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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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Inspectoren, welchen obliegt, die Schulen ihres Bezirks zu besuchen,
die Schüler und Lehrer dabei zu prüfen, über den Befund der Re-
vision, sowie über die Thätigkeit der Pfarrer bei Beaufsichtigung der
Schulen und über die Wirksamkeit der Schulvorstände an die Regie-
rung zu berichten, eingetretene Vacanzen der Regierung anzuzeigen,
die vorläufige Vertretung erkrankter und abgegangener Lehrer anzu-
ordnen, und überhaupt die zur Befriedigung der Bedürfnisse des Schul-
unterrichts nöthigen Einleitungen zu treffen.

§. 35. In der Regel haben die Superintendenten, Erzpriester
und Decane das Amt eines Kreis-Schulinspectors zu verwalten. In
besondern Fällen können jedoch die vorgesetzten Behörden auch einen
andern Geistlichen damit beauftragen. Hinsichtlich der Verpflichtung
der Gemeinen, den Schulinspectoren bei ihren Geschäftsreisen entweder
die Fuhre zu gestellen, oder die Reisekosten zu vergüten, behält es bei
der Bestimmung des Ostpreußischen Provinzialrechts, Zusatz 216.
§. 6. und der bisherigen Observanz vorläufig sein Bewenden.

§. 36. Hinsichtlich der Aufsicht über die Elementarschulen in
den Städten bleibt es bis auf Weiteres bei den Bestimmungen der
Städteordnung und der Instruction vom 26. Juni 1811.

§. 37. Der Regierung gebührt die Oberaufsicht und Leitung
sämmtlicher Elementarschulen ihres Bezirks, bei deren Ausübung sie
sich der Landräthe und Schulinspectoren als ihrer Organe zu be-
dienen hat.

Ihr steht insbesondere zu:

1) die Anstellung der Lehrer an den dem landesherrlichen Besetzungs-
rechte unterworfenen Schulen, sowie die Bestätigung der von an-
dern Personen berufenen Lehrer;
2) die Oberaufsicht über die Verwaltung des Schulvermögens, na-
mentlich die Ertheilung der Genehmigung in allen denjenigen
Fällen, in welchen bei Verwaltung des Kirchenvermögens die Ge-
nehmigung der geistlichen Obern gesetzlich nothwendig ist;
3) die Befugniß, der Schule von Amtswegen einen Mandatar zu be-
bestellen, wenn sich die gesetzlichen Vertreter weigern, die Rechte
derselben im Wege des Processes wahrzunehmen, oder selbst bei
einem Processe der Schule betheiligt sind;
4) die Prüfung der Nothwendigkeit und der Art der Ausführung
eines Schulbaues nach den darüber bestehenden allgemeinen Ver-

Inſpectoren, welchen obliegt, die Schulen ihres Bezirks zu beſuchen,
die Schüler und Lehrer dabei zu prüfen, über den Befund der Re-
viſion, ſowie über die Thätigkeit der Pfarrer bei Beaufſichtigung der
Schulen und über die Wirkſamkeit der Schulvorſtände an die Regie-
rung zu berichten, eingetretene Vacanzen der Regierung anzuzeigen,
die vorläufige Vertretung erkrankter und abgegangener Lehrer anzu-
ordnen, und überhaupt die zur Befriedigung der Bedürfniſſe des Schul-
unterrichts nöthigen Einleitungen zu treffen.

§. 35. In der Regel haben die Superintendenten, Erzprieſter
und Decane das Amt eines Kreis-Schulinſpectors zu verwalten. In
beſondern Fällen können jedoch die vorgeſetzten Behörden auch einen
andern Geiſtlichen damit beauftragen. Hinſichtlich der Verpflichtung
der Gemeinen, den Schulinſpectoren bei ihren Geſchäftsreiſen entweder
die Fuhre zu geſtellen, oder die Reiſekoſten zu vergüten, behält es bei
der Beſtimmung des Oſtpreußiſchen Provinzialrechts, Zuſatz 216.
§. 6. und der bisherigen Obſervanz vorläufig ſein Bewenden.

§. 36. Hinſichtlich der Aufſicht über die Elementarſchulen in
den Städten bleibt es bis auf Weiteres bei den Beſtimmungen der
Städteordnung und der Inſtruction vom 26. Juni 1811.

§. 37. Der Regierung gebührt die Oberaufſicht und Leitung
ſämmtlicher Elementarſchulen ihres Bezirks, bei deren Ausübung ſie
ſich der Landräthe und Schulinſpectoren als ihrer Organe zu be-
dienen hat.

Ihr ſteht insbeſondere zu:

1) die Anſtellung der Lehrer an den dem landesherrlichen Beſetzungs-
rechte unterworfenen Schulen, ſowie die Beſtätigung der von an-
dern Perſonen berufenen Lehrer;
2) die Oberaufſicht über die Verwaltung des Schulvermögens, na-
mentlich die Ertheilung der Genehmigung in allen denjenigen
Fällen, in welchen bei Verwaltung des Kirchenvermögens die Ge-
nehmigung der geiſtlichen Obern geſetzlich nothwendig iſt;
3) die Befugniß, der Schule von Amtswegen einen Mandatar zu be-
beſtellen, wenn ſich die geſetzlichen Vertreter weigern, die Rechte
derſelben im Wege des Proceſſes wahrzunehmen, oder ſelbſt bei
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4) die Prüfung der Nothwendigkeit und der Art der Ausführung
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[558/0572] Inſpectoren, welchen obliegt, die Schulen ihres Bezirks zu beſuchen, die Schüler und Lehrer dabei zu prüfen, über den Befund der Re- viſion, ſowie über die Thätigkeit der Pfarrer bei Beaufſichtigung der Schulen und über die Wirkſamkeit der Schulvorſtände an die Regie- rung zu berichten, eingetretene Vacanzen der Regierung anzuzeigen, die vorläufige Vertretung erkrankter und abgegangener Lehrer anzu- ordnen, und überhaupt die zur Befriedigung der Bedürfniſſe des Schul- unterrichts nöthigen Einleitungen zu treffen. §. 35. In der Regel haben die Superintendenten, Erzprieſter und Decane das Amt eines Kreis-Schulinſpectors zu verwalten. In beſondern Fällen können jedoch die vorgeſetzten Behörden auch einen andern Geiſtlichen damit beauftragen. Hinſichtlich der Verpflichtung der Gemeinen, den Schulinſpectoren bei ihren Geſchäftsreiſen entweder die Fuhre zu geſtellen, oder die Reiſekoſten zu vergüten, behält es bei der Beſtimmung des Oſtpreußiſchen Provinzialrechts, Zuſatz 216. §. 6. und der bisherigen Obſervanz vorläufig ſein Bewenden. §. 36. Hinſichtlich der Aufſicht über die Elementarſchulen in den Städten bleibt es bis auf Weiteres bei den Beſtimmungen der Städteordnung und der Inſtruction vom 26. Juni 1811. §. 37. Der Regierung gebührt die Oberaufſicht und Leitung ſämmtlicher Elementarſchulen ihres Bezirks, bei deren Ausübung ſie ſich der Landräthe und Schulinſpectoren als ihrer Organe zu be- dienen hat. Ihr ſteht insbeſondere zu: 1) die Anſtellung der Lehrer an den dem landesherrlichen Beſetzungs- rechte unterworfenen Schulen, ſowie die Beſtätigung der von an- dern Perſonen berufenen Lehrer; 2) die Oberaufſicht über die Verwaltung des Schulvermögens, na- mentlich die Ertheilung der Genehmigung in allen denjenigen Fällen, in welchen bei Verwaltung des Kirchenvermögens die Ge- nehmigung der geiſtlichen Obern geſetzlich nothwendig iſt; 3) die Befugniß, der Schule von Amtswegen einen Mandatar zu be- beſtellen, wenn ſich die geſetzlichen Vertreter weigern, die Rechte derſelben im Wege des Proceſſes wahrzunehmen, oder ſelbſt bei einem Proceſſe der Schule betheiligt ſind; 4) die Prüfung der Nothwendigkeit und der Art der Ausführung eines Schulbaues nach den darüber beſtehenden allgemeinen Ver-

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 558. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/572>, abgerufen am 19.05.2024.