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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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oder sich in einzelnen Lehrfächern nachzuüben, oder auch in ein
gewisses Disciplinarverhältniß genommen zu werden, indem sie
bei der Uebungsschule des Seminars beschäftigt sind. Wie dieses
in dortiger Provinz zu bewerkstelligen und zu erleichtern sein
dürfte, darüber erwartet das Ministerium die Vorschläge des
Königl. Provinzial-Schul-Collegii nach vorgängigem Benehmen
mit den Regierungen der Provinz.
12. Theils um des oben angegebenen Zweckes willen, theils um über-
haupt mit der Beschaffenheit und den Bedürfnissen des Schul-
wesens ihres Bezirkes genau bekannt zu werden, sollen die Se-
minardirectoren alljährlich während der Ferien einen Theil des
Regierungsbezirkes oder der Provinz, wofür in ihren Anstalten
Lehrer gebildet werden, commissarisch zur Untersuchung der Land-
schulen bereisen, und von ihren Beobachtungen und Erfahrungen
der betr. Regierung einen Bericht, der auch abschriftlich dem
Provinzial-Schul-Collegio einzureichen ist, erstatten, damit danach
das Nöthige veranlaßt, und namentlich diejenigen Lehrer, auf
welche die Bestimmung im vorigen Abschnitt 11. sich bezieht, in
die Seminare einberufen werden können. Für die Kosten dieser
commissarischen Reisen sind die Provinzialfonds zur Verbesserung
des Elementarunterrichts vorzugsweise anzuwenden, aus denen
auch die Einrichtung der methodologischen Curse, soweit solche
thunlich ist, bestritten werden kann. Endlich
13. ist es rathsam, daß nach gewissen größeren Kreisen, etwa von
2 oder 3 Provinzen, die Ferien der einzelnen Seminarien so
regulirt werden, daß sie auf verschiedene Monate, wozu der Juni,
Juli, August und September zu bestimmen sein werden, fallen,
damit den Lehrern Gelegenheit gegeben werde, andere Anstalten
zu ihrer Instruction zu besuchen, und sie in ihrer Thätigkeit
kennen zu lernen. In dieser Beziehung muß jedoch den Pro-
vinzial-Schul-Collegien die weitere Communication unter ein-
ander überlassen bleiben.

4. Circ.-Rescr. v. 1. Juni 1826. (v. K. Ann. B. 10. S.
365.), dieselbe Angelegenheit betreffend.

Die Königl. Regierung erhält hieneben eine Abschrift des Circ.-
Rescr., welches unter heutigem dato an sämmtliche Provinzial-Schul-
Collegia, wegen Prüfung und Anstellungsfähigkeit der Schulamts

oder ſich in einzelnen Lehrfächern nachzuüben, oder auch in ein
gewiſſes Diſciplinarverhältniß genommen zu werden, indem ſie
bei der Uebungsſchule des Seminars beſchäftigt ſind. Wie dieſes
in dortiger Provinz zu bewerkſtelligen und zu erleichtern ſein
dürfte, darüber erwartet das Miniſterium die Vorſchläge des
Königl. Provinzial-Schul-Collegii nach vorgängigem Benehmen
mit den Regierungen der Provinz.
12. Theils um des oben angegebenen Zweckes willen, theils um über-
haupt mit der Beſchaffenheit und den Bedürfniſſen des Schul-
weſens ihres Bezirkes genau bekannt zu werden, ſollen die Se-
minardirectoren alljährlich während der Ferien einen Theil des
Regierungsbezirkes oder der Provinz, wofür in ihren Anſtalten
Lehrer gebildet werden, commiſſariſch zur Unterſuchung der Land-
ſchulen bereiſen, und von ihren Beobachtungen und Erfahrungen
der betr. Regierung einen Bericht, der auch abſchriftlich dem
Provinzial-Schul-Collegio einzureichen iſt, erſtatten, damit danach
das Nöthige veranlaßt, und namentlich diejenigen Lehrer, auf
welche die Beſtimmung im vorigen Abſchnitt 11. ſich bezieht, in
die Seminare einberufen werden können. Für die Koſten dieſer
commiſſariſchen Reiſen ſind die Provinzialfonds zur Verbeſſerung
des Elementarunterrichts vorzugsweiſe anzuwenden, aus denen
auch die Einrichtung der methodologiſchen Curſe, ſoweit ſolche
thunlich iſt, beſtritten werden kann. Endlich
13. iſt es rathſam, daß nach gewiſſen größeren Kreiſen, etwa von
2 oder 3 Provinzen, die Ferien der einzelnen Seminarien ſo
regulirt werden, daß ſie auf verſchiedene Monate, wozu der Juni,
Juli, Auguſt und September zu beſtimmen ſein werden, fallen,
damit den Lehrern Gelegenheit gegeben werde, andere Anſtalten
zu ihrer Inſtruction zu beſuchen, und ſie in ihrer Thätigkeit
kennen zu lernen. In dieſer Beziehung muß jedoch den Pro-
vinzial-Schul-Collegien die weitere Communication unter ein-
ander überlaſſen bleiben.

4. Circ.-Reſcr. v. 1. Juni 1826. (v. K. Ann. B. 10. S.
365.), dieſelbe Angelegenheit betreffend.

Die Königl. Regierung erhält hieneben eine Abſchrift des Circ.-
Reſcr., welches unter heutigem dato an ſämmtliche Provinzial-Schul-
Collegia, wegen Prüfung und Anſtellungsfähigkeit der Schulamts

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[80/0094] oder ſich in einzelnen Lehrfächern nachzuüben, oder auch in ein gewiſſes Diſciplinarverhältniß genommen zu werden, indem ſie bei der Uebungsſchule des Seminars beſchäftigt ſind. Wie dieſes in dortiger Provinz zu bewerkſtelligen und zu erleichtern ſein dürfte, darüber erwartet das Miniſterium die Vorſchläge des Königl. Provinzial-Schul-Collegii nach vorgängigem Benehmen mit den Regierungen der Provinz. 12. Theils um des oben angegebenen Zweckes willen, theils um über- haupt mit der Beſchaffenheit und den Bedürfniſſen des Schul- weſens ihres Bezirkes genau bekannt zu werden, ſollen die Se- minardirectoren alljährlich während der Ferien einen Theil des Regierungsbezirkes oder der Provinz, wofür in ihren Anſtalten Lehrer gebildet werden, commiſſariſch zur Unterſuchung der Land- ſchulen bereiſen, und von ihren Beobachtungen und Erfahrungen der betr. Regierung einen Bericht, der auch abſchriftlich dem Provinzial-Schul-Collegio einzureichen iſt, erſtatten, damit danach das Nöthige veranlaßt, und namentlich diejenigen Lehrer, auf welche die Beſtimmung im vorigen Abſchnitt 11. ſich bezieht, in die Seminare einberufen werden können. Für die Koſten dieſer commiſſariſchen Reiſen ſind die Provinzialfonds zur Verbeſſerung des Elementarunterrichts vorzugsweiſe anzuwenden, aus denen auch die Einrichtung der methodologiſchen Curſe, ſoweit ſolche thunlich iſt, beſtritten werden kann. Endlich 13. iſt es rathſam, daß nach gewiſſen größeren Kreiſen, etwa von 2 oder 3 Provinzen, die Ferien der einzelnen Seminarien ſo regulirt werden, daß ſie auf verſchiedene Monate, wozu der Juni, Juli, Auguſt und September zu beſtimmen ſein werden, fallen, damit den Lehrern Gelegenheit gegeben werde, andere Anſtalten zu ihrer Inſtruction zu beſuchen, und ſie in ihrer Thätigkeit kennen zu lernen. In dieſer Beziehung muß jedoch den Pro- vinzial-Schul-Collegien die weitere Communication unter ein- ander überlaſſen bleiben. 4. Circ.-Reſcr. v. 1. Juni 1826. (v. K. Ann. B. 10. S. 365.), dieſelbe Angelegenheit betreffend. Die Königl. Regierung erhält hieneben eine Abſchrift des Circ.- Reſcr., welches unter heutigem dato an ſämmtliche Provinzial-Schul- Collegia, wegen Prüfung und Anſtellungsfähigkeit der Schulamts

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 80. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/94>, abgerufen am 06.05.2024.