der Geistlichen und Unterrichts-Angelegenheiten ertheilt werden. Pre- diger und öffentliche Lehrer sind als solche noch nicht zur Anlegung von Privatschulen und Privat-Erziehungsanstalten befugt; sie bedürfen vielmehr hierzu einer besondern Erlaubniß, die sie auf die im §. 4. vorgeschriebene Weise nachzusuchen haben.
§. 7. Alle Privatschulen und Privat-Erziehungsanstalten sind ganz so, wie die öffentlichen Schulen derselben Gattung, zunächst der Aufsicht der Orts-Schulbehörde, und in höherer Instanz der Aufsicht der dem Schulwesen des Kreises und des Regierungsbezirks vorgesetz- ten Königl. Behörden unterworfen. Diese Aufsicht soll nicht blos im Allgemeinen auf die Handhabung der Schulzucht und den Gang des Unterrichts, sondern auch im Besondern auf die Einrichtung des Lehr- plans, die Wahl der Hülfslehrer, der Lehrbücher und Lehrmittel, die Lehrmethode, Schulgesetze, die Zahl der Schüler und selbst auf das Locale der Privatschulen und Privat-Erziehungsanstalten sich erstrecken. Zeigen sich in solchen Anstalten Verkehrtheiten und Mißbräuche, welche die Jugend verbilden können, oder ihrer Sittlichkeit und Religiosität Gefahr drohen, wird die Jugend vernachlässigt, oder ist sie unfähigen und schlechten Lehrern anvertraut, und wird ein solcher Uebelstand auf die Erinnerung der Orts-Schulbehörde nicht abgestellt, so ist dieselbe verpflichtet, auf eine Untersuchung bei der Königl. Regierung anzutragen, und die letztere ist befugt, nach Befinden der Umstände den Erlaubnißschein zurückzunehmen und die Privatschule und Privat- Erziehungsanstalt schließen zu lassen.
§. 8. Die Königl. Regierung hat am Schlusse eines jeden Jah- res über den Zustand der in ihrem Bezirke vorhandenen Privatschulen und Privat-Erziehungsanstalten, die wissenschaftliche und sittliche Qua- lification ihrer Vorsteher und Hülfslehrer, und die Zahl der, diesen Privatanstalten anvertrauten Jugend an das Ministerium der Geistli- chen und Unterrichts-Angelegenheiten zu berichten.
§. 9. Die Vorsteher und Vorsteherinnen von Privatschulen und Privat-Erziehungsanstalten sind verpflichtet, sich nicht nur nach dem Inhalte des ihnen ertheilten Erlaubnißscheins, sondern auch der für das Schulwesen überhaupt und für das Schulwesen ihres Orts ins- besondere ergangenen Vorschriften auf das genaueste zu achten. Sie dürfen nur solche Hülfslehrer und Hülfslehrerinnen, deren wissen- schaftliche und sittliche Befähigung auf die im §. 2. und 3., und wenn
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der Geiſtlichen und Unterrichts-Angelegenheiten ertheilt werden. Pre- diger und öffentliche Lehrer ſind als ſolche noch nicht zur Anlegung von Privatſchulen und Privat-Erziehungsanſtalten befugt; ſie bedürfen vielmehr hierzu einer beſondern Erlaubniß, die ſie auf die im §. 4. vorgeſchriebene Weiſe nachzuſuchen haben.
§. 7. Alle Privatſchulen und Privat-Erziehungsanſtalten ſind ganz ſo, wie die öffentlichen Schulen derſelben Gattung, zunächſt der Aufſicht der Orts-Schulbehörde, und in höherer Inſtanz der Aufſicht der dem Schulweſen des Kreiſes und des Regierungsbezirks vorgeſetz- ten Königl. Behörden unterworfen. Dieſe Aufſicht ſoll nicht blos im Allgemeinen auf die Handhabung der Schulzucht und den Gang des Unterrichts, ſondern auch im Beſondern auf die Einrichtung des Lehr- plans, die Wahl der Hülfslehrer, der Lehrbücher und Lehrmittel, die Lehrmethode, Schulgeſetze, die Zahl der Schüler und ſelbſt auf das Locale der Privatſchulen und Privat-Erziehungsanſtalten ſich erſtrecken. Zeigen ſich in ſolchen Anſtalten Verkehrtheiten und Mißbräuche, welche die Jugend verbilden können, oder ihrer Sittlichkeit und Religioſität Gefahr drohen, wird die Jugend vernachläſſigt, oder iſt ſie unfähigen und ſchlechten Lehrern anvertraut, und wird ein ſolcher Uebelſtand auf die Erinnerung der Orts-Schulbehörde nicht abgeſtellt, ſo iſt dieſelbe verpflichtet, auf eine Unterſuchung bei der Königl. Regierung anzutragen, und die letztere iſt befugt, nach Befinden der Umſtände den Erlaubnißſchein zurückzunehmen und die Privatſchule und Privat- Erziehungsanſtalt ſchließen zu laſſen.
§. 8. Die Königl. Regierung hat am Schluſſe eines jeden Jah- res über den Zuſtand der in ihrem Bezirke vorhandenen Privatſchulen und Privat-Erziehungsanſtalten, die wiſſenſchaftliche und ſittliche Qua- lification ihrer Vorſteher und Hülfslehrer, und die Zahl der, dieſen Privatanſtalten anvertrauten Jugend an das Miniſterium der Geiſtli- chen und Unterrichts-Angelegenheiten zu berichten.
§. 9. Die Vorſteher und Vorſteherinnen von Privatſchulen und Privat-Erziehungsanſtalten ſind verpflichtet, ſich nicht nur nach dem Inhalte des ihnen ertheilten Erlaubnißſcheins, ſondern auch der für das Schulweſen überhaupt und für das Schulweſen ihres Orts ins- beſondere ergangenen Vorſchriften auf das genaueſte zu achten. Sie dürfen nur ſolche Hülfslehrer und Hülfslehrerinnen, deren wiſſen- ſchaftliche und ſittliche Befähigung auf die im §. 2. und 3., und wenn
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der Geiſtlichen und Unterrichts-Angelegenheiten ertheilt werden. Pre-
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von Privatſchulen und Privat-Erziehungsanſtalten befugt; ſie bedürfen
vielmehr hierzu einer beſondern Erlaubniß, die ſie auf die im §. 4.
vorgeſchriebene Weiſe nachzuſuchen haben.
§. 7. Alle Privatſchulen und Privat-Erziehungsanſtalten ſind
ganz ſo, wie die öffentlichen Schulen derſelben Gattung, zunächſt der
Aufſicht der Orts-Schulbehörde, und in höherer Inſtanz der Aufſicht
der dem Schulweſen des Kreiſes und des Regierungsbezirks vorgeſetz-
ten Königl. Behörden unterworfen. Dieſe Aufſicht ſoll nicht blos im
Allgemeinen auf die Handhabung der Schulzucht und den Gang des
Unterrichts, ſondern auch im Beſondern auf die Einrichtung des Lehr-
plans, die Wahl der Hülfslehrer, der Lehrbücher und Lehrmittel, die
Lehrmethode, Schulgeſetze, die Zahl der Schüler und ſelbſt auf das
Locale der Privatſchulen und Privat-Erziehungsanſtalten ſich erſtrecken.
Zeigen ſich in ſolchen Anſtalten Verkehrtheiten und Mißbräuche, welche
die Jugend verbilden können, oder ihrer Sittlichkeit und Religioſität
Gefahr drohen, wird die Jugend vernachläſſigt, oder iſt ſie unfähigen
und ſchlechten Lehrern anvertraut, und wird ein ſolcher Uebelſtand
auf die Erinnerung der Orts-Schulbehörde nicht abgeſtellt, ſo iſt
dieſelbe verpflichtet, auf eine Unterſuchung bei der Königl. Regierung
anzutragen, und die letztere iſt befugt, nach Befinden der Umſtände
den Erlaubnißſchein zurückzunehmen und die Privatſchule und Privat-
Erziehungsanſtalt ſchließen zu laſſen.
§. 8. Die Königl. Regierung hat am Schluſſe eines jeden Jah-
res über den Zuſtand der in ihrem Bezirke vorhandenen Privatſchulen
und Privat-Erziehungsanſtalten, die wiſſenſchaftliche und ſittliche Qua-
lification ihrer Vorſteher und Hülfslehrer, und die Zahl der, dieſen
Privatanſtalten anvertrauten Jugend an das Miniſterium der Geiſtli-
chen und Unterrichts-Angelegenheiten zu berichten.
§. 9. Die Vorſteher und Vorſteherinnen von Privatſchulen und
Privat-Erziehungsanſtalten ſind verpflichtet, ſich nicht nur nach dem
Inhalte des ihnen ertheilten Erlaubnißſcheins, ſondern auch der für
das Schulweſen überhaupt und für das Schulweſen ihres Orts ins-
beſondere ergangenen Vorſchriften auf das genaueſte zu achten. Sie
dürfen nur ſolche Hülfslehrer und Hülfslehrerinnen, deren wiſſen-
ſchaftliche und ſittliche Befähigung auf die im §. 2. und 3., und wenn
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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 545. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/559>, abgerufen am 23.11.2024.
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