Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

Bild:
<< vorherige Seite

es mit den Versammlungen auf öffentlichen Plätzen und Straßen,
wenn sie nicht nach vorgängiger Warnung der academischen Obrig-
keit und ihrer Diener, oder der Wache, wieder auseinander gehen.
Auch das Einholen neuer Ankömmlinge, und die Abnöthigung
eines Schmauses und anderer unnöthiger Ausgaben, wird aufs
ernstlichste verboten, und jede Beschimpfung und Kränkung derselben
verschuldet nachdrückliche Bestrafung.

12) Dauernde Gesellschaften und Verbindungen zu einem
bestimmten Zwecke können nicht ohne Vorwissen der academischen
Obrigkeit errichtet werden, und haben, ohne deren Erlaubniß, die
Vermuthung einer gesetzwidrigen Absicht wider sich. Sobald aber
eine mit Vorwissen der Obrigkeit bestehende Gesellschaft auf irgend
eine Art Andere zum Eintritt, oder zum Beharren in ihr nöthigen
wollte, soll die Gesellschaft nicht länger geduldet werden. Auch
sind alle diejenigen strafbar, welche Andere zu Collecten nöthigen,
besonders werden alle Orden und Landsmannschaften bei Strafe
einer immerwährenden Relegation von allen Universitäten in den
Königlichen Landen hiemit ernstlich untersagt; wie denn auch
durch neuerliche Reichstagsschlüsse die Veranstaltung getroffen wor-
den, daß diejenigen, welche deswegen relegirt werden, auf keiner
Universität in Deutschland wieder aufgenommen werden.

1. Edict v. 20. Octbr. 1798., betr. das Verbot und die Bestrafung
geheimer Gesellschaften und Verbindungen.
2. Verordnung v. 6. Januar 1816., denselben Gegenstand betr.
3. Bekanntmachung v. 18. Octbr. 1819., betr. die Bundesbeschlüsse
v. 20. Septbr. 1819. über die in Ansehung der Universitäten zu
nehmenden Maaßregeln. (G.-S. S. 218.)
4. Cab.-O. v. 7. Juli 1821. (G.-S. S. 107.), betr. die Bestrafung
der Studirenden, welche unerlaubte Verbindungen unterhalten.
5. Cab.-O. v. 21. Mai 1824. (G.-S. S. 122.), betr. die Bestrafung aller ge-
heimen, besonders burschenschaftlichen Verbindungen auf den Universitäten.
6. Publ.-Patent v. 25. Septbr. 1832. (G.-S. S. 216.), betr. die
Beschlüsse der deutschen Bundesversammlung etc. über die in Ansehung
der Universitäten zu ergreifenden Maaßregeln.
7. Cab.-O. v. 12. Januar 1833. (v. K. J. B. 43. S. 636.), betr. die
Bestrafung geheimer Studentenverbindungen.
8. Bekanntmachung des Beschlusses der deutschen Bundesversammlung
v. 14. Novbr. 1834. wegen der deutschen Universitäten etc. v. 5. Decbr.
1835. (G.-S. S. 287.)
9. Gesetz v. 7. Januar 1838. (G.-S. S. 13.) über die Bestrafung
von Studentenverbindungen.
10. Rescr. v. 22. und 31. Mai 1844. (M.-Bl. S. 194.), betr. den §. 4.
des Gesetzes v. 7. Januar 1838.

es mit den Verſammlungen auf öffentlichen Plätzen und Straßen,
wenn ſie nicht nach vorgängiger Warnung der academiſchen Obrig-
keit und ihrer Diener, oder der Wache, wieder auseinander gehen.
Auch das Einholen neuer Ankömmlinge, und die Abnöthigung
eines Schmauſes und anderer unnöthiger Ausgaben, wird aufs
ernſtlichſte verboten, und jede Beſchimpfung und Kränkung derſelben
verſchuldet nachdrückliche Beſtrafung.

12) Dauernde Geſellſchaften und Verbindungen zu einem
beſtimmten Zwecke können nicht ohne Vorwiſſen der academiſchen
Obrigkeit errichtet werden, und haben, ohne deren Erlaubniß, die
Vermuthung einer geſetzwidrigen Abſicht wider ſich. Sobald aber
eine mit Vorwiſſen der Obrigkeit beſtehende Geſellſchaft auf irgend
eine Art Andere zum Eintritt, oder zum Beharren in ihr nöthigen
wollte, ſoll die Geſellſchaft nicht länger geduldet werden. Auch
ſind alle diejenigen ſtrafbar, welche Andere zu Collecten nöthigen,
beſonders werden alle Orden und Landsmannſchaften bei Strafe
einer immerwährenden Relegation von allen Univerſitäten in den
Königlichen Landen hiemit ernſtlich unterſagt; wie denn auch
durch neuerliche Reichstagsſchlüſſe die Veranſtaltung getroffen wor-
den, daß diejenigen, welche deswegen relegirt werden, auf keiner
Univerſität in Deutſchland wieder aufgenommen werden.

1. Edict v. 20. Octbr. 1798., betr. das Verbot und die Beſtrafung
geheimer Geſellſchaften und Verbindungen.
2. Verordnung v. 6. Januar 1816., denſelben Gegenſtand betr.
3. Bekanntmachung v. 18. Octbr. 1819., betr. die Bundesbeſchlüſſe
v. 20. Septbr. 1819. über die in Anſehung der Univerſitäten zu
nehmenden Maaßregeln. (G.-S. S. 218.)
4. Cab.-O. v. 7. Juli 1821. (G.-S. S. 107.), betr. die Beſtrafung
der Studirenden, welche unerlaubte Verbindungen unterhalten.
5. Cab.-O. v. 21. Mai 1824. (G.-S. S. 122.), betr. die Beſtrafung aller ge-
heimen, beſonders burſchenſchaftlichen Verbindungen auf den Univerſitäten.
6. Publ.-Patent v. 25. Septbr. 1832. (G.-S. S. 216.), betr. die
Beſchlüſſe der deutſchen Bundesverſammlung ꝛc. über die in Anſehung
der Univerſitäten zu ergreifenden Maaßregeln.
7. Cab.-O. v. 12. Januar 1833. (v. K. J. B. 43. S. 636.), betr. die
Beſtrafung geheimer Studentenverbindungen.
8. Bekanntmachung des Beſchluſſes der deutſchen Bundesverſammlung
v. 14. Novbr. 1834. wegen der deutſchen Univerſitäten ꝛc. v. 5. Decbr.
1835. (G.-S. S. 287.)
9. Geſetz v. 7. Januar 1838. (G.-S. S. 13.) über die Beſtrafung
von Studentenverbindungen.
10. Reſcr. v. 22. und 31. Mai 1844. (M.-Bl. S. 194.), betr. den §. 4.
des Geſetzes v. 7. Januar 1838.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p> <hi rendition="#et"><pb facs="#f0075" n="61"/>
es mit den Ver&#x017F;ammlungen auf öffentlichen Plätzen und Straßen,<lb/>
wenn &#x017F;ie nicht nach vorgängiger Warnung der academi&#x017F;chen Obrig-<lb/>
keit und ihrer Diener, oder der Wache, wieder auseinander gehen.<lb/>
Auch das Einholen neuer Ankömmlinge, und die Abnöthigung<lb/>
eines Schmau&#x017F;es und anderer unnöthiger Ausgaben, wird aufs<lb/>
ern&#x017F;tlich&#x017F;te verboten, und jede Be&#x017F;chimpfung und Kränkung der&#x017F;elben<lb/>
ver&#x017F;chuldet nachdrückliche Be&#x017F;trafung.</hi> </p><lb/>
            <p> <hi rendition="#et">12) Dauernde Ge&#x017F;ell&#x017F;chaften und Verbindungen zu einem<lb/>
be&#x017F;timmten Zwecke können nicht ohne Vorwi&#x017F;&#x017F;en der academi&#x017F;chen<lb/>
Obrigkeit errichtet werden, und haben, ohne deren Erlaubniß, die<lb/>
Vermuthung einer ge&#x017F;etzwidrigen Ab&#x017F;icht wider &#x017F;ich. Sobald aber<lb/>
eine mit Vorwi&#x017F;&#x017F;en der Obrigkeit be&#x017F;tehende Ge&#x017F;ell&#x017F;chaft auf irgend<lb/>
eine Art Andere zum Eintritt, oder zum Beharren in ihr nöthigen<lb/>
wollte, &#x017F;oll die Ge&#x017F;ell&#x017F;chaft nicht länger geduldet werden. Auch<lb/>
&#x017F;ind alle diejenigen &#x017F;trafbar, welche Andere zu Collecten nöthigen,<lb/>
be&#x017F;onders werden alle Orden und Landsmann&#x017F;chaften bei Strafe<lb/>
einer immerwährenden Relegation von allen Univer&#x017F;itäten in den<lb/>
Königlichen Landen hiemit ern&#x017F;tlich unter&#x017F;agt; wie denn auch<lb/>
durch neuerliche Reichstags&#x017F;chlü&#x017F;&#x017F;e die Veran&#x017F;taltung getroffen wor-<lb/>
den, daß diejenigen, welche deswegen relegirt werden, auf keiner<lb/>
Univer&#x017F;ität in Deut&#x017F;chland wieder aufgenommen werden.</hi> </p><lb/>
            <list>
              <item>1. <hi rendition="#g">Edict</hi> v. 20. Octbr. 1798., betr. das Verbot und die Be&#x017F;trafung<lb/>
geheimer Ge&#x017F;ell&#x017F;chaften und Verbindungen.</item><lb/>
              <item>2. <hi rendition="#g">Verordnung</hi> v. 6. Januar 1816., den&#x017F;elben Gegen&#x017F;tand betr.</item><lb/>
              <item>3. <hi rendition="#g">Bekanntmachung</hi> v. 18. Octbr. 1819., betr. die Bundesbe&#x017F;chlü&#x017F;&#x017F;e<lb/>
v. 20. Septbr. 1819. über die in An&#x017F;ehung der Univer&#x017F;itäten zu<lb/>
nehmenden Maaßregeln. (G.-S. S. 218.)</item><lb/>
              <item>4. <hi rendition="#g">Cab.-O</hi>. v. 7. Juli 1821. (G.-S. S. 107.), betr. die Be&#x017F;trafung<lb/>
der Studirenden, welche unerlaubte Verbindungen unterhalten.</item><lb/>
              <item>5. <hi rendition="#g">Cab.-O</hi>. v. 21. Mai 1824. (G.-S. S. 122.), betr. die Be&#x017F;trafung aller ge-<lb/>
heimen, be&#x017F;onders bur&#x017F;chen&#x017F;chaftlichen Verbindungen auf den Univer&#x017F;itäten.</item><lb/>
              <item>6. <hi rendition="#g">Publ.-Patent</hi> v. 25. Septbr. 1832. (G.-S. S. 216.), betr. die<lb/>
Be&#x017F;chlü&#x017F;&#x017F;e der deut&#x017F;chen Bundesver&#x017F;ammlung &#xA75B;c. über die in An&#x017F;ehung<lb/>
der Univer&#x017F;itäten zu ergreifenden Maaßregeln.</item><lb/>
              <item>7. <hi rendition="#g">Cab.-O</hi>. v. 12. Januar 1833. (v. K. J. B. 43. S. 636.), betr. die<lb/>
Be&#x017F;trafung geheimer Studentenverbindungen.</item><lb/>
              <item>8. <hi rendition="#g">Bekanntmachung</hi> des Be&#x017F;chlu&#x017F;&#x017F;es der deut&#x017F;chen Bundesver&#x017F;ammlung<lb/>
v. 14. Novbr. 1834. wegen der deut&#x017F;chen Univer&#x017F;itäten &#xA75B;c. v. 5. Decbr.<lb/>
1835. (G.-S. S. 287.)</item><lb/>
              <item>9. <hi rendition="#g">Ge&#x017F;etz</hi> v. 7. Januar 1838. (G.-S. S. 13.) über die Be&#x017F;trafung<lb/>
von Studentenverbindungen.</item><lb/>
              <item>10. <hi rendition="#g">Re&#x017F;cr</hi>. v. 22. und 31. Mai 1844. (M.-Bl. S. 194.), betr. den §. 4.<lb/>
des Ge&#x017F;etzes v. 7. Januar 1838.</item>
            </list><lb/>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[61/0075] es mit den Verſammlungen auf öffentlichen Plätzen und Straßen, wenn ſie nicht nach vorgängiger Warnung der academiſchen Obrig- keit und ihrer Diener, oder der Wache, wieder auseinander gehen. Auch das Einholen neuer Ankömmlinge, und die Abnöthigung eines Schmauſes und anderer unnöthiger Ausgaben, wird aufs ernſtlichſte verboten, und jede Beſchimpfung und Kränkung derſelben verſchuldet nachdrückliche Beſtrafung. 12) Dauernde Geſellſchaften und Verbindungen zu einem beſtimmten Zwecke können nicht ohne Vorwiſſen der academiſchen Obrigkeit errichtet werden, und haben, ohne deren Erlaubniß, die Vermuthung einer geſetzwidrigen Abſicht wider ſich. Sobald aber eine mit Vorwiſſen der Obrigkeit beſtehende Geſellſchaft auf irgend eine Art Andere zum Eintritt, oder zum Beharren in ihr nöthigen wollte, ſoll die Geſellſchaft nicht länger geduldet werden. Auch ſind alle diejenigen ſtrafbar, welche Andere zu Collecten nöthigen, beſonders werden alle Orden und Landsmannſchaften bei Strafe einer immerwährenden Relegation von allen Univerſitäten in den Königlichen Landen hiemit ernſtlich unterſagt; wie denn auch durch neuerliche Reichstagsſchlüſſe die Veranſtaltung getroffen wor- den, daß diejenigen, welche deswegen relegirt werden, auf keiner Univerſität in Deutſchland wieder aufgenommen werden. 1. Edict v. 20. Octbr. 1798., betr. das Verbot und die Beſtrafung geheimer Geſellſchaften und Verbindungen. 2. Verordnung v. 6. Januar 1816., denſelben Gegenſtand betr. 3. Bekanntmachung v. 18. Octbr. 1819., betr. die Bundesbeſchlüſſe v. 20. Septbr. 1819. über die in Anſehung der Univerſitäten zu nehmenden Maaßregeln. (G.-S. S. 218.) 4. Cab.-O. v. 7. Juli 1821. (G.-S. S. 107.), betr. die Beſtrafung der Studirenden, welche unerlaubte Verbindungen unterhalten. 5. Cab.-O. v. 21. Mai 1824. (G.-S. S. 122.), betr. die Beſtrafung aller ge- heimen, beſonders burſchenſchaftlichen Verbindungen auf den Univerſitäten. 6. Publ.-Patent v. 25. Septbr. 1832. (G.-S. S. 216.), betr. die Beſchlüſſe der deutſchen Bundesverſammlung ꝛc. über die in Anſehung der Univerſitäten zu ergreifenden Maaßregeln. 7. Cab.-O. v. 12. Januar 1833. (v. K. J. B. 43. S. 636.), betr. die Beſtrafung geheimer Studentenverbindungen. 8. Bekanntmachung des Beſchluſſes der deutſchen Bundesverſammlung v. 14. Novbr. 1834. wegen der deutſchen Univerſitäten ꝛc. v. 5. Decbr. 1835. (G.-S. S. 287.) 9. Geſetz v. 7. Januar 1838. (G.-S. S. 13.) über die Beſtrafung von Studentenverbindungen. 10. Reſcr. v. 22. und 31. Mai 1844. (M.-Bl. S. 194.), betr. den §. 4. des Geſetzes v. 7. Januar 1838.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/75
Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 61. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/75>, abgerufen am 06.05.2024.