18. Für das deutsche Reich war sie bereits und blieb sie freylich das Princip der Spaltung; aber auch das des politischen Lebens. Sie hatte zwar in demselben keine eigentliche politische Revolu- tion bewürkt; -- so lange die religiösen Ideen stets im Vorgrunde, die politischen nur im Hintergrunde standen, war dieß nicht zu fürchten; -- aber sie hat- te die Fürsten zu Anstrengungen genöthigt, wodurch sie sich erst als Fürsten fühlten; und die einmal auf- geregte Kraft konnte bey der dauernden Spaltung nicht wieder ersterben. Ließ sich auch in einem solchen Staatskörper unter einem Princip des Lebens leicht etwas anders als ein Princip der Trennung denken?
Am Ende dieses Zeitraums herrschte die protestantische Lehre in den sämmtlichen Sächsischen, Brandenburgischen, Braunschweigischen, Hessischen, Mecklenburgischen, Holsteini- schen und einigen kleinern Staaten im Norden; im Süden in der Pfalz, Baden und Würtemberg; so wie in den meisten bedeuten- den Reichsstädten. -- Die schon seit 1525 durch den Abend- mahlsstreit entstandene traurige Spaltung zwischen den Pro- testanten selber konnte noch von keinen bedeutenden politi- schen Folgen seyn, so lange sich noch keiner der mächtigen Reichsstände zu der reformirten Lehre bekannte.
19. Außer Deutschland war in den Nor- dischen Reichen (s. unten) so wie in dem größern Theile der Schweiz und in Genf, die neue Lehre bereits herrschend geworden; in England lag sie noch im Kampfe; in Frankreich und den Niederlanden, so wie in Böhmen, Ungarn und Polen fand sie Ein-
gang,
I. Per. I. Th. Geſch. d. ſuͤdl. Eur. Staatenſyſt.
18. Fuͤr das deutſche Reich war ſie bereits und blieb ſie freylich das Princip der Spaltung; aber auch das des politiſchen Lebens. Sie hatte zwar in demſelben keine eigentliche politiſche Revolu- tion bewuͤrkt; — ſo lange die religioͤſen Ideen ſtets im Vorgrunde, die politiſchen nur im Hintergrunde ſtanden, war dieß nicht zu fuͤrchten; — aber ſie hat- te die Fuͤrſten zu Anſtrengungen genoͤthigt, wodurch ſie ſich erſt als Fuͤrſten fuͤhlten; und die einmal auf- geregte Kraft konnte bey der dauernden Spaltung nicht wieder erſterben. Ließ ſich auch in einem ſolchen Staatskoͤrper unter einem Princip des Lebens leicht etwas anders als ein Princip der Trennung denken?
Am Ende dieſes Zeitraums herrſchte die proteſtantiſche Lehre in den ſaͤmmtlichen Saͤchſiſchen, Brandenburgiſchen, Braunſchweigiſchen, Heſſiſchen, Mecklenburgiſchen, Holſteini- ſchen und einigen kleinern Staaten im Norden; im Suͤden in der Pfalz, Baden und Wuͤrtemberg; ſo wie in den meiſten bedeuten- den Reichsſtaͤdten. — Die ſchon ſeit 1525 durch den Abend- mahlsſtreit entſtandene traurige Spaltung zwiſchen den Pro- teſtanten ſelber konnte noch von keinen bedeutenden politi- ſchen Folgen ſeyn, ſo lange ſich noch keiner der maͤchtigen Reichsſtaͤnde zu der reformirten Lehre bekannte.
19. Außer Deutſchland war in den Nor- diſchen Reichen (ſ. unten) ſo wie in dem groͤßern Theile der Schweiz und in Genf, die neue Lehre bereits herrſchend geworden; in England lag ſie noch im Kampfe; in Frankreich und den Niederlanden, ſo wie in Boͤhmen, Ungarn und Polen fand ſie Ein-
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I. Per. I. Th. Geſch. d. ſuͤdl. Eur. Staatenſyſt.
18. Fuͤr das deutſche Reich war ſie bereits
und blieb ſie freylich das Princip der Spaltung; aber
auch das des politiſchen Lebens. Sie hatte
zwar in demſelben keine eigentliche politiſche Revolu-
tion bewuͤrkt; — ſo lange die religioͤſen Ideen ſtets
im Vorgrunde, die politiſchen nur im Hintergrunde
ſtanden, war dieß nicht zu fuͤrchten; — aber ſie hat-
te die Fuͤrſten zu Anſtrengungen genoͤthigt, wodurch
ſie ſich erſt als Fuͤrſten fuͤhlten; und die einmal auf-
geregte Kraft konnte bey der dauernden Spaltung nicht
wieder erſterben. Ließ ſich auch in einem ſolchen
Staatskoͤrper unter einem Princip des Lebens leicht
etwas anders als ein Princip der Trennung denken?
Am Ende dieſes Zeitraums herrſchte die proteſtantiſche
Lehre in den ſaͤmmtlichen Saͤchſiſchen, Brandenburgiſchen,
Braunſchweigiſchen, Heſſiſchen, Mecklenburgiſchen, Holſteini-
ſchen und einigen kleinern Staaten im Norden; im Suͤden in der
Pfalz, Baden und Wuͤrtemberg; ſo wie in den meiſten bedeuten-
den Reichsſtaͤdten. — Die ſchon ſeit 1525 durch den Abend-
mahlsſtreit entſtandene traurige Spaltung zwiſchen den Pro-
teſtanten ſelber konnte noch von keinen bedeutenden politi-
ſchen Folgen ſeyn, ſo lange ſich noch keiner der maͤchtigen
Reichsſtaͤnde zu der reformirten Lehre bekannte.
19. Außer Deutſchland war in den Nor-
diſchen Reichen (ſ. unten) ſo wie in dem groͤßern
Theile der Schweiz und in Genf, die neue Lehre
bereits herrſchend geworden; in England lag ſie noch
im Kampfe; in Frankreich und den Niederlanden,
ſo wie in Boͤhmen, Ungarn und Polen fand ſie Ein-
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Heeren, Arnold H. L.: Geschichte des Europäischen Staatensystems und seiner Kolonien. Göttingen, 1809, S. 72. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heeren_staatensystem_1809/110>, abgerufen am 24.11.2024.
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