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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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Einkommens von der Entrichtung der directen Staats- und Communal-
steuern, des Hirtenlohns für ihr Vieh und des Schornsteinfegergeldes
für ihre Wohnungen befreit.

Die Grundsteuer ihrer steuerpflichtigen Dotationsländereien, das
Hirtenlohn und das Schornsteinfegergeld ist von den zur Unterhaltung
der Schule Verpflichteten zu entrichten.

§. 17. Die in den §§. 12--16. festgestellten Sätze sind als die
geringsten, welche zulässig sind, zu betrachten. Wo das jetzige Ein-
kommen der Lehrer diese Sätze bereits übersteigt, darf dasselbe ohne
Genehmigung des Ministeriums der geistlichen, Unterrichts- und Me-
dizinalangelegenheiten nicht verringert werden; wo aber nach den ört-
lichen Verhältnissen eine Erhöhung des Lehrergehaltes nothwendig und
ausführbar ist, sind die Regierungen ermächtigt, die Gemeinen zu
einer Erhöhung desselben zu veranlassen.

Unbestimmte Geldeinnahmen an Schulgeld, Confirmandengeld etc.
werden auf das baare Gehalt nach einem sechsjährigen Durchschnitte
angerechnet.

Eine Herabsetzung des von der Gemeine zu gewährenden Lehrer-
gehalts wegen Zunahme der sonstigen Einnahmen, namentlich wegen
vermehrten Ertrages des Schulgeldes oder wegen Zuwendungen dritter
Personen, findet nur mit Genehmigung der Regierung und nur dann
Statt, wenn die ersparten Mittel anderweit zum Besten derselben
Schule verwendet werden, oder die Gemeine einer Erleichterung be-
sonders bedürftig ist.

§. 18. Jeder Schullehrer erhält bei seiner Anstellung von dem
Schulpatron eine von der Regierung bestätigte, genaue Nachweisung
seiner sämmtlichen Einnahmen und Berechtigungen.

§. 19. Die Gemeinen sind verpflichtet, den neu anziehenden
Lehrern bis auf eine Entfernung von 10 Meilen vom Schulort für
die Fortschaffung ihrer Familien und ihrer Effecten (Allg. Landrecht
Th. II. Tit. 12. §. 40.) nach Wahl der Gemeine, entweder Fuhrwerk
zu gestellen, oder die Fuhrkosten, deren Höhe den Betrag von zwanzig
Thalern nicht übersteigen darf, nach einer mäßigen Taxe zu vergüten.

§. 20. Verläßt der Schullehrer seine Stelle vor Ablauf von
5 Jahren, so ist er auf Verlangen gehalten, der Gemeine die Anzugs-
kosten zu erstatten.

Einkommens von der Entrichtung der directen Staats- und Communal-
ſteuern, des Hirtenlohns für ihr Vieh und des Schornſteinfegergeldes
für ihre Wohnungen befreit.

Die Grundſteuer ihrer ſteuerpflichtigen Dotationsländereien, das
Hirtenlohn und das Schornſteinfegergeld iſt von den zur Unterhaltung
der Schule Verpflichteten zu entrichten.

§. 17. Die in den §§. 12—16. feſtgeſtellten Sätze ſind als die
geringſten, welche zuläſſig ſind, zu betrachten. Wo das jetzige Ein-
kommen der Lehrer dieſe Sätze bereits überſteigt, darf daſſelbe ohne
Genehmigung des Miniſteriums der geiſtlichen, Unterrichts- und Me-
dizinalangelegenheiten nicht verringert werden; wo aber nach den ört-
lichen Verhältniſſen eine Erhöhung des Lehrergehaltes nothwendig und
ausführbar iſt, ſind die Regierungen ermächtigt, die Gemeinen zu
einer Erhöhung deſſelben zu veranlaſſen.

Unbeſtimmte Geldeinnahmen an Schulgeld, Confirmandengeld ꝛc.
werden auf das baare Gehalt nach einem ſechsjährigen Durchſchnitte
angerechnet.

Eine Herabſetzung des von der Gemeine zu gewährenden Lehrer-
gehalts wegen Zunahme der ſonſtigen Einnahmen, namentlich wegen
vermehrten Ertrages des Schulgeldes oder wegen Zuwendungen dritter
Perſonen, findet nur mit Genehmigung der Regierung und nur dann
Statt, wenn die erſparten Mittel anderweit zum Beſten derſelben
Schule verwendet werden, oder die Gemeine einer Erleichterung be-
ſonders bedürftig iſt.

§. 18. Jeder Schullehrer erhält bei ſeiner Anſtellung von dem
Schulpatron eine von der Regierung beſtätigte, genaue Nachweiſung
ſeiner ſämmtlichen Einnahmen und Berechtigungen.

§. 19. Die Gemeinen ſind verpflichtet, den neu anziehenden
Lehrern bis auf eine Entfernung von 10 Meilen vom Schulort für
die Fortſchaffung ihrer Familien und ihrer Effecten (Allg. Landrecht
Th. II. Tit. 12. §. 40.) nach Wahl der Gemeine, entweder Fuhrwerk
zu geſtellen, oder die Fuhrkoſten, deren Höhe den Betrag von zwanzig
Thalern nicht überſteigen darf, nach einer mäßigen Taxe zu vergüten.

§. 20. Verläßt der Schullehrer ſeine Stelle vor Ablauf von
5 Jahren, ſo iſt er auf Verlangen gehalten, der Gemeine die Anzugs-
koſten zu erſtatten.

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[554/0568] Einkommens von der Entrichtung der directen Staats- und Communal- ſteuern, des Hirtenlohns für ihr Vieh und des Schornſteinfegergeldes für ihre Wohnungen befreit. Die Grundſteuer ihrer ſteuerpflichtigen Dotationsländereien, das Hirtenlohn und das Schornſteinfegergeld iſt von den zur Unterhaltung der Schule Verpflichteten zu entrichten. §. 17. Die in den §§. 12—16. feſtgeſtellten Sätze ſind als die geringſten, welche zuläſſig ſind, zu betrachten. Wo das jetzige Ein- kommen der Lehrer dieſe Sätze bereits überſteigt, darf daſſelbe ohne Genehmigung des Miniſteriums der geiſtlichen, Unterrichts- und Me- dizinalangelegenheiten nicht verringert werden; wo aber nach den ört- lichen Verhältniſſen eine Erhöhung des Lehrergehaltes nothwendig und ausführbar iſt, ſind die Regierungen ermächtigt, die Gemeinen zu einer Erhöhung deſſelben zu veranlaſſen. Unbeſtimmte Geldeinnahmen an Schulgeld, Confirmandengeld ꝛc. werden auf das baare Gehalt nach einem ſechsjährigen Durchſchnitte angerechnet. Eine Herabſetzung des von der Gemeine zu gewährenden Lehrer- gehalts wegen Zunahme der ſonſtigen Einnahmen, namentlich wegen vermehrten Ertrages des Schulgeldes oder wegen Zuwendungen dritter Perſonen, findet nur mit Genehmigung der Regierung und nur dann Statt, wenn die erſparten Mittel anderweit zum Beſten derſelben Schule verwendet werden, oder die Gemeine einer Erleichterung be- ſonders bedürftig iſt. §. 18. Jeder Schullehrer erhält bei ſeiner Anſtellung von dem Schulpatron eine von der Regierung beſtätigte, genaue Nachweiſung ſeiner ſämmtlichen Einnahmen und Berechtigungen. §. 19. Die Gemeinen ſind verpflichtet, den neu anziehenden Lehrern bis auf eine Entfernung von 10 Meilen vom Schulort für die Fortſchaffung ihrer Familien und ihrer Effecten (Allg. Landrecht Th. II. Tit. 12. §. 40.) nach Wahl der Gemeine, entweder Fuhrwerk zu geſtellen, oder die Fuhrkoſten, deren Höhe den Betrag von zwanzig Thalern nicht überſteigen darf, nach einer mäßigen Taxe zu vergüten. §. 20. Verläßt der Schullehrer ſeine Stelle vor Ablauf von 5 Jahren, ſo iſt er auf Verlangen gehalten, der Gemeine die Anzugs- koſten zu erſtatten.

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 554. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/568>, abgerufen am 19.05.2024.