lichen und Schuldeputation ausgestelltes Zeugniß der Tüchtigkeit des Inhabers dasselbe anfänglich nicht Behufs der Anlegung einer Privat- schule nachgesucht und erhalten haben. -- 8) Prediger und öffentliche Lehrer sind als solche noch nicht zur Anlegung von Privatschulen be- fugt, sie haben vielmehr ihre desfallsigen Gesuche ebenfalls bei der städtischen Commission anzubringen, welche dann bei Einreichung des Gesuchs an die geistliche und Schuldeputation der Regierung gutacht- lich berichtet. Die Entscheidung und Concessions-Ertheilung steht wie gewöhnlich der geistlichen und Schuldeputation zu. -- 9) Sobald eine Privatschule förmlich concessionirt worden, liegt der Schulcommission ob, dieselbe der speciellen Aufsicht eines geistlichen oder andern Sach- kundigen zu übergeben, auch von ihrer Eröffnung der Ortspolizeibe- hörde Nachricht zu ertheilen. -- 10) Diese Aufsicht aber braucht sich nicht weiter zu erstrecken, als nöthig ist, um die Handhabung der Dis- ciplin und den Gang des Unterrichts überhaupt zu beobachten, wo- gegen die specielle Einrichtung des Lehrplans, die Wahl der Lehr- bücher etc. den Vorstehern oder Vorsteherinnen, so lange dieselben näm- lich das in sie gesetzte Vertrauen rechtfertigen, oder in dieser Rücksicht nicht allgemeinere, auch sie verpflichtende Gesetze erlassen werden, über- lassen bleibt, wobei aber die Special-Aufseher durch ihren Rath mit- wirken können. -- 11) Es sollen ferner die Vorsteher und Vorstehe- rinnen der Privatlehranstalten in größern Städten nicht auf einen bestimmten Theil der Stadt beschränkt, noch in Betreff der Anzahl ihrer Schüler und Schülerinnen behindert werden; sie können und dürfen vielmehr so viel annehmen, als ohne Nachtheil geschehen kann, auch sich mit ihren Schulen in der Stadt aufhalten, wo sie wollen, jedoch haben sie jede Veränderung ihrer Wohnung der Schulcommission unaufgefordert und schriftlich anzuzeigen. -- 12) Die unbefugte Er- hebung ihrer Schulen zu einer andern Gattung, als zu welcher die- selben concessionirt sind, bleibt ihnen streng verboten; aber es steht ihnen frei, sich, wenn sie ihre Elementarschule zu einer Mittelschule, so wie diese zu einer höhern Bürgerschule erweitern wollen, wegen ihrer dann nothwendigen Prüfung an die geistliche und Schuldeputa- tion zu wenden. -- 13) Eine, dem Vorsteher oder der Vorsteherin einer Privatschule gegebene Concession hat nur so lange Kraft, als deren Inhaber oder Inhaberin lebt, und im Stande ist, die damit verbundenen Obliegenheiten selbst zu erfüllen. Mit dem Tode oder
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lichen und Schuldeputation ausgeſtelltes Zeugniß der Tüchtigkeit des Inhabers daſſelbe anfänglich nicht Behufs der Anlegung einer Privat- ſchule nachgeſucht und erhalten haben. — 8) Prediger und öffentliche Lehrer ſind als ſolche noch nicht zur Anlegung von Privatſchulen be- fugt, ſie haben vielmehr ihre desfallſigen Geſuche ebenfalls bei der ſtädtiſchen Commiſſion anzubringen, welche dann bei Einreichung des Geſuchs an die geiſtliche und Schuldeputation der Regierung gutacht- lich berichtet. Die Entſcheidung und Conceſſions-Ertheilung ſteht wie gewöhnlich der geiſtlichen und Schuldeputation zu. — 9) Sobald eine Privatſchule förmlich conceſſionirt worden, liegt der Schulcommiſſion ob, dieſelbe der ſpeciellen Aufſicht eines geiſtlichen oder andern Sach- kundigen zu übergeben, auch von ihrer Eröffnung der Ortspolizeibe- hörde Nachricht zu ertheilen. — 10) Dieſe Aufſicht aber braucht ſich nicht weiter zu erſtrecken, als nöthig iſt, um die Handhabung der Diſ- ciplin und den Gang des Unterrichts überhaupt zu beobachten, wo- gegen die ſpecielle Einrichtung des Lehrplans, die Wahl der Lehr- bücher ꝛc. den Vorſtehern oder Vorſteherinnen, ſo lange dieſelben näm- lich das in ſie geſetzte Vertrauen rechtfertigen, oder in dieſer Rückſicht nicht allgemeinere, auch ſie verpflichtende Geſetze erlaſſen werden, über- laſſen bleibt, wobei aber die Special-Aufſeher durch ihren Rath mit- wirken können. — 11) Es ſollen ferner die Vorſteher und Vorſtehe- rinnen der Privatlehranſtalten in größern Städten nicht auf einen beſtimmten Theil der Stadt beſchränkt, noch in Betreff der Anzahl ihrer Schüler und Schülerinnen behindert werden; ſie können und dürfen vielmehr ſo viel annehmen, als ohne Nachtheil geſchehen kann, auch ſich mit ihren Schulen in der Stadt aufhalten, wo ſie wollen, jedoch haben ſie jede Veränderung ihrer Wohnung der Schulcommiſſion unaufgefordert und ſchriftlich anzuzeigen. — 12) Die unbefugte Er- hebung ihrer Schulen zu einer andern Gattung, als zu welcher die- ſelben conceſſionirt ſind, bleibt ihnen ſtreng verboten; aber es ſteht ihnen frei, ſich, wenn ſie ihre Elementarſchule zu einer Mittelſchule, ſo wie dieſe zu einer höhern Bürgerſchule erweitern wollen, wegen ihrer dann nothwendigen Prüfung an die geiſtliche und Schuldeputa- tion zu wenden. — 13) Eine, dem Vorſteher oder der Vorſteherin einer Privatſchule gegebene Conceſſion hat nur ſo lange Kraft, als deren Inhaber oder Inhaberin lebt, und im Stande iſt, die damit verbundenen Obliegenheiten ſelbſt zu erfüllen. Mit dem Tode oder
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lichen und Schuldeputation ausgeſtelltes Zeugniß der Tüchtigkeit des
Inhabers daſſelbe anfänglich nicht Behufs der Anlegung einer Privat-
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Lehrer ſind als ſolche noch nicht zur Anlegung von Privatſchulen be-
fugt, ſie haben vielmehr ihre desfallſigen Geſuche ebenfalls bei der
ſtädtiſchen Commiſſion anzubringen, welche dann bei Einreichung des
Geſuchs an die geiſtliche und Schuldeputation der Regierung gutacht-
lich berichtet. Die Entſcheidung und Conceſſions-Ertheilung ſteht wie
gewöhnlich der geiſtlichen und Schuldeputation zu. — 9) Sobald eine
Privatſchule förmlich conceſſionirt worden, liegt der Schulcommiſſion
ob, dieſelbe der ſpeciellen Aufſicht eines geiſtlichen oder andern Sach-
kundigen zu übergeben, auch von ihrer Eröffnung der Ortspolizeibe-
hörde Nachricht zu ertheilen. — 10) Dieſe Aufſicht aber braucht ſich
nicht weiter zu erſtrecken, als nöthig iſt, um die Handhabung der Diſ-
ciplin und den Gang des Unterrichts überhaupt zu beobachten, wo-
gegen die ſpecielle Einrichtung des Lehrplans, die Wahl der Lehr-
bücher ꝛc. den Vorſtehern oder Vorſteherinnen, ſo lange dieſelben näm-
lich das in ſie geſetzte Vertrauen rechtfertigen, oder in dieſer Rückſicht
nicht allgemeinere, auch ſie verpflichtende Geſetze erlaſſen werden, über-
laſſen bleibt, wobei aber die Special-Aufſeher durch ihren Rath mit-
wirken können. — 11) Es ſollen ferner die Vorſteher und Vorſtehe-
rinnen der Privatlehranſtalten in größern Städten nicht auf einen
beſtimmten Theil der Stadt beſchränkt, noch in Betreff der Anzahl
ihrer Schüler und Schülerinnen behindert werden; ſie können und
dürfen vielmehr ſo viel annehmen, als ohne Nachtheil geſchehen kann,
auch ſich mit ihren Schulen in der Stadt aufhalten, wo ſie wollen,
jedoch haben ſie jede Veränderung ihrer Wohnung der Schulcommiſſion
unaufgefordert und ſchriftlich anzuzeigen. — 12) Die unbefugte Er-
hebung ihrer Schulen zu einer andern Gattung, als zu welcher die-
ſelben conceſſionirt ſind, bleibt ihnen ſtreng verboten; aber es ſteht
ihnen frei, ſich, wenn ſie ihre Elementarſchule zu einer Mittelſchule,
ſo wie dieſe zu einer höhern Bürgerſchule erweitern wollen, wegen
ihrer dann nothwendigen Prüfung an die geiſtliche und Schuldeputa-
tion zu wenden. — 13) Eine, dem Vorſteher oder der Vorſteherin
einer Privatſchule gegebene Conceſſion hat nur ſo lange Kraft, als
deren Inhaber oder Inhaberin lebt, und im Stande iſt, die damit
verbundenen Obliegenheiten ſelbſt zu erfüllen. Mit dem Tode oder
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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 563. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/577>, abgerufen am 24.11.2024.
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