§. 24. Eltern und Vormünder, deren Kinder oder Mündel die öffentlichen Schulen nicht besuchen, sind in Folge der landrechtlichen Bestimmungen verpflichtet, sich auf Verlangen der Orts-Schul- und Polizeibehörde darüber auszuweisen, wie für den Unterricht ihrer Kinder oder Mündel gesorgt ist.
32.
Schulordnung für die Elementarschulen der Provinz Preußen v. 11. Decbr. 1845. (G.-S. pro 1846. S. 1.)
Wir etc. haben die in der Provinz Preußen bestehenden Vorschriften über das Elementar-Schulwesen einer Revision unterwerfen lassen, und verordnen nach Anhörung Unserer getreuen Stände dieser Provinz und auf den Antrag Unseres Staats-Ministeriums über das Elementar- Schulwesen in der genannten Provinz, was folgt:
§. 1. Jedes Kind, welchem seine Eltern oder Pfleger nicht den nöthigen Unterricht im Hause verschaffen, kann schon nach vollendetem 5ten, soll aber nach vollendetem 6ten Lebensjahre zur Schule ge- schickt werden.
§. 2. Der Schulunterricht dauert bis zum vollendeten vier- zehnten Lebensjahre. In besonderen Fällen kann der die Schule be- aufsichtigende Pfarrer (§. 33.), nach vorgängiger Rücksprache mit dem Schullehrer, die Entlassung des Kindes aus der Schule noch um ein bis zwei Jahre hinaussetzen.
§. 3. Die Erlaubniß, von der Schule wegen besonderer Hinder- nisse zurückzubleiben, ertheilt bis zu 8 Tagen der Pfarrer, und, wenn die Schule sich nicht am Wohnorte des Pfarrers befindet, der Schul- lehrer.
Ueber Gesuche um Befreiung vom Schulbesuche auf längere Zeit entscheidet der Schulvorstand.
Ueber die Ausübung dieser Befugnisse werden die Regierungen nähere Anweisung ertheilen.
§. 4. Die nicht gerechtfertigten Schulversäumnisse werden an den Eltern und Pflegern der schulpflichtigen Kinder, nach fruchtloser Ermahnung von Seiten des Schulvorstandes, durch eine für Zwecke der Schule zu verwendende Geldstrafe von 4 Pfennigen für jeden ver- säumten Tag geahndet. Erweist sich diese Strafe nach wiederholter
§. 24. Eltern und Vormünder, deren Kinder oder Mündel die öffentlichen Schulen nicht beſuchen, ſind in Folge der landrechtlichen Beſtimmungen verpflichtet, ſich auf Verlangen der Orts-Schul- und Polizeibehörde darüber auszuweiſen, wie für den Unterricht ihrer Kinder oder Mündel geſorgt iſt.
32.
Schulordnung für die Elementarſchulen der Provinz Preußen v. 11. Decbr. 1845. (G.-S. pro 1846. S. 1.)
Wir ꝛc. haben die in der Provinz Preußen beſtehenden Vorſchriften über das Elementar-Schulweſen einer Reviſion unterwerfen laſſen, und verordnen nach Anhörung Unſerer getreuen Stände dieſer Provinz und auf den Antrag Unſeres Staats-Miniſteriums über das Elementar- Schulweſen in der genannten Provinz, was folgt:
§. 1. Jedes Kind, welchem ſeine Eltern oder Pfleger nicht den nöthigen Unterricht im Hauſe verſchaffen, kann ſchon nach vollendetem 5ten, ſoll aber nach vollendetem 6ten Lebensjahre zur Schule ge- ſchickt werden.
§. 2. Der Schulunterricht dauert bis zum vollendeten vier- zehnten Lebensjahre. In beſonderen Fällen kann der die Schule be- aufſichtigende Pfarrer (§. 33.), nach vorgängiger Rückſprache mit dem Schullehrer, die Entlaſſung des Kindes aus der Schule noch um ein bis zwei Jahre hinausſetzen.
§. 3. Die Erlaubniß, von der Schule wegen beſonderer Hinder- niſſe zurückzubleiben, ertheilt bis zu 8 Tagen der Pfarrer, und, wenn die Schule ſich nicht am Wohnorte des Pfarrers befindet, der Schul- lehrer.
Ueber Geſuche um Befreiung vom Schulbeſuche auf längere Zeit entſcheidet der Schulvorſtand.
Ueber die Ausübung dieſer Befugniſſe werden die Regierungen nähere Anweiſung ertheilen.
§. 4. Die nicht gerechtfertigten Schulverſäumniſſe werden an den Eltern und Pflegern der ſchulpflichtigen Kinder, nach fruchtloſer Ermahnung von Seiten des Schulvorſtandes, durch eine für Zwecke der Schule zu verwendende Geldſtrafe von 4 Pfennigen für jeden ver- ſäumten Tag geahndet. Erweiſt ſich dieſe Strafe nach wiederholter
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§. 24. Eltern und Vormünder, deren Kinder oder Mündel die
öffentlichen Schulen nicht beſuchen, ſind in Folge der landrechtlichen
Beſtimmungen verpflichtet, ſich auf Verlangen der Orts-Schul- und
Polizeibehörde darüber auszuweiſen, wie für den Unterricht ihrer Kinder
oder Mündel geſorgt iſt.
32.
Schulordnung für die Elementarſchulen der Provinz
Preußen v. 11. Decbr. 1845. (G.-S. pro 1846. S. 1.)
Wir ꝛc. haben die in der Provinz Preußen beſtehenden Vorſchriften
über das Elementar-Schulweſen einer Reviſion unterwerfen laſſen, und
verordnen nach Anhörung Unſerer getreuen Stände dieſer Provinz
und auf den Antrag Unſeres Staats-Miniſteriums über das Elementar-
Schulweſen in der genannten Provinz, was folgt:
§. 1. Jedes Kind, welchem ſeine Eltern oder Pfleger nicht den
nöthigen Unterricht im Hauſe verſchaffen, kann ſchon nach vollendetem
5ten, ſoll aber nach vollendetem 6ten Lebensjahre zur Schule ge-
ſchickt werden.
§. 2. Der Schulunterricht dauert bis zum vollendeten vier-
zehnten Lebensjahre. In beſonderen Fällen kann der die Schule be-
aufſichtigende Pfarrer (§. 33.), nach vorgängiger Rückſprache mit dem
Schullehrer, die Entlaſſung des Kindes aus der Schule noch um ein
bis zwei Jahre hinausſetzen.
§. 3. Die Erlaubniß, von der Schule wegen beſonderer Hinder-
niſſe zurückzubleiben, ertheilt bis zu 8 Tagen der Pfarrer, und, wenn
die Schule ſich nicht am Wohnorte des Pfarrers befindet, der Schul-
lehrer.
Ueber Geſuche um Befreiung vom Schulbeſuche auf längere Zeit
entſcheidet der Schulvorſtand.
Ueber die Ausübung dieſer Befugniſſe werden die Regierungen
nähere Anweiſung ertheilen.
§. 4. Die nicht gerechtfertigten Schulverſäumniſſe werden an
den Eltern und Pflegern der ſchulpflichtigen Kinder, nach fruchtloſer
Ermahnung von Seiten des Schulvorſtandes, durch eine für Zwecke
der Schule zu verwendende Geldſtrafe von 4 Pfennigen für jeden ver-
ſäumten Tag geahndet. Erweiſt ſich dieſe Strafe nach wiederholter
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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 550. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/564>, abgerufen am 21.11.2024.
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