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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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Regel nach den Gesetzen ihres Geburtsortes, oder ihrer Heimath
unterworfen.

§. 98. So lange Studirende noch unter Eltern oder Vormündern
stehen, bleibt es, wegen ihrer Unfähigkeit, für sich allein verbindliche
Verträge zu schließen, bei den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften.

Besonders in Ansehung des Schuldenmachens.

§. 99. Kein Studirender, er mag der väterlichen oder vormund-
schaftlichen Gewalt noch unterworfen sein, oder nicht, kann, so lange er
auf Universitäten ist, ohne Vorwissen und Consens des academischen
Gerichts, gültig Schulden contrahiren, oder Bürgschaften übernehmen.

conf. zu §. 103. d. Tit.

§. 100. Kostgeld, Waschgeld, Perückenmacher- und Barbierlohn
soll nicht über einen Monat; Stubenmiethe, Bettzins und Aufwar-
tung nicht über ein Vierteljahr; Arzeneien und Arztlohn nicht über
ein halbes Jahr; und das Honorar für Collegia höchstens nur bis
zum Ende des Collegii geborgt werden.

§. 101. Schneider und Schuster können nur auf zehn, sowie
Buchhändler nur auf drei Thaler Credit geben; und müssen diesen
Credit auf länger als einen Monat nicht ausdehnen.

§. 102. Das Honorar für den Unterricht in Sprachen und
Leibesübungen darf nicht über drei Monate creditirt werden.

§. 103. Alle vorstehend (§. 100. 101. 102.) benannte Gläubiger
müssen, wenn die Zahlung mit Ablauf der bestimmten Frist nicht er-
folgt, ihre Forderungen längstens binnen acht Tagen, bei Verlust der-
selben, gerichtlich einklagen.

1. conf. A. L.-R. Th. II. Tit. 12. §. 98; II. 2. §. 127. 129; I. 5.
§. 21; 13. §. 268 seq.; I. 11. §. 862 seq.
2. Bielitz Commentar B. 7. S. 614.
3. Entscheid. der Gesetz.-Commission v. 13. März 1790. (R. B. 2.
S. 28.), betr. die Gültigkeit der außer dem Orte der Universität
contrahirten Studentenschulden.
4. Verordn. v. 8. Januar 1802. (R. B. 7. S. 5.), betr. die Schulden
der Studirenden.
Anhangs §. 141. 1) Die Honorare für die Collegia müssen
zur Hälfte von den Studirenden vorausbezahlt, die andere Hälfte
aber in der Mitte des halben Jahres zu Johannis oder Neujahr
entrichtet werden. In Fällen, wo Lehrer bei dem, durch ein ge-
richtliches Attest von der Obrigkeit des Geburtsorts bescheinigten,

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Regel nach den Geſetzen ihres Geburtsortes, oder ihrer Heimath
unterworfen.

§. 98. So lange Studirende noch unter Eltern oder Vormündern
ſtehen, bleibt es, wegen ihrer Unfähigkeit, für ſich allein verbindliche
Verträge zu ſchließen, bei den allgemeinen geſetzlichen Vorſchriften.

Beſonders in Anſehung des Schuldenmachens.

§. 99. Kein Studirender, er mag der väterlichen oder vormund-
ſchaftlichen Gewalt noch unterworfen ſein, oder nicht, kann, ſo lange er
auf Univerſitäten iſt, ohne Vorwiſſen und Conſens des academiſchen
Gerichts, gültig Schulden contrahiren, oder Bürgſchaften übernehmen.

conf. zu §. 103. d. Tit.

§. 100. Koſtgeld, Waſchgeld, Perückenmacher- und Barbierlohn
ſoll nicht über einen Monat; Stubenmiethe, Bettzins und Aufwar-
tung nicht über ein Vierteljahr; Arzeneien und Arztlohn nicht über
ein halbes Jahr; und das Honorar für Collegia höchſtens nur bis
zum Ende des Collegii geborgt werden.

§. 101. Schneider und Schuſter können nur auf zehn, ſowie
Buchhändler nur auf drei Thaler Credit geben; und müſſen dieſen
Credit auf länger als einen Monat nicht ausdehnen.

§. 102. Das Honorar für den Unterricht in Sprachen und
Leibesübungen darf nicht über drei Monate creditirt werden.

§. 103. Alle vorſtehend (§. 100. 101. 102.) benannte Gläubiger
müſſen, wenn die Zahlung mit Ablauf der beſtimmten Friſt nicht er-
folgt, ihre Forderungen längſtens binnen acht Tagen, bei Verluſt der-
ſelben, gerichtlich einklagen.

1. conf. A. L.-R. Th. II. Tit. 12. §. 98; II. 2. §. 127. 129; I. 5.
§. 21; 13. §. 268 seq.; I. 11. §. 862 seq.
2. Bielitz Commentar B. 7. S. 614.
3. Entſcheid. der Geſetz.-Commiſſion v. 13. März 1790. (R. B. 2.
S. 28.), betr. die Gültigkeit der außer dem Orte der Univerſität
contrahirten Studentenſchulden.
4. Verordn. v. 8. Januar 1802. (R. B. 7. S. 5.), betr. die Schulden
der Studirenden.
Anhangs §. 141. 1) Die Honorare für die Collegia müſſen
zur Hälfte von den Studirenden vorausbezahlt, die andere Hälfte
aber in der Mitte des halben Jahres zu Johannis oder Neujahr
entrichtet werden. In Fällen, wo Lehrer bei dem, durch ein ge-
richtliches Atteſt von der Obrigkeit des Geburtsorts beſcheinigten,

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[65/0079] Regel nach den Geſetzen ihres Geburtsortes, oder ihrer Heimath unterworfen. §. 98. So lange Studirende noch unter Eltern oder Vormündern ſtehen, bleibt es, wegen ihrer Unfähigkeit, für ſich allein verbindliche Verträge zu ſchließen, bei den allgemeinen geſetzlichen Vorſchriften. Beſonders in Anſehung des Schuldenmachens. §. 99. Kein Studirender, er mag der väterlichen oder vormund- ſchaftlichen Gewalt noch unterworfen ſein, oder nicht, kann, ſo lange er auf Univerſitäten iſt, ohne Vorwiſſen und Conſens des academiſchen Gerichts, gültig Schulden contrahiren, oder Bürgſchaften übernehmen. conf. zu §. 103. d. Tit. §. 100. Koſtgeld, Waſchgeld, Perückenmacher- und Barbierlohn ſoll nicht über einen Monat; Stubenmiethe, Bettzins und Aufwar- tung nicht über ein Vierteljahr; Arzeneien und Arztlohn nicht über ein halbes Jahr; und das Honorar für Collegia höchſtens nur bis zum Ende des Collegii geborgt werden. §. 101. Schneider und Schuſter können nur auf zehn, ſowie Buchhändler nur auf drei Thaler Credit geben; und müſſen dieſen Credit auf länger als einen Monat nicht ausdehnen. §. 102. Das Honorar für den Unterricht in Sprachen und Leibesübungen darf nicht über drei Monate creditirt werden. §. 103. Alle vorſtehend (§. 100. 101. 102.) benannte Gläubiger müſſen, wenn die Zahlung mit Ablauf der beſtimmten Friſt nicht er- folgt, ihre Forderungen längſtens binnen acht Tagen, bei Verluſt der- ſelben, gerichtlich einklagen. 1. conf. A. L.-R. Th. II. Tit. 12. §. 98; II. 2. §. 127. 129; I. 5. §. 21; 13. §. 268 seq.; I. 11. §. 862 seq. 2. Bielitz Commentar B. 7. S. 614. 3. Entſcheid. der Geſetz.-Commiſſion v. 13. März 1790. (R. B. 2. S. 28.), betr. die Gültigkeit der außer dem Orte der Univerſität contrahirten Studentenſchulden. 4. Verordn. v. 8. Januar 1802. (R. B. 7. S. 5.), betr. die Schulden der Studirenden. Anhangs §. 141. 1) Die Honorare für die Collegia müſſen zur Hälfte von den Studirenden vorausbezahlt, die andere Hälfte aber in der Mitte des halben Jahres zu Johannis oder Neujahr entrichtet werden. In Fällen, wo Lehrer bei dem, durch ein ge- richtliches Atteſt von der Obrigkeit des Geburtsorts beſcheinigten, 5

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 65. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/79>, abgerufen am 23.11.2024.