Die wohlwollende Aufnahme, welche das von mir her- ausgegebene "Handbuch der kirchlichen Gesetzgebung Preußens" (Berlin, 1846. Heymann.) erfahren hat, veran- laßte mich, ein ähnliches Werk über die preuß. Schulgesetzgebung zu bearbeiten. Ungeachtet der jenem Werke zu Theil gewordenen öffentlichen Empfehlungen der hohen Behörden in den Provinzen Brandenburg, Posen und Schlesien etc. und der nicht ungünstigen Beurtheilungen in theologischen Zeitschriften verkenne ich jedoch keineswegs die Fehler jener Bearbeitung. Auch das vorliegende Handbuch, welches ich dem Publicum übergebe, wird von Mängeln wohl nicht frei sein. Es erreicht indessen mehr als zur Hälfte seinen Zweck, wenn es die vorhandene Lücke in diesem Zweige der Literatur einigermaßen auszufüllen, und namentlich den hohen Behörden das zeitraubende Beantworten vielfacher Anfragen zu ersparen vermag.
Den Inhalt der einzelnen Abtheilungen giebt das Verzeichniß genau an. Der "Anhang", auf welchen im Terte durch fort-
Vorwort.
Die wohlwollende Aufnahme, welche das von mir her- ausgegebene „Handbuch der kirchlichen Geſetzgebung Preußens“ (Berlin, 1846. Heymann.) erfahren hat, veran- laßte mich, ein ähnliches Werk über die preuß. Schulgeſetzgebung zu bearbeiten. Ungeachtet der jenem Werke zu Theil gewordenen öffentlichen Empfehlungen der hohen Behörden in den Provinzen Brandenburg, Poſen und Schleſien ꝛc. und der nicht ungünſtigen Beurtheilungen in theologiſchen Zeitſchriften verkenne ich jedoch keineswegs die Fehler jener Bearbeitung. Auch das vorliegende Handbuch, welches ich dem Publicum übergebe, wird von Mängeln wohl nicht frei ſein. Es erreicht indeſſen mehr als zur Hälfte ſeinen Zweck, wenn es die vorhandene Lücke in dieſem Zweige der Literatur einigermaßen auszufüllen, und namentlich den hohen Behörden das zeitraubende Beantworten vielfacher Anfragen zu erſparen vermag.
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Vorwort.
Die wohlwollende Aufnahme, welche das von mir her-
ausgegebene „Handbuch der kirchlichen Geſetzgebung
Preußens“ (Berlin, 1846. Heymann.) erfahren hat, veran-
laßte mich, ein ähnliches Werk über die preuß. Schulgeſetzgebung
zu bearbeiten. Ungeachtet der jenem Werke zu Theil gewordenen
öffentlichen Empfehlungen der hohen Behörden in den Provinzen
Brandenburg, Poſen und Schleſien ꝛc. und der nicht ungünſtigen
Beurtheilungen in theologiſchen Zeitſchriften verkenne ich jedoch
keineswegs die Fehler jener Bearbeitung. Auch das vorliegende
Handbuch, welches ich dem Publicum übergebe, wird von Mängeln
wohl nicht frei ſein. Es erreicht indeſſen mehr als zur Hälfte
ſeinen Zweck, wenn es die vorhandene Lücke in dieſem Zweige der
Literatur einigermaßen auszufüllen, und namentlich den hohen
Behörden das zeitraubende Beantworten vielfacher Anfragen zu
erſparen vermag.
Den Inhalt der einzelnen Abtheilungen giebt das Verzeichniß
genau an. Der „Anhang“, auf welchen im Terte durch fort-
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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. [III]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/9>, abgerufen am 04.07.2024.
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