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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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ringste Einkommen zu schmälern; das Fehlende ist in derselben Weise,
wie die übrigen zur Unterhaltung der Schule erforderlichen Mittel,
aufzubringen. Doch soll die Pensionirung nur in dem Fall eintreten,
wenn dem Schulbedürfniß durch Bestellung eines Adjuncten nicht
genügt werden kann. Wird ein solcher angestellt, wozu die Geneh-
migung der Regierung erforderlich ist, so erhält derselbe auf dem
Lande die im §. 14., in Städten die im §. 15. festgesetzte Besoldung.
In welchem Verhältnisse hierzu der alte Lehrer und die Gemeine
beizutragen haben, bleibt der freien Einigung derselben überlassen, in
deren Ermangelung von der Regierung hierüber bestimmt wird.

§. 27. Wegen der Amtsentsetzung, unfreiwilligen Versetzung und
unfreiwilligen Pensionirung der Lehrer behält es bei den allgemeinen
gesetzlichen Vorschriften sein Bewenden.

§. 28. Die nächste Aufsicht über die Elementarschulen auf dem
Lande führen der Schulpatron und der betreffende Pfarrer mit dem
Schulvorstande.

§. 29. Dem Schulpatron steht die Direction des Schulvorstandes
und die Befugniß zu, dessen Versammlungen mit vollem Stimmrecht
und bei Stimmengleichheit mit entscheidender Stimme beizuwohnen
und darin den Vorsitz zu führen.

§. 30. Sind mehrere Schulpatrone vorhanden, so sind die ihnen
nach §§. 28. und 29. zustehenden Rechte durch Einen aus ihrer Mitte
auszuüben, dessen Bestimmung ihrer freien Einigung überlassen bleibt.
Kommt binnen drei Monaten nach erlassener Aufforderung eine Eini-
gung hierüber unter ihnen nicht zu Stande, so wechselt die Ausübung
nach einer von der Regierung, mit Rücksicht auf die Betheiligung der
einzelnen Gutsherren, über die Reihenfolge und die Dauer der Aus-
übung zu erlassenden Bestimmung. Zu den öffentlichen Schulprüfungen
und Schulfeierlichkeiten, welche am Sonntage vorher von dem Pfarrer
verkündigt werden müssen, sind jederzeit sämmtliche Gutsherren des
Schulbezirks durch den Schulvorstand besonders einzuladen.

§. 31. Der Schulvorstand besteht:

1) aus dem Pfarrer des Kirchspiels (Local-Inspector der Schule),
welcher in Abwesenheit des Schulpatrons den Vorsitz führt;
2) aus den Ortsvorstehern der Gemeinen des Schulbezirks;
3) aus zwei bis vier Familienvätern der zur Schule gehörigen Ge-
meinen. Diese Familienväter werden von den zur Schule ge-

ringſte Einkommen zu ſchmälern; das Fehlende iſt in derſelben Weiſe,
wie die übrigen zur Unterhaltung der Schule erforderlichen Mittel,
aufzubringen. Doch ſoll die Penſionirung nur in dem Fall eintreten,
wenn dem Schulbedürfniß durch Beſtellung eines Adjuncten nicht
genügt werden kann. Wird ein ſolcher angeſtellt, wozu die Geneh-
migung der Regierung erforderlich iſt, ſo erhält derſelbe auf dem
Lande die im §. 14., in Städten die im §. 15. feſtgeſetzte Beſoldung.
In welchem Verhältniſſe hierzu der alte Lehrer und die Gemeine
beizutragen haben, bleibt der freien Einigung derſelben überlaſſen, in
deren Ermangelung von der Regierung hierüber beſtimmt wird.

§. 27. Wegen der Amtsentſetzung, unfreiwilligen Verſetzung und
unfreiwilligen Penſionirung der Lehrer behält es bei den allgemeinen
geſetzlichen Vorſchriften ſein Bewenden.

§. 28. Die nächſte Aufſicht über die Elementarſchulen auf dem
Lande führen der Schulpatron und der betreffende Pfarrer mit dem
Schulvorſtande.

§. 29. Dem Schulpatron ſteht die Direction des Schulvorſtandes
und die Befugniß zu, deſſen Verſammlungen mit vollem Stimmrecht
und bei Stimmengleichheit mit entſcheidender Stimme beizuwohnen
und darin den Vorſitz zu führen.

§. 30. Sind mehrere Schulpatrone vorhanden, ſo ſind die ihnen
nach §§. 28. und 29. zuſtehenden Rechte durch Einen aus ihrer Mitte
auszuüben, deſſen Beſtimmung ihrer freien Einigung überlaſſen bleibt.
Kommt binnen drei Monaten nach erlaſſener Aufforderung eine Eini-
gung hierüber unter ihnen nicht zu Stande, ſo wechſelt die Ausübung
nach einer von der Regierung, mit Rückſicht auf die Betheiligung der
einzelnen Gutsherren, über die Reihenfolge und die Dauer der Aus-
übung zu erlaſſenden Beſtimmung. Zu den öffentlichen Schulprüfungen
und Schulfeierlichkeiten, welche am Sonntage vorher von dem Pfarrer
verkündigt werden müſſen, ſind jederzeit ſämmtliche Gutsherren des
Schulbezirks durch den Schulvorſtand beſonders einzuladen.

§. 31. Der Schulvorſtand beſteht:

1) aus dem Pfarrer des Kirchſpiels (Local-Inſpector der Schule),
welcher in Abweſenheit des Schulpatrons den Vorſitz führt;
2) aus den Ortsvorſtehern der Gemeinen des Schulbezirks;
3) aus zwei bis vier Familienvätern der zur Schule gehörigen Ge-
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[556/0570] ringſte Einkommen zu ſchmälern; das Fehlende iſt in derſelben Weiſe, wie die übrigen zur Unterhaltung der Schule erforderlichen Mittel, aufzubringen. Doch ſoll die Penſionirung nur in dem Fall eintreten, wenn dem Schulbedürfniß durch Beſtellung eines Adjuncten nicht genügt werden kann. Wird ein ſolcher angeſtellt, wozu die Geneh- migung der Regierung erforderlich iſt, ſo erhält derſelbe auf dem Lande die im §. 14., in Städten die im §. 15. feſtgeſetzte Beſoldung. In welchem Verhältniſſe hierzu der alte Lehrer und die Gemeine beizutragen haben, bleibt der freien Einigung derſelben überlaſſen, in deren Ermangelung von der Regierung hierüber beſtimmt wird. §. 27. Wegen der Amtsentſetzung, unfreiwilligen Verſetzung und unfreiwilligen Penſionirung der Lehrer behält es bei den allgemeinen geſetzlichen Vorſchriften ſein Bewenden. §. 28. Die nächſte Aufſicht über die Elementarſchulen auf dem Lande führen der Schulpatron und der betreffende Pfarrer mit dem Schulvorſtande. §. 29. Dem Schulpatron ſteht die Direction des Schulvorſtandes und die Befugniß zu, deſſen Verſammlungen mit vollem Stimmrecht und bei Stimmengleichheit mit entſcheidender Stimme beizuwohnen und darin den Vorſitz zu führen. §. 30. Sind mehrere Schulpatrone vorhanden, ſo ſind die ihnen nach §§. 28. und 29. zuſtehenden Rechte durch Einen aus ihrer Mitte auszuüben, deſſen Beſtimmung ihrer freien Einigung überlaſſen bleibt. Kommt binnen drei Monaten nach erlaſſener Aufforderung eine Eini- gung hierüber unter ihnen nicht zu Stande, ſo wechſelt die Ausübung nach einer von der Regierung, mit Rückſicht auf die Betheiligung der einzelnen Gutsherren, über die Reihenfolge und die Dauer der Aus- übung zu erlaſſenden Beſtimmung. Zu den öffentlichen Schulprüfungen und Schulfeierlichkeiten, welche am Sonntage vorher von dem Pfarrer verkündigt werden müſſen, ſind jederzeit ſämmtliche Gutsherren des Schulbezirks durch den Schulvorſtand beſonders einzuladen. §. 31. Der Schulvorſtand beſteht: 1) aus dem Pfarrer des Kirchſpiels (Local-Inſpector der Schule), welcher in Abweſenheit des Schulpatrons den Vorſitz führt; 2) aus den Ortsvorſtehern der Gemeinen des Schulbezirks; 3) aus zwei bis vier Familienvätern der zur Schule gehörigen Ge- meinen. Dieſe Familienväter werden von den zur Schule ge-

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 556. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/570>, abgerufen am 27.05.2024.