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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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18. Rescr. v. 7. Januar 1840. (M.-Bl. S. 50.) daß für die Dirigenten
der höhern Bürgerschulen die Dienstinstruction für die Directoren der
Gymnasien zur Richtschnur diene.
19. Circ.-Rescr. v. 18. Juni 1844. (M.-Bl. S. 223.), betr. das Ver-
hältniß der Mittelschulen zu den Gymnasien.
20. Rescr. v. 20. April 1846. (M.-Bl. S. 56.), betr. die Beförderung
der Fortbildungsschulen für die aus Elementarschulen entlassene Jugend.
(s. Anhang Nr. 41.)

§. 57. Von den Gebäuden, Grundstücken und Vermögen gilt
alles, was in Ansehung der Kirchen und deren Vermögen im vorigen
Titel verordnet ist.

§. 58. Doch sind Gymnasien und Realschulen, in Ansehung der
Schenkungen und Vermächtnisse, den Einschränkungen der Kirchen-
gesellschaften eben so wenig, wie die gemeinen Schulen unterworfen.

1. conf. A. L.-R. Th. II. Tit. 11. §. 197. seq.
2. Rescr. v. 17. Juli 1806. (R. B. 8. S. 631.), daß der §. 125. des
Anhangs sich nicht blos auf kirchliche Anstalten beziehe, sondern auf
alle pia corpora überhaupt anzuwenden sei.
3. Rescr. v. 9. Juli 1820. (v. K. Ann. B. 4. S. 534.), betr. die An-
nahme v. Schenkungen und Vermächtnissen an milde Stiftungen etc.
4. Gesetz vom 13. Mai 1833. (G.-S. S. 49.), betr. die Schenkungen
an Kirchen und geistliche Gesellschaften, sowie an andere Anstalten
und Corporationen.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen
etc. etc. haben für erforderlich erachtet, die gesetzlichen Bestimmungen
über Schenkungen und letztwillige Zuwendungen an Kirchen und
geistliche Gesellschaften, ingleichen an Lehr-, Erziehungs- und Armen-
anstalten und Hospitäler, einer Revision zu unterwerfen und auf
sämmtliche vom Staate genehmigte Anstalten und solche Gesell-
schaften auszudehnen, welche Corporationsrechte haben.
Wir verordnen demnach für sämmtliche Provinzen Unserer Mo-
narchie, mit Aufhebung aller diesen Gegenstand betreffenden gesetz-
lichen Vorschriften, auf Antrag Unsers Staatsministeriums und nach
erfordertem Gutachten Unsers Staatsraths, wie folgt:
§. 1. Schenkungen und letztwillige Zuwendungen an inländische
öffentliche Anstalten oder Corporationen sollen von deren Vorstehern
der vorgesetzten Behörde angezeigt werden.
§. 2. Beträgt die Zuwendung mehr als Eintausend Thaler, so
ist, zur Gültigkeit derselben ihrem vollen Betrage nach, Unsere landes-
herrliche Genehmigung erforderlich.
§. 3. Zuwendungen, welche in fortgesetzt wiederkehrenden Prä-
stationen bestehen, werden mit Vier vom Hundert zu Capital berechnet.
§. 4. Erst mit dem Tage, an welchem die landesherrliche Ge-
nehmigung dem Geschenkgeber oder Erben bekannt gemacht worden,
nimmt die Verbindlichkeit zur Entrichtung des Geschenks, oder Ver-
mächtnisses, so wie zur Uebergabe der Erbschaft, ihren Anfang.
Mit der zugewendeten Sache müssen zugleich die davon in dem
Zeitraume vom Tage der Schenkung, oder vom Todestage des Erb-
lassers an, wirklich erhobenen Nutzungen verabfolgt werden.
§. 5. Unsere Landesherrliche Genehmigung ist ohne Unterschied
18. Reſcr. v. 7. Januar 1840. (M.-Bl. S. 50.) daß für die Dirigenten
der höhern Bürgerſchulen die Dienſtinſtruction für die Directoren der
Gymnaſien zur Richtſchnur diene.
19. Circ.-Reſcr. v. 18. Juni 1844. (M.-Bl. S. 223.), betr. das Ver-
hältniß der Mittelſchulen zu den Gymnaſien.
20. Reſcr. v. 20. April 1846. (M.-Bl. S. 56.), betr. die Beförderung
der Fortbildungsſchulen für die aus Elementarſchulen entlaſſene Jugend.
(ſ. Anhang Nr. 41.)

§. 57. Von den Gebäuden, Grundſtücken und Vermögen gilt
alles, was in Anſehung der Kirchen und deren Vermögen im vorigen
Titel verordnet iſt.

§. 58. Doch ſind Gymnaſien und Realſchulen, in Anſehung der
Schenkungen und Vermächtniſſe, den Einſchränkungen der Kirchen-
geſellſchaften eben ſo wenig, wie die gemeinen Schulen unterworfen.

1. conf. A. L.-R. Th. II. Tit. 11. §. 197. seq.
2. Reſcr. v. 17. Juli 1806. (R. B. 8. S. 631.), daß der §. 125. des
Anhangs ſich nicht blos auf kirchliche Anſtalten beziehe, ſondern auf
alle pia corpora überhaupt anzuwenden ſei.
3. Reſcr. v. 9. Juli 1820. (v. K. Ann. B. 4. S. 534.), betr. die An-
nahme v. Schenkungen und Vermächtniſſen an milde Stiftungen ꝛc.
4. Geſetz vom 13. Mai 1833. (G.-S. S. 49.), betr. die Schenkungen
an Kirchen und geiſtliche Geſellſchaften, ſowie an andere Anſtalten
und Corporationen.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen
ꝛc. ꝛc. haben für erforderlich erachtet, die geſetzlichen Beſtimmungen
über Schenkungen und letztwillige Zuwendungen an Kirchen und
geiſtliche Geſellſchaften, ingleichen an Lehr-, Erziehungs- und Armen-
anſtalten und Hoſpitäler, einer Reviſion zu unterwerfen und auf
ſämmtliche vom Staate genehmigte Anſtalten und ſolche Geſell-
ſchaften auszudehnen, welche Corporationsrechte haben.
Wir verordnen demnach für ſämmtliche Provinzen Unſerer Mo-
narchie, mit Aufhebung aller dieſen Gegenſtand betreffenden geſetz-
lichen Vorſchriften, auf Antrag Unſers Staatsminiſteriums und nach
erfordertem Gutachten Unſers Staatsraths, wie folgt:
§. 1. Schenkungen und letztwillige Zuwendungen an inländiſche
öffentliche Anſtalten oder Corporationen ſollen von deren Vorſtehern
der vorgeſetzten Behörde angezeigt werden.
§. 2. Beträgt die Zuwendung mehr als Eintauſend Thaler, ſo
iſt, zur Gültigkeit derſelben ihrem vollen Betrage nach, Unſere landes-
herrliche Genehmigung erforderlich.
§. 3. Zuwendungen, welche in fortgeſetzt wiederkehrenden Prä-
ſtationen beſtehen, werden mit Vier vom Hundert zu Capital berechnet.
§. 4. Erſt mit dem Tage, an welchem die landesherrliche Ge-
nehmigung dem Geſchenkgeber oder Erben bekannt gemacht worden,
nimmt die Verbindlichkeit zur Entrichtung des Geſchenks, oder Ver-
mächtniſſes, ſo wie zur Uebergabe der Erbſchaft, ihren Anfang.
Mit der zugewendeten Sache müſſen zugleich die davon in dem
Zeitraume vom Tage der Schenkung, oder vom Todestage des Erb-
laſſers an, wirklich erhobenen Nutzungen verabfolgt werden.
§. 5. Unſere Landesherrliche Genehmigung iſt ohne Unterſchied
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[48/0062] 18. Reſcr. v. 7. Januar 1840. (M.-Bl. S. 50.) daß für die Dirigenten der höhern Bürgerſchulen die Dienſtinſtruction für die Directoren der Gymnaſien zur Richtſchnur diene. 19. Circ.-Reſcr. v. 18. Juni 1844. (M.-Bl. S. 223.), betr. das Ver- hältniß der Mittelſchulen zu den Gymnaſien. 20. Reſcr. v. 20. April 1846. (M.-Bl. S. 56.), betr. die Beförderung der Fortbildungsſchulen für die aus Elementarſchulen entlaſſene Jugend. (ſ. Anhang Nr. 41.) §. 57. Von den Gebäuden, Grundſtücken und Vermögen gilt alles, was in Anſehung der Kirchen und deren Vermögen im vorigen Titel verordnet iſt. §. 58. Doch ſind Gymnaſien und Realſchulen, in Anſehung der Schenkungen und Vermächtniſſe, den Einſchränkungen der Kirchen- geſellſchaften eben ſo wenig, wie die gemeinen Schulen unterworfen. 1. conf. A. L.-R. Th. II. Tit. 11. §. 197. seq. 2. Reſcr. v. 17. Juli 1806. (R. B. 8. S. 631.), daß der §. 125. des Anhangs ſich nicht blos auf kirchliche Anſtalten beziehe, ſondern auf alle pia corpora überhaupt anzuwenden ſei. 3. Reſcr. v. 9. Juli 1820. (v. K. Ann. B. 4. S. 534.), betr. die An- nahme v. Schenkungen und Vermächtniſſen an milde Stiftungen ꝛc. 4. Geſetz vom 13. Mai 1833. (G.-S. S. 49.), betr. die Schenkungen an Kirchen und geiſtliche Geſellſchaften, ſowie an andere Anſtalten und Corporationen. Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen ꝛc. ꝛc. haben für erforderlich erachtet, die geſetzlichen Beſtimmungen über Schenkungen und letztwillige Zuwendungen an Kirchen und geiſtliche Geſellſchaften, ingleichen an Lehr-, Erziehungs- und Armen- anſtalten und Hoſpitäler, einer Reviſion zu unterwerfen und auf ſämmtliche vom Staate genehmigte Anſtalten und ſolche Geſell- ſchaften auszudehnen, welche Corporationsrechte haben. Wir verordnen demnach für ſämmtliche Provinzen Unſerer Mo- narchie, mit Aufhebung aller dieſen Gegenſtand betreffenden geſetz- lichen Vorſchriften, auf Antrag Unſers Staatsminiſteriums und nach erfordertem Gutachten Unſers Staatsraths, wie folgt: §. 1. Schenkungen und letztwillige Zuwendungen an inländiſche öffentliche Anſtalten oder Corporationen ſollen von deren Vorſtehern der vorgeſetzten Behörde angezeigt werden. §. 2. Beträgt die Zuwendung mehr als Eintauſend Thaler, ſo iſt, zur Gültigkeit derſelben ihrem vollen Betrage nach, Unſere landes- herrliche Genehmigung erforderlich. §. 3. Zuwendungen, welche in fortgeſetzt wiederkehrenden Prä- ſtationen beſtehen, werden mit Vier vom Hundert zu Capital berechnet. §. 4. Erſt mit dem Tage, an welchem die landesherrliche Ge- nehmigung dem Geſchenkgeber oder Erben bekannt gemacht worden, nimmt die Verbindlichkeit zur Entrichtung des Geſchenks, oder Ver- mächtniſſes, ſo wie zur Uebergabe der Erbſchaft, ihren Anfang. Mit der zugewendeten Sache müſſen zugleich die davon in dem Zeitraume vom Tage der Schenkung, oder vom Todestage des Erb- laſſers an, wirklich erhobenen Nutzungen verabfolgt werden. §. 5. Unſere Landesherrliche Genehmigung iſt ohne Unterſchied

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 48. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/62>, abgerufen am 06.05.2024.