb/> von Andern aͤhnliche Anſpruͤche gemacht; aber ſo<lb/> lange es noch keine ſolche uͤberlegene Seemacht als<lb/> jetzt die Brittiſche gab, konnten ſie noch nicht die<lb/><hi rendition="#g">practiſche</hi> Wichtigkeit erhalten.</p><lb/> <p> <hi rendition="#et"><hi rendition="#g">Hauptpunct</hi> der Frage: die Befugniß der Neutra-<lb/> len, den Colonialhandel einer kriegfuͤhrenden Macht unter<lb/> eigner Flagge und fuͤr eigne Rechnung zu treiben. <hi rendition="#g">Veran-<lb/> laſſung</hi>: die von Frankreich 1756 den Neutralen gegebene<lb/> Erlaubniß, nach ſeinen Colonien zu handeln; da es ſelbſt<lb/> davon abgeſchnitten war. Behauptung der abſoluten Ille-<lb/> galitaͤt dieſes Handels von Engliſcher Seite; und Wegnahme<lb/> neutraler Schiffe, und neutralen Eigenthums. Nur den in<lb/> Friedenszeiten <hi rendition="#g">gewohnten</hi> Handel ſollten ſie treiben duͤr-<lb/> fen. — Der Streit — damals noch ohne erhebliche Folgen<lb/> — erſtarb von ſelbſt mit dem Frieden; aber <hi rendition="#i"><hi rendition="#aq">the rule of 1756</hi></hi><lb/> ward nun <hi rendition="#g">Regel</hi> bey den Englaͤndern fuͤr die Zukunft; in<lb/> ſo fern ſie nicht ſelber davon nachzulaſſen fuͤr gut fanden.</hi> </p> </div><lb/> <div n="6"> <head><hi rendition="#aq">c.</hi> Von Pariſer und Hubertsburger Frieden bis auf den Tod<lb/> Friedrich's des Großen 1763—1786.</head><lb/> <p>62. Die letzten Friedensſchluͤſſe ließen mit Recht<lb/> fuͤr den Weſten des Continents von Europa einen<lb/> dauernden Ruhezuſtand erwarten; da hier durchaus<lb/> der alte, jetzt ſchon befeſtigte, Beſitzſtand blieb.<lb/> Auch folgte ein ſolcher faſt 30jaͤhriger Zeitraum,<lb/> von keinem bedeutenden Continentalkriege unterbro-<lb/> chen; aber reich an den mannichfaltigſten Erſcheinun-<lb/> gen, die, wenn auch nicht alle ihrer Natur nach pc-<lb/> <fw place="bottom" type="catch">litiſch,</fw><lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [410/0448]
II. Per. C. I. Geſch d. ſuͤdl. Eur. Staatenſyſt.
nennt; indem es dasſelbe nach Maaßgabe von Zeit
und Umſtaͤnden modificirt. Auch fruͤher waren wohl
von Andern aͤhnliche Anſpruͤche gemacht; aber ſo
lange es noch keine ſolche uͤberlegene Seemacht als
jetzt die Brittiſche gab, konnten ſie noch nicht die
practiſche Wichtigkeit erhalten.
Hauptpunct der Frage: die Befugniß der Neutra-
len, den Colonialhandel einer kriegfuͤhrenden Macht unter
eigner Flagge und fuͤr eigne Rechnung zu treiben. Veran-
laſſung: die von Frankreich 1756 den Neutralen gegebene
Erlaubniß, nach ſeinen Colonien zu handeln; da es ſelbſt
davon abgeſchnitten war. Behauptung der abſoluten Ille-
galitaͤt dieſes Handels von Engliſcher Seite; und Wegnahme
neutraler Schiffe, und neutralen Eigenthums. Nur den in
Friedenszeiten gewohnten Handel ſollten ſie treiben duͤr-
fen. — Der Streit — damals noch ohne erhebliche Folgen
— erſtarb von ſelbſt mit dem Frieden; aber the rule of 1756
ward nun Regel bey den Englaͤndern fuͤr die Zukunft; in
ſo fern ſie nicht ſelber davon nachzulaſſen fuͤr gut fanden.
c. Von Pariſer und Hubertsburger Frieden bis auf den Tod
Friedrich's des Großen 1763—1786.
62. Die letzten Friedensſchluͤſſe ließen mit Recht
fuͤr den Weſten des Continents von Europa einen
dauernden Ruhezuſtand erwarten; da hier durchaus
der alte, jetzt ſchon befeſtigte, Beſitzſtand blieb.
Auch folgte ein ſolcher faſt 30jaͤhriger Zeitraum,
von keinem bedeutenden Continentalkriege unterbro-
chen; aber reich an den mannichfaltigſten Erſcheinun-
gen, die, wenn auch nicht alle ihrer Natur nach pc-
litiſch,
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |